Full text : 1967 (0011)

an

anders nicht aufrechterhalten werden kann, kann der Zugang zum Studium
beschränkt werden. Die Beschränkung wird unter Mitwirkung der betroffenen
Fakultät von dem Senat im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht
 und Volksbildung für jeweils höchstens zwei Jahre angeordnet.
(2) Die Anordnung muß Vorschriften darüber enthalten, wie die Bewerber, die
zugelassen werden können, auzuwählen sind.

Immatrikulationsantrag

(1) Die Immatrikulation ist bei dem Universitätssekretariat innerhalb der für
die Studienrichtung des Bewerbers festgesetzten Immatrikulationsfrist schriftlich
 zu beantragen.

2) Die Immatrikulationsfristen werden von dem Senat festgesetzt. Die Festsetzung
 wird durch Anschlag am Schwarzen Brett der Universität sowie durch
Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis der Universität bekanntgemacht.

3) Dem Immatrikulationsantrag sind beizufügen:
1. der vom Bewerber ausgefüllte und unterschriebene Personaifragebogen,
2. vier Paßbilder,
3. der Nachweis der Entrichtung der Immatrikulationsgebühr,
4 die Nachweise der Vorbildung (& 2) in Original oder in beglaubigter Abschrift,

soweit eine Studienbegrenzung ($ 5 Abs. 2 und 3) angeordnet ist, der Nachweis
 der Ordnungsmäßigkeit des bisherigen Studiums,
soweit eine Zulassungsbeschränkung besteht (& 6), der Nachweis der Zulassung,
 es sei denn, daß die besondere Zulassung gemäß der Anordnung
über die Zulassungsbeschränkung zusammen mit der Immatrikulation zu
beantragen ist.

beglaubigte deutsche Übersetzungen der beigefügten Urkunden, wenn diese
in einer anderen als der deutschen, der lateinischen, der französischen
oder der englischen Sprache abgefaßt sind.
das Studienbuch, wenn der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule
studiert hat.

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(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 umfaßt die Verpflichtung zur Offenbarung
der Umstände, die für die Entscheidung über das Bestehen von Immatrikulationshindernissen
 erheblich sind. Verletzt der Bewerber diese Verpflichtungen
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch falsche Angaben, so kann die Immatrikulation
 widerrufen werden ($ 13 Abs. 2 und 3).
(5) Die eingereichten Unterlagen zu Absatz 3 Nr. 1 bis 7 verbleiben für die
Dauer der Zugehörigkeit des Bewerbers zur Universität bei dem Universitäts-
            
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