Full text : 1967 (0011)

4. der Bewerber an einer Krankheit leidet, die ein ordnungsgemäßes Studium
unmöglich macht oder andere gefährden kann.

'2) Über die Versagung entscheidet der Rektor. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1
und 2 ist die Stellungnahme der obersten Disziplinarbehörde der Universität
ainzuholen.

(3) Wird der Bewerber entgegen den Bestimmungen des Absatzes 1 immatrikuliert,
 so kann die Immatrikulation widerrufen werden ($ 13), es sei denn,
daß der Versagungsgrund dem Rektor zur Zeit der Immatrikulation bekannt
NAT.

Verweigerung der Immatrikulation. Studienbegrenzung

(1) Die Immatrikulation ist zu verweigern, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
 anzunehmen ist, daß der Bewerber ein ordnungsgemäßes Studium in
der von ihm gewählten Studienrichtung nicht durchführen will.

(2) Die Immatrikulation kann verweigert werden, wenn
', für die vom Bewerber gewählte Studienrichtung eine Anordnung getroffen
worden ist, die die Fortsetzung des Studiums in der gewählten Studienrichtung
 oder die Aufnahme des Studiums in einer anderen Studienrichtung
von einem Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des bisherigen Studiums abhängig
 macht (Studienbegrenzung), und
2. der Bewerber den nach dieser Anordnung erforderlichen Nachweis nicht
erbringt.

(3) Die Anordnung nach Absatz 2 erläßt der Senat unter Mitwirkung der zuständigen
 Fakultät im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht und
Volksbildung. Voraussetzungen und Form des Nachweises regelt die zuständige
 Fakultät. Die Regelung ist mit der Anordnung bekanntzumachen. Sie muß
gewährleisten, daß der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit des Studiums durch
Ablegung einer akademischen oder staatlichen Prüfung erbracht werden kann.
Wird die Regelung in einer akademischen Prüfungsordnung getroffen, so genügt
 bei der Bekanntmachung der Anordnung der Hinweis auf die Bekannimachung
 dieser Ordnung.

(4) Über die Verweigerung der Immatrikulation (Absatz 1 und 2) entscheidet
der Rektor. Vor der Entscheidung ist die Stellungnahme der zuständigen Fakultät
 einzuholen.

Zulassungsbeschränkungen

(1) Soweit mit Rücksicht auf die vorhandenen Lehrkräfte, Hörsäle, Institutsund
 Seminareinrichtungen ein ordnungsgemäßer Lehr- und Forschungsbetrieb
            
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