Full text : 1967 (0011)

a

3. das Studium am Institut für Berufsfachkunde
4. das Studium am Dolmetscher-Institut,

Die Anordnung erläßt der Senat unter Mitwirkung der zuständigen Fakultät
im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung.
Die Anordnung kann in einer akademischen Prüfungsordnung getroffen werden.

Ss

Ausschluß der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation ist ausgeschlossen, wenn
‘. der Bewerber durch Urteil einer Disziplinarbehörde der Universität rechtskräftig
 von der Hochschule entfernt oder vom Studium ausgeschlossen worden
 ist.

2. der Bewerber von einer Disziplinarbehörde einer anderen wissenschaftlichen
3. der Bewerber gemäß 8 6 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder einer
entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrift entmündigt ist,
der Bewerber an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule immatrikurliert
 ist, es sei denn, daß er von dieser Hochschule zum Zwecke des Studiums
 an der Universität beurlaubt worden ist.

Die Bestimmung des Satzes 1 Nr. 1 steht der Immatrikulation nicht entgegen,
wenn die Disziplinarstrafe verbüßt oder erlassen worden ist.

(2) Wird der Bewerber entgegen den Bestimmungen des Absatzes i immatrikuliert,
 so ist die Immatrikulation nichtig ($ 13 Abs. 1 und 3).

Versagung der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen. wenn
der Bewerber von einem ordentlichen Strafgericht rechtskräftig wegen einer
Tat verurteilt worden ist, wegen derer ein Student der Universität im Disziplinarverfahren
 von der Hochschule entfernt oder vom Studium ausgeschlossen
 werden würde.
der Bewerber von einer Disziplinarbehörde einer anderen wissenschaftlichen
Hochschule wegen einer Tat, wegen derer ein Student der Universität im
Disziplinarverfahren vom Studium ausgeschlossen werden könnte, rechtskräftig
 von der Hochschule entfernt oder vom Studium ausgeschlossen
worden ist,
der Bewerber gemäß $ 6 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer
entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrift entmündiat werden könnte.
            
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