Full text : 1967 (0011)

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2. die für das beabsichtigte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse (Absatz
 3).

3. die für das beabsichtigte Studium erforderliche besondere Vorbildung (Ab-Satz
 4).

(2) Die allgemeine Vorbildung wird nachgewiesen

|. für alle Studienrichtungen

a) durch das Reifezeugnis einer öffentlichen oder einer rechtlich gleichgestellten
 privaten höheren Schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes.


») durch ein sonstiges Zeugnis, das am Ausste!lungsort zum Hochschulstudium
 berechtigt und dem in Buchst. a genannten Zeugnis gleichwertig
 ist.

3) durch ein sonstiges Zeugnis, das am Ausstellungsort zum Hochschul-Studium
 berechtigt und in Verbindung mit einem zusätzlichen Nachweis
als dem in Buchst. a genannten Zeugnis gleichwertig anzusehen ist.

2. für bestimmte Studienrichtungen durch ein Zeugnis, das für dieses Studium
dem in Nr. 1 Buchst. a genannten Zeugnis gleichwertig ist.

(3) Der Bewerber muß ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache oder,
soweit er mit dem Ziel studieren will, an der Universität eine Prüfung nach den
für französische Universitäten geltenden Vorschriften abzulegen, ausreichende
Kenntnisse der französischen Sprache nachweisen. Der Nachweis wird geführt:


durch ein Zeugnis, das am Aussteliungsort zum Hochschulstudium berechtigt,
 wenn das Zeugnis in der Sprache ausgestellt ist, deren Kenntnis er-Forderlich
 ist.

2. durch eine Bescheinigung des Ministers für Kultus, Unterricht und Volksbildung.


3. durch ein Zeugnis des Dolmetscher-Instituts der Universität oder ein gleichwertiges
 Zeuanis.

(4) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen (Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b
und c Nr. 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3) entscheidet, soweit die Entscheidung nicht
dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung vorbehalten ist, der
Reaktor.

(5) Das Erfordernis einer besonderen Vorbildung kann angeordnet werden für
1. das Studium der Pharmazie,
2. das Studium am Europa-Institut,
            
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