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Ss 16
Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Fakultätsrats entzogen werden,
wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder daß
wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden
sind.
{2) Vor der Beschlußfassung ist dem Inhaber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Il. EHRENPROMOTION
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(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von drei
Vierteln seiner Mitglieder. Zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen
gibt die Fakultät dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von Rektor und Dekan
unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen Urkunde vollzogen,
in der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind.
(3) 88 15 und 16 gelten sinngemäß.
Artikel 2
{1) Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Februar 1967 in Kraft.
{2) Auf Promotionsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden
die Vorschriften der Promotionsordnung in der bisherigen Fassung Anwendung,
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt:
1. der Bewerber kann auch zugelassen werden, wenn er die in 8 2 Nr. 2 der
Neufassung genannten Voraussetzungen erfüllt,
2. der Bewerber wird nach & 9 der Neufassung geprüft, wenn er dies beantragt,
3. der Fakultätsrat kann die in $ 13 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 2
der Neufassung genannten Vergünstigungen gewähren.
(3) Im Promotionsverfahren eines Bewerbers, der vor dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt von einem Professor oder Privatdozent der Fakultät als
Doktorand angenommen worden ist, finden die Vorschriften der 88 3 und 9
der Neufassung keine Anwendung, wenn dies der Bewerber beantragt. Der
Antrag kann nur in Verbindung mit dem Zulassungsantrag und nur bis zum
31. Januar 1969 gestellt werden. Soweit danach eine Vorschrift der Neufassung
Nicht anzuwenden ist, gelten die entsprechenden Vorschriften der bisherigen
Fassung.
Saarbrücken, den 5. Dezember 1966
Der Rektor
Professor Dr. Krinas