Full text : 1967 (0011)

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(5) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Prüfungstermin,
 so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden.

(6) Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, jedoch
frühestens nach sechs Monaten wiederholen.

A

Mündliche Prüfung: Gegenstand
(1) Prüfungsfächer sind:
Fachgruppe A:
Hauptfach:
Allgemeine Volkswirtschaftslehre
Sonderfächer:
Allgemeine Wirtschaftspolitik,
Finanzwissenschaft,
Geld, Währung und Kredit,
Internationale Wirtschaftsbeziehungen,
Dkonometrie,
Sozialpolitik
Fachgruppe B:
Hauptfach:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Sonderfächer:
Bankbetriebslehre,
Betriebswirtschaftliche
Handelsbetriebslehre,
Industriebetriebslehre,
Revisions- und Treuhandwesen,
Unternehmensforschung
Fachgruppe C: .
Politikwissenschaft,
Soziologie,
Statistik,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte
(2) Für die Bewerber der volkswirtschaftlichen Studienrichtung erstreckt sich
die mündliche Prüfung auf:
1. das Hauptfach der Fachgruppe A,
2. ein weiteres Fach der Fachgruppe A,
3. ein weiteres Fach der Fachgruppe A oder ein Fach der Fachgruppe B,
4. a) ein weiteres Fach der Fachgruppe A oder
b) ein Fach der Fachgruppe C oder
c) ein Fach der Rechtswissenschaft.
{3) Für die Bewerber der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung erstreckt sich
die mündliche Prüfung auf:
1. das Hauptfach der Fachgruppe B,
2. ein weiteres Fach der Fachgruppe B.
            
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