Full text : 1967 (0011)

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so wird die Dissertation mit der Auflage angenommen, diese Änderungen oder
Ergänzungen bei der Vervielfältigung vorzunehmen.
(4) Entspricht die Dissertation nur in einzelnen Teilen nicht den Anforderungen
für die Annahme, so wird sie dem Bewerber zur Verbesserung binnen einer
vom Dekan zu bestimmenden Frist zurückgegeben. Auf Antrag des Bewerbers
xann der Dekan diese Frist verlängern. Verstreicht die Frist, ohne daß die Dissertation
 in einer den Anforderungen für die Annahme entsprechenden Fassung
 eingereicht wird, so gilt die Dissertation als abgelehnt.
5) Der Fakultätsrat bestellt einen dritten Berichterstatter, wenn der Zweitberichterstatter
 von dem Vorschlag oder um mehr als eine Note von der Bewertung
 des Erstberichterstatters abweicht. Das Gleiche gilt, wenn ein Berichterstatter
 die Bestellung eines dritten Berichterstatters beantragt. In sonstigen
Fällen kann der Fakultätsrat einen dritten Berichterstatter bestellen.
6) Die Entscheidung des Fakultätsrats (Abs. 2 Satz 1) wird dem Bewerber
schriftlich mitgeteilt.

Promotionsausschuß
(1) Dem Promotionsausschuß gehören an:
1. der Dekan oder ein vom Fakultätsrat bestimmter ordentlicher Professor als
Vorsitzender,
2. die Berichterstatter (8 6 Abs. 1 und 5),
3. weitere Professoren oder Privatdozenten, die der Vorsitzende oder auf
seinen Antrag der Fakultätsrat beruft, soweit dies zur Durchführung der
mündlichen Prüfung (88 8 und 9) erforderlich ist.
Der Promotionsausschuß muß zur Mehrheit aus planmäßigen Professoren
der Fakultät bestehen.
(2) Der Promotionsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
 gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

S 8

Mündliche Prüfung: Verfahren

(1) Nach der Annahme der Dissertation hat der Bewerber vor dem Promotionsausschuß
 eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt den Termin der
mündlichen Prüfung. Die Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden. Jeder
Prüfer muß in Anwesenheit mindestens eines anderen Mitglieds des Promotionsausschusses
 prüfen.
(3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses oder auf seinen Antrag der
Fakultätsrat kann dem Bewerber gestatten, sich bei der Prüfung einer anderen
als der deutschen Sprache zu bedienen.
(4) Jeder Prüfer bewertet die Leistung in seinem Prüfungsfach. Für die Bewerung
 zureichender Leistungen gilt die in &$ 11 Abs. 2 aufgeführte Notenskala.
Der Promotionsausschuß entscheidet, ob der Bewerber die mündliche Prüfung
bestanden hat. Die Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorsitzenden im An-Schluß
 an die Prüfung mitgeteilt.
            
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