(3) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Erlangung
eines akademischen Grades vorgelegt hat, wird als Dissertation nicht
antgegengenommen.
7)
Antrag auf Zulassung
'1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Fakultät zu
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
|. der Nachweis der Erfüllung der in 8 2 Nr. 2 und 4 genannten Voraussetzungen,
soweit nicht ein Antrag nach Absatz 2 gestellt wird,
2. ein Lebenslauf mit der Darstellung des Bildungsganges,
3. ein polizeiliches Führungszeugnis,
4. eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers, daß er die Dissertation
selbständig verfaßt und andere Quellen und Hilfsmittel als die in ihr angeführten
nicht benutzt und daß er die Dissertation nicht in einem anderen
Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt hat,
aine eidesstattliche Versicherung darüber, ob, wann und mit welchem Erfolg
sich der Bewerber bereits früher einer Prüfung zur Erlangung des erstrebten
Doktorgrades unterzogen hat,
drei maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete und mit Seitenzahlen
versehene Exemplare der Dissertation,
7. eine Erklärung über die Wahlfächer der mündlichen Prüfung ($ 9).
(2) Soweit die Zulassung von einer Entscheidung des Fakultätsrats abhängt,
ist diese Entscheidung spätestens zusammen mit der Zulassung zu beantragen.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Dekan oder auf seinen Antrag
der Fakultätsrat. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(4) Der Zulassungsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht dem
Bewerber eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation zugegangen ist
5der die mündliche Prüfung begonnen hat.
56
Beurteilung der Dissertation
(1) Nach der Zulassung bestimmt der Dekan oder auf seinen Antrag der Fakultätsrat
zur Beurteilung der Dissertation zwei Berichterstatter. Einer der Berichterstatter
muß ein planmäßiger Professor der Fakultät sein. Hat ein Professor
oder Privatdozent der Fakultät den Bewerber als Doktoranden angenommen,
so soll er zum Erstberichterstatter bestellt werden.
(2) Jeder Berichterstatter gibt ein schriftliches Gutachten über die Dissertation
ab und schlägt dem Fakultätsrat die Annahme der Dissertation (Absatz 3), ihre
Rückgabe zur Verbesserung oder ihre Ablehnung vor. Der Vorschlag der Annahme
ist mit einer Bewertung gemäß der in 8 11 Abs. 2 aufgeführten Noten-Skala
zu verbinden.
(3) Die Dissertation wird ohne Vorbehalt angenommen, wenn sie druckreif ist.
Sind zur Druckreife geringfügige Änderungen oder Ergänzungen erforderlich,