Full text : 1967 (0011)

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doctor rerum oeconomicarum für die Bewerber der betriebswirtschaftlichen
Studienrichtung) auf Grund eines Prüfungsverfahrens (ordentliche Promotion)
und die Würde eines Ehrendoktors der Wirtschaftswissenschaft (doctor rerum
politicarum honoris causa oder doctor rerum oeconomicarum honoris causa)
auf Grund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder Verdiensie
(Ehrenpromotion).

ORDENTLICHE PROMOTION

Voraussetzungen der Zulassung

Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. die Würdigkeit des Bewerbers,
2. ein abgeschlossenes Studium ($& 3),
3. die Vorlage einer Dissertation (8 4),
4. die Entrichtung der Promotionsgebühr (Anlage zu dieser Ordnung),
5. den Antrag des Bewerbers (8& 5).

&

+

Abgeschlossenes Studium
(1) Der Bewerber muß die Diplomprüfung für Volkswirte, für Kaufleute oder
für Handelslehrer oder eine gleichwertige wirtschaftswissenschaftliche Prüfung
bestanden haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Fakultätsrat.

(2) Der Bewerber muß nach dem Bestehen der Prüfung mindestens zwei Semester
 Wirtschaftswissenschaft an der Fakultät studiert und während dieses
Studiums an mindestens drei wirtschaftswissenschaftiichen Seminaren bei verschiedenen
 Professoren oder Privatdozenten erfolgreich teilgenommen haben
!Doktorandenstudium).
(3) Der Fakultätsrat kann von dem Erfordernis des Abs. 1 Satz 1 Befreiung
gewähren, wenn der Bewerber ein Studium auf einen der Wirtschaftswissenschaft
 oder einem ihrer Teilgebiete verwandten Gebiet erfolgreich abgeschlossen
 hat. Der Bewerber muß nach dem Bestehen der Prüfung mindestens sechs
Semester Wirtschaftswissenschaft an der Fakultät studiert und während dieses
Studiums an mindestens vier wirtschaftswissenschaftlichen Seminaren bei
verschiedenen Professoren oder Privatdozenten erfolgreich teilgenommen haben.
 Der Fakultätsrat kann von den Erfordernissen des Satzes 2 Befreiung
gewähren, soweit sie über die Erfordernisse des Absatzes 2 hinausgehen.

Dissertation

(1) Die Dissertation muß dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft entnommen
und eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein.
(2) Der Fakultätsrat kann dem Bewerber gestatten, die Dissertation in einer
anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
            
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