(2) Auf Promotionsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden
die Vorschriften der Promotionsordnung in der bisherigen Fassung Anwendung,
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt:
1. der Bewerber kann auch zugelassen werden, wenn er die in 8 2 Nr. 2 der
Neufassung genannten Voraussetzungen erfüllt,
2. der Bewerber wird nach & 9 der Neufassung geprüft, wenn er dies beantragt,
3. der Fakultätsrat kann die in 8 13 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 2
der Neufassung genannten Vergünstigungen gewähren.
(3) Im Promotionsverfahren eines Bewerbers, der vor dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt von einem Professor oder Privatdozent der Fakultät als
Doktorand angenommen worden ist, finden die Vorschriften der 88 3 und 9
der Neufassung keine Anwendung, wenn dies der Bewerber beantragt. Der
Antrag kann nur in Verbindung mit dem Zulassungsantrag und nur bis zum
31. Januar 1969 gestellt werden. Soweit danach eine Vorschrift der Neufassung
nicht anzuwenden ist, gelten die entsprechenden Vorschriften der bisherigen
Fassung.
Saarbrücken, den 5. Dezember 1966
Der Rektor
Professor Dr. Krings
Anlage
(1) Die Promotionsgebühr beträgt
1. für die Lizentiaten der Rechte der Fakultät
2. für sonstige Bewerber
150 DM,
200 DM.
(2) Bei Wiederholung der mündlichen Prüfung ($& 8 Abs. 6) wird die Hälfte der
Gebühren nach Abs. 1 erhoben.
(3) Neben der Gebühr werden die Selbstkosten für den Druck der Urkunde
arhoben.
Fakul-Bedürftigen
Bewerbern kann die Gebühr vom Rektor auf Vorschlag der
tät
1. bis zum Abschluß des Promotionsverfahrens gestundet werden,
2. nach erfolgreichem Abschluß des Promotionsverfahrens bis auf den Verwaltunaskostenanteil
von zehn Prozent erlassen oder zurückerstattet werden.
Die Promotionsgebühr ist verfallen, sobald der Bewerber zum Promotionsverfahren
zugelassen worden ist.