Full text : 1967 (0011)

209

Anordnung zu 8 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung
für das Studium am Dolmetscher-Institut
vom 22. September 1967

Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung
 vom 11. Januar 1967 (Dienstblatt S. 99 ff.) unter Mitwirkung
 der Senatskommission für das Dolmetscher-Institut im Einvernehmen mit
dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen,
 die hiermit verkündet wird:

Die Vorbildung für das Studium am Dolmetscher-Institut gemäß 8 2 Abs. 5
der Immatrikulationsordnung wird durch Ablegung einer besonderen Prüfung
 nachgewiesen. Bis zum Erlaß einer Institutsordnung des Dolmeitscher-Instituts
 wird eine Prüfung abgenommen, die in einer in der Muttersprache
erbrachten Nacherzählung in der gewählten Fremdsprache und einer Übersetzung
 aus der gewählten Fremdsprache in die Muttersprache besteht

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Bei Studierenden, die von anderen akademischen Dolmetscher-Instituten
oder von einer Philosophischen Fakultät an das Dolmetscher-Institut überwechseln
 wollen, kann bei Vorlage eines gleichwertigen Prüfungsnachweises
 auf die Ablegung einer besonderen Prüfung verzichtet werden. Über
die Gleichwertigkeit entscheidet der Direktor des Dolmetscher-I!Instituts

Zur besonderen Prüfung können sich Kandidaten mit Deutsch, Englisch
oder Französisch als Muttersprache meiden.

Ausländer, deren Muttersprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch
ist, müssen bei der Meldung zur besonderen Prüfung das Zeugnis der
Oberstufe gemäß der Ordnung für die deutschen Sprachprüfungen an der
Universität des Saarlandes oder ein gleichwertiges Zeugnis vorlegen. Über
die Gleichwertigkeit entscheidet der Direktor des Dolmetscher-Instituts im
Einvernehmen mit dem Akademischen Auslandsamt.

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Die Bestimmung gemäß Absatz 3 gilt nicht für ausländische Studierende,
die nur ein oder höchstens zwei Auslandssemester am Dolmetscher-Institut
studieren und dort keine Abschlußprüfung ablegen wollen.
5. Diese Regelung gilt zunächst nur für das Wintersemester 1967/68.

Saarbrücken, den 22. September 1967

Der Rektor
Professor Dr. Krings
            
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