Full text : 1967 (0011)

A

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Ordnung der Erteilung von Nachweisen der Ordnungsmäßigkeit des
Studiums der Medizin und der Zahnheilkunde
vom 22. September 1967

Die Medizinische Fakultät der Universität des Saarlandes hat gemäß $ 5 Abs. 3
Satz 2 bis 4 der Immatrikulationsordnung vom 11. Januar 1967 (Dienstblatt
S. 99 ff.) in Verbindung mit der Anordnung des Senats über die Studienoegrenzung
 für das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde vom 22. September
 1967 folgende Ordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

5 1

(1) Die Medizinische Fakultät der Universität des Saarlandes erteilt Nachweise
der Ordnungsmäßigkeit des Studiums der Medizin und der Zahnheilkunde ($ 5
Abs. 2 und 3 der Immatrikulationsordnung) nach den Bestimmungen dieser
Ordnung.

(2) Die Nachweise werden auf Antrag von dem Dekan ausgefertigt und mit dem
Fakultätssiegel versehen. Von der Ausfertigung kann abgesehen werden, soweit
 eine andere öffentliche Urkunde die Erfüllung der Voraussetzungen der
Erteilung des Nachweises feststellt.

52

(1) Der Erste Nachweis wird erteilt, wenn der Student die naturwissenschaftliche
Vorprüfung bestanden hat.

(2) Der Zweite Nachweis wird erteilt, wenn der Student die ärztliche oder
zahnärztliche Vorprüfung (Physikum) bestanden hat.

(3) Der Dritte Nachweis wird erteilt, wenn der Student
1. das ärztliche oder das zahnärztliche Staatsexamen oder
2. eine gleichwertige Abschlußprüfung
bestanden hat.

Ss

3

Ein vorläufiger Nachweis kann erteilt werden, wenn der Student die Voraussetzung
 der Erteilung eines ordentlichen Nachweises ($ 2) deshalb nicht voil
erfüllt, weil er aus zwingendem Grund an der Ablegung einer Prüfung oder an
der ordnungsgemäßen Durchführung seines Studiums gehindert war. Über die
Erteilung entscheidet der Dekan im Einvernehmen mit dem nach $ 4 der Anordnung
 des Senats über die Zulassungsbeschränkung für das Studium der
Medizin und der Zahnheilkunde eingesetzten Zulassungsausschuß der Medizinischen
 Fakultät. In Zweifelsfällen kann der Dekan eine Entscheidung des
Fakultätsrates herbeiführen.

Saarbrücken, den 22. September 1967

Der Dekan
Professor Dr. Muth
            
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