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Anordnung über die Studienbegrenzung für das
Studium der Medizin und der Zahnheilkunde
vom 22. September 1967
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 5 Abs. 2 und 3 Satz 1
der Immatrikulationsordnung vom 11. Januar 1967 (Dienstblatt S. 99 ff.) unter
Mitwirkung der Medizinischen Fakultät im Einvernehmen mit dem Minister für
Kultus, Unterricht und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen, die hiermit
verkündet wird:
(1) Die Fortsetzung des Studiums der Medizin wird von dem Nachweis der
Ordnungsmäßigkeit des bisherigen Studiums abhängig gemacht (S 5 Abs. 2
Jınd 3, 8 18 Abs. 3 der !mmatrikulationsordnung).
(2) Die Fortsetzung des Studiums der Zahnheilkunde wird von dem Nachweis
der Ordnungsmäßigkeit des bisherigen Studiums abhängig gemacht (& 5 Abs. 2
und 3, 8 18 Abs. 3 der Immatrikulationsordnung).
S
p
(1) Nachweise der Ordnungsmäßigkeit des bisherigen Studiums sind erforderlich
für die Immatrikulation oder die Rückmeldung nach einem Studium von
1. fünf Fachsemestern (Erster Nachweis),
2. acht Fachsemestern (Zweiter Nachweis),
3. acht klinischen Fachsemestern (Dritter Nachweis}.
(2) Das Fehlen eines nach Absatz 1 erforderlichen Nachweises (ordentlicher
Nachweis) steht der Immatrikulation oder der Rückmeldung für ein Semester
nicht entgegen, wenn der Student einen vorläufigen Nachweis besitzt.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zahl der Fachsemester (Absatz 1
Nr. 1 bis 3) die Medizinische Fakultät.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Saarbrücken, den 22. September 1967
Der Rektor
Professor Dr. Krinas