3. der Vorsitzende des Immatrikulationsausschusses oder sein Stellvertreter
4. der Justitiar der Universität mit beratender Stimme.
(3) Der Zulassungsaussschuß kann den Bewerber zu einer Anhörung laden.
S
(1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn ein Immatrikulationshindernis (88 3
bis 5 der Immatrikulationsordnung) besteht. Die Bestimmungen des 8 4 Abs. 2
und des 8 5 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung gelten sinngemäß.
{2) Für die Auswahl der Bewerber die zugelassen werden können ist in erster
Linie der Grad der voraussichtlichen Eignung für ein erfolgreiches wissenschaftliches
Studium der Pharmazie maßgebend. Bei der Feststellung der voraussichtlichen
Eignung sind zu berücksichtigen:
1. die Bewertungen der Leistungen des Bewerbers im Nachweis der allgemeinen
Vorbildung ($ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung) und im
pharmazeutischen Vorexamen.
2.
besondere Leistungen, die der Bewerber auf den Gebieten der Pharmazie
oder auf einem verwandten Fachgebiet erbracht hat.
3. Bei der Auswahl unter Bewerbern gleichen Eignungsgrades sind die Bewerber
zu bevorzugen, die eine Nichtzulassung übermäßig hart treffen würde,
weil sie aus besonderem Grund
1. an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert waren (Zurückstellung
wegen Zulassungsbeschränkung, Wehrdienst, wirtschaftliche Gründe für
Verzögerung oder Unterbrechung der Vorbildung u. ä.) oder
an der Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes gehindert sind (wirtschaftliche Gründe für ein
Studium in der Nähe des Heimatortes, zu befürchtende anderweitige Nichtzulassung
aus landsmannschaftlichen Gründen u. ä.).
4) Der Zulassungsausschuß soll für die Auswahl nach Absatz 2 und 3 nähere
Bestimmungen treffen.
Diese Anordnung tritt am 22. September 1967 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.
März 1968.
Die Bestimmungen dieser Anordnung finden für das WS 1967/68 Anwendung;
die durch den Senat festgesetzten und im Personal- und Vorlesungsverzeichnis
für das WS 1967/68 auf Seite 5 abgedruckten Fristen bleiben unberührt.
Für das WS 1967/68 können zugelassen werden:
für das Studium der Pharmazie 12 Studienbewerber
Saarbrücken, den 22. September 1967
Der Rektor
Professor Dr. Krings