BO —
b) Deutsche Rechtsgeschichte,
c) Europa-Recht,
GG‘ Internationales Privatrecht,
eg Kirchenrecht,
7 Kriminologie,
g) Rechtsphilosophie
h) Rechtssoziologie,
i) Rechtstheorie,
iı) Rechtsvergleichung
k) Römisches Recht,
I) Völkerrecht,
m) Wirtschaftsrecht,
n) Zivilverfahrensrecht.
An Stelle eines Faches nach Satz 1 Nr. 2 kann das dritte Fach nach Satz 1
Nr. 1 gewählt werden.
{3) Die Auswahl der zu prüfenden Fächer trifft der Bewerber. Die Wahl ist so
zu treffen, daß in jedem Fall das Fach, dem die Dissertation entnommen ist, geprüft
wird. Der Fakultätsrat kann gestatten, daß der Bewerber statt in einem
der in Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Fächer in einem gleichwertigen Fach der
Rechtswissenschaft oder eines verwandten Gebiets geprüft wird
(4) Auf Antrag des Bewerbers ist die Prüfung, soweit sie nach den Vorschriften
der Absätze 1 bis 3 das geltende deutsche Recht zum Gegenstand hat, das
französische Recht zugrundezulegen. Der Fakultätsrat kann auf Antrag des Bewerbers
beschließen, daß der Prüfung ein anderes als das deutsche oder das
französische Recht zugrundezulegen ist.
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Disputation
(1) Nach dem Bestehen der mündliche Prüfung hat der Bewerber seine Dissertation
in einer Öffentlichen Disputation vor dem Promotionsausschuß zu verteidigen.
Das gleiche gilt, wenn der Bewerber gemäß 8 8 Abs. 1 Satz 2 von der mündlichen
Prüfung befreit und seine Dissertation angenommen ist.
(2) Den Termin der Disputation bestimmt der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
Er oder auf seinen Antrag der Fakultätsrat kann dem Bewerber gestatten,
sich bei der Disputation einer anderen als der deutschen Sprache zu
bedienen.
(3) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Termin der
Disputation, so gilt seine Promotion als abgelehnt
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Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen
{1) Im Anschluß an die Disputation entscheidet der Promotionsausschuß aufgrund
der Bewertung der Dissertation und der mündlichen Prüfungsleistungen
sowie aufgrund seiner Beurteiiung der Leistungen in der Disputation, ob der
Bewerber zu promovieren ist oder ob seine Promotion abgelehnt wird.