Full text : 1967 (0011)

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Der Zugang zum Studium der Pharmazie wird nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen beschränkt.

S

)

Die Zahl der Bewerber, die zugelassen werden können, wird für jedes Semester
 durch Beschluß des Senats unter Mitwirkung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
 Fakultät festgesetzt. Die Festsetzung kann für Studienanfänger
und für sonstige Immatrikulationsbewerber verschiedene Regelungen treffen,
Sie wird zusammen mit der Festsetzung der Zulassungsfrist ($ 3 Abs. 1) bekanntgemacht.


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(1) Die besondere Zulassung ($ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Immatrikulationsordnung) ist
schriftlich beim Universitätssekretariat innerhalb der vom Senat festgesetzten
Frist zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der vom Bewerber ausgefüllte und unterschriebene Personalfragebogen,
2. vier Paßbilder.
3. die Nachweise der Vorbildung ($ 2 der Immatrikulationsordnung) im Original
oder in beglaubigter Abschrift.
das Zeugnis über das pharmazeutische Vorexamen im Original oder in
beglaubigter Abschrift,
beglaubigte deutsche Übersetzungen der beigefügten Urkunden, wenn sie
in einer anderen als der deutschen, der lateinischen, der französischen oder
der englischen Sprache abqgefaßt sind
Briefmarken der Deutschen Bundespost oder Internationale Antwortscheine
im Wert von zwei Deutschen Mark.

1

{3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 umfaßt die Verpflichtung zur Offenbarung
der Umstände, die für die Entscheidung über das Bestehen von Immatrikulationshindernissen
 (88 3 bis 5 der Immatrikulationsordnung) erheblich sind. Verletzt
 der Bewerber diese Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig durch
falsche Angaben, so kann die Zulassung versagt werden.

S

(1) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
 Fakultät.

(2) Dem Zulassungsausschuß gehören an‘
1. drei vom Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
gewählte Dozenten der Universität
als Vertreter der Studentenschaft der Leiter der Fachschaft Pharmazie oder
sein Vertreter
            
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