angestrebten Studienziel führenden Studiums an der Universität des Saarlandes
möglich ist,
die Bewerber zu bevorzugen, die eine Nichtzulassung übermäßig hart
treffen würde, weil sie aus besonderem Grund
{a) an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert waren (Zurückstellung
wegen Zulassungsbeschränkung, Wehrdienst, wirtschaftliche Gründe
für die Verzögerung oder Unterbrechung der Vorbildung u. ä.) oder
(b) an der Aufnahme oder an der Fortführung des Studiums an einer anderen
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehindert sind
(wirtschaftliche Gründe für ein Studium in der Nähe des Heimatortes, zu
befürchtende anderweitige Nichtzulassung aus landsmannschaftlichen Gründen
u. ä.).
(4) Der Zulassungausschuß sol! für die Auswahl nach Absatz 2 und 3 nähere
Bestimmungen treffen.
Diese Anordnung tritt am 22. September 1967 in Kraft. Sie gilt bis zum
31. März 1968.
Die Bestimmungen dieser Anordnung finden für das WS 1967/68 Anwendung;
die durch den Senat festgesetzten und im Personal- und Vorlesungsverzeichnis
für das WS 1967/68 auf Seite 5 abaedruckten Fristen bleiben unberührt.
Für das WS 1967/68 können zugelassen werden
für das Studium der Psychologie 38 Studienbewerber
für das Studium der Germanistik 99 Studienbewerber
für das Studium der Romanistik 99 Studienbewerber
für das Studium der Anglistik 64 Studienbewerber
für das Studium der Geschichte 50 Studienbewerber
für das Studium der Geographie 40 Studienbewerber
Saarbrücken, den 22. September 1967
Der Rektor
Professor Dr. Krings
Anordnung über die Zulassungsbeschränkung
für das Studium der Pharmazie
vom 22. September 1967
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 6 der Immatrikulationsardnung
vom 11. Januar 1967 (Dienstbliatt S. 99ff.) unter Mitwirkung der
Mathemathisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit dem
Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen,
die hiermit verkündet wird: