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1. an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert waren (Zurückstellung
wegen Zulassungsbeschränkung, Wehrdienst, wirtschaftliche Gründe für
Verzögerung oder Unterbrechung der Vorbildung u. ä.) oder
an der Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes gehindert sind (wirtschaftliche Gründe für ein
Studium in der Nähe des Heimatortes, zu befürchtende anderweitige Nichtzulassung
aus landsmannschaftlichen Gründen u. ä..
(4) Der Zulassungsausschuß soll für die Auswahl nach Absatz 2 und 3 nähere
Bestimmungen treffen.
Diese Anordnung tritt am 22. September 1967 in Kraft. Sie gilt bis zum
31. März 1968,
Die Bestimmungen dieser Anordnung finden für das WS 1967/68 Anwendung;
die durch den Senat festgesetzten und im Personal- und Vorlesungsverzeichnis
für das WS 1967/68 auf Seite 5 abaedruckten Fristen bleiben unberührt.
Für das WS 1967/68 können zugelassen werden
für das Studium der Medizin 94 Studienbewerber
für das Studium der Zahnmedizin 6 Studienbewerber
Saarbrücken, den 22. September 1967
Der Rektor
Professor Dr. Krings
Anordnung über die Zulassungsbeschränkung für das Studium
einzelner Studienfächer in der Philosophischen Fakultät
vom 22. September 1967
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 6 der Immatrikulationsordnung
vom 11, Januar 1967 (Dienstblatt S. 99 ff.) unter Mitwirkung der
Philosophischen Fakultät im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht
und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen, die hiermit verkündet
wird:
{(1)) Der Zugang zum Studium einzelner Studienfächer in der Philosophischen
Fakultät wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
(2) Die Beschränkung gilt für
1. das Fach Psychologie,
2. das Fach Geographie.