Full text : 1967 (0011)

P

1. an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert waren (Zurückstellung
wegen Zulassungsbeschränkung, Wehrdienst, wirtschaftliche Gründe für
Verzögerung oder Unterbrechung der Vorbildung u. ä.) oder

an der Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich
 des Grundgesetzes gehindert sind (wirtschaftliche Gründe für ein
Studium in der Nähe des Heimatortes, zu befürchtende anderweitige Nichtzulassung
 aus landsmannschaftlichen Gründen u. ä..

(4) Der Zulassungsausschuß soll für die Auswahl nach Absatz 2 und 3 nähere
Bestimmungen treffen.

Diese Anordnung tritt am 22. September 1967 in Kraft. Sie gilt bis zum
31. März 1968,
Die Bestimmungen dieser Anordnung finden für das WS 1967/68 Anwendung;
die durch den Senat festgesetzten und im Personal- und Vorlesungsverzeichnis
für das WS 1967/68 auf Seite 5 abaedruckten Fristen bleiben unberührt.

Für das WS 1967/68 können zugelassen werden
für das Studium der Medizin 94 Studienbewerber
für das Studium der Zahnmedizin 6 Studienbewerber

Saarbrücken, den 22. September 1967

Der Rektor
Professor Dr. Krings

Anordnung über die Zulassungsbeschränkung für das Studium
einzelner Studienfächer in der Philosophischen Fakultät
vom 22. September 1967

Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 6 der Immatrikulationsordnung
 vom 11, Januar 1967 (Dienstblatt S. 99 ff.) unter Mitwirkung der
Philosophischen Fakultät im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht
 und Volksbildung folgende Anordnung beschlossen, die hiermit verkündet
 wird:

{(1)) Der Zugang zum Studium einzelner Studienfächer in der Philosophischen
Fakultät wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.

(2) Die Beschränkung gilt für
1. das Fach Psychologie,
2. das Fach Geographie.
            
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