3. die Nachweise der Vorbildung (&$ 2 der Immatrikulationsordnung) im Original
oder in beglaubigter Abschrift,
beglaubigte deutsche Übersetzungen der beigefügten Urkunden, wenn sie
in einer anderen als der deutschen, der lateinischen, der französischen
oder der englischen Sprache abgefaßt sind,
Briefmarken der Deutschen Bundespost oder Internationale Antwortscheine
im Wert von zwei Deutschen Mark.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 umfaßt die Verpflichtung zur Offenbarung
der Umstände, die für die Entscheidung über das Bestehen von Immatrikulationshindernissen
(88 3 bis 5 der Immatrikulationsordnung) erheblich sind.
Verletzt der Bewerber diese Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
durch falsche Angaben, so kann die Zulassung versagt werden.
(1) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß der Medizinischen
Fakultät.
(2) Dem Zulassungsausschuß gehören an:
1. vier vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät gewählte Dozenten der
Universität,
die beiden Vertreter der Studentenschaft im Fakultätsrat der Medizinischen
Fakultät,
3. der Vorsitzende des Immatrikulationsausschusses oder sein Stellvertreter,
4. der Justitiar der Universität mit beratender Stimme.
(3) Der Zulassungsausschuß kann den Bewerber zu einer Anhörung laden.
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(1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn ein Immatrikulationshindernis (88 3
bis 5 der Immatrikulationsordnung) besteht. Die Bestimmungen des 8 4 Abs. 2
und des 8 5 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung gelten sinnaemäß.
(2) Für die Auswahl der Bewerber, die zugelassen werden können, ist in erster
Linie der Grad der voraussichtlichen Eignung für ein erfolgreiches wissenschaftliches
Studium der Medizin oder der Zahnheilkunde maßgebend. Bei der
Feststellung der voraussichtlichen Eignung sind zu berücksichtigen:
1. die Bewertungen der Leistungen des Bewerbers im Nachweis der allgemeinen
Vorbildung ($& 2 Abs. 2 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung),
besondere Leistungen, die der Bewerber auf den Gebieten der Medizin
oder der Zahnheilkunde oder auf einem anderen verwandten Fachgebiet
erbracht hat.
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(3) Bei der Auswahl unter Bewerbern gleichen Eignungsgrades sind die Bewerber
zu bevorzugen, die eine Nichtzulassung übermäßig hart treffen würde.
weil sie aus besonderem Grund