Full text : 1967 (0011)

Der Promotionsausschuß muß zur Mehrheit aus planmäßigen Professoren
der Fakultät bestehen.
(2) Der Promotionsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
 gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ss 8

Mündliche Prüfung: Verfahren

(1) Nach der Annahme der Dissertation hat der Bewerber vor dem Promotionsausschuß
 eine mündliche Prüfung abzulegen.
Ist der Bewerber Lizentiat der Rechte der Fakultät, so ist er von der mündlichen
Prüfung befreit. Die Leistungen im Prüfungsverfahren zur Erlangung des Grades
 eines Lizentiaten der Rechte gelten als mündliche Prüfungsleistungen im
Promotionsverfahren.

2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt den Termin der
mündlichen Prüfung. Die Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden. Jeder
Prüfer muß in Anwesenheit mindestens eines anderen Mitglieds des Promotionsausschusses
 prüfen.

3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses oder auf seinen Antrag der
Fakultätsrat kann dem Bewerber gestatten, sich bei der Prüfung einer anderen
als der deutschen Sprache zu bedienen.

(4) Jeder Prüfer bewertet die Leistung in seinem Prüfungsfach. Für die Bewertung
 zureichender Leistungen gilt die in $ 11 Abs. 2 aufgeführte Notenskala.
Der Promotionsausschuß entscheidet, ob der Bewerber die mündliche Prüfung
bestanden hat. Die Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorsitzenden im Anschluß
 an die Prüfung mitgeteilt.

5) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Prüfungstermin,
 so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden.
(6) Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, jedoch
frühestens nach sechs Monaten wiederholen.

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Q

Mündliche Prüfung: Gegenstand
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist das Verständnis des Bewerbers für
Wesen und Funktion des Rechts und seiner Institutionen, für die theoretischen,
historischen und philosophischen Zusammenhänge der Rechtserscheinungen
sowie für die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und
Auswirkungen rechtlicher Regelung,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf vier Prüfungsfächer
'. zwei der folgende Fächer:
a) Privatrecht,
b) Staats- und Verwaltungsrecht,
©) Strafrecht einschließlich Strafverfahrensrecht,
zwei der folgenden Fächer:
a) Arbeitsrecht.

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