Full text : 1967 (0011)

b) der Erklärung grammatikalischer Erscheinungen und eine Diskussion über
inhaltliche Fragen,

z) der Unterhaltung über eine allgemein interessierende Frage oder eine
vorher festzusetzende Lektüre oder ein Thema aus dem Studiengebiet des
Bewerbers.

Die mündliche Prüfung sollte nicht länger als 30 Minuten dauern.

S

(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden wie folgt bewertet:
 sehr gut = 1, gut = 2, befriedigend = 3, ausreichend = 4, mangelhalt
 = 5, ungenügend = 6.
Die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuß
aus den für sämtliche Einzelleistungen erteilten Noten. Bei überragenden
Leistungen kann das Prädikat „Mit Auszeichnung“ gegeben werden.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
a) zwei der vier schriftlichen Leistungen mit der Note „mangelhaft“ oder eine
Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind. In diesem Fall
wird der Bewerber zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen,
b) die Gesamtleistung der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit der Note
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.

(3) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber
a) der Prüfung oder einem ihrer Teile ohne triftigen Grund fernbleibt,
b) sich bei einer Klausurarbeit unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich zu
bedienen versucht hat.

(4) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

,

Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt (Anlage 3), welches
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

V. Prüfung in der Oberstufe

Zur Prüfung werden auf Antrag zugelassen
Inhaber des Zeugnisses der Mittelstufe, die nach Erlangung dieses Zeugnisses
ein wenigstens zweisemestriges Studium der deutschen Sprache, der Kultur
und der Landeskunde absolviert haben.
            
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