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(4) Wird die Prüfung nicht bestanden, legt der Prüfungsausschuß den frühestmöglichen
Termin für eine Wiederholung fest. Der Prüfling wird über diesen
Termin unterrichtet.
5) Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden,
(6) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, kann der Rektor die bedingte
Immatrikulation widerrufen (8 8 Abs. 3 Ziff, 1a, $ 9 Abs. 4, 8 14 Abs. 2 der
Immatrikulationsordnung der Universität des Saarlandes).
9
(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt (Anlage 2),
welches vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(2) Das Zeugnis ist ein Nachweis nach $ 2 Abs. 3 Nr. 3 der Immatrikulationsordnung
der Universität des Saarlandes.
il. Prüfung in der Mittelstufe
Ss 10
Zur Prüfung werden auf Antrag zugelassen:
a) Absolventen der Deutschkurse am Studienkolleg,
5) Inhaber des Zeugnisses der Unterstufe, die nach Erlangung dieses Zeugnisses
sich wenigstens ein Semester intensiv dem Studium der deutschen
Sprache gewidmet haben.
Ss 11
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
a) die Unterlagen nach $ 3,
5) das Zeugnis über die Prüfung in der Grundstufe oder ein gleichwertiges
Zeugnis (z. B. den Nachweis über einen mindestens dreijährigen Deutschunterricht
an einer höheren Lehranstalt),
das Studienbuch als Nachweis über die zur Weiterbildung in der deutschen
Sprache belegten Unterrichtsveranstaltungen.
S 12
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil,
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus
a) der Nachschrift eines schwierigeren, etwa 25 Schreibmaschinenzeilen umfassenden
Textes,
b) der Ergänzung eines vorgelegten Lückentextes (1 Stunde),
c) der Wiedergabe einer vorgelesenen Erzählung (1 Stunde),
d) einem Aufsatz über ein allgemeines Thema (2 Stunden).
{3) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus
a) dem lautreinen und sinnvollen Vorlesen eines schwierigeren Textes,