Full text : 1967 (0011)

4

b) bei der Oberstufe aus
dem Direktor des Dolmetscher-Instituts als Vorsitzendem, dem stellvertretenden
 Direktor des Dolmetscher-Instituts sowie dem Leiter und den Lehrkräften
 der Deutschen Abteilung am Dolmetscher-Institut.

S

5

Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse setzen die Prüfungstermine nach
Bedarf fest. Sie veranlassen die Ladung der Prüflinge.

Il. Prüfung in der Grundstufe

56

Zur Prüfung können zugelassen werden:
a) alle Ausländer, die bei der Universität des Saarlandes einen Antrag auf
Zulassung zum Studium gestellt haben,
b) ausländische Studenten und Gasthörer der Universität des Saarlandes.

S

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus
a) dem Diktat eines allgemeinen, nicht ganz leichten Textes von etwa 20
Schreibmaschinenzeilen,
b) der Nacherzählung eines zweimal gesprochenen Textes von 10 bis 15
Schreibmaschinenzeilen,
c) der Beantwortung von Fragen zur Grammatik,

(3) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus
a) einem Gespräch zwischen Prüfer und Prüfling über allgemeine Themen,
b) der Besprechung eines in der Prüfung vorgelegten Textes über Fragen aus
dem Fach, das der Prüfling studiert oder zu studieren beabsichtigt.

88

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nicht mit Noten bewertet. Es wird
lediglich festgestellt. ob die erbrachte Leistung ausreicht

(2) Nach Ablauf der Prüfung berät und beschließt der Prüfungsausschuß über
das Ergebnis der gesamten Prüfung. Der Entscheid lautet „Bestanden“ oder
„Nicht bestanden“

(3) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber
a) der Prüfung oder einem ihrer Teile ohne triftigen Grund fernbleibt,
b) sich bei einer Klausurarbeit unerlaubter Hilfmittel bedient oder sich zu
bedienen versucht hat.
            
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