Full text : 1967 (0011)

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I. Allgemeine Bestimmungen

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(1) Die Universität des Saarlandes erteilt ausländischen Studierenden aufgrund
einer Prüfung Zeugnisse über die Kenntnis der deutschen Sprache.

(2) Zeugnisse werden erteilt in der
a) Grundstufe,
b) Mittelstufe,
c) Oberstufe.

(3) In der Sprachprüfung der Grundstufe soll der Bewerber nachweisen, daß
er die Deutschkenntnisse besitzt, die notwendig sind, um ein Studium zu beginnen.
 In der Sprachprüfung der Mittelstufe soll der Bewerber vertiefte Kenntnisse
 in der deutschen Sprache nachweisen. Es wird ihm bescheinigt, daß er
den Vorlesungen und Übungen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollauf
zu folgen vermag. In der Sprachprüfung der Oberstufe soll der Nachweis
sicherer Kenntnisse in der deutschen Sprache, Kultur und Landeskunde erbracht
 werden.

(4) Die Prüfungen der Grundstufe und der Mittelstufe führt jm Auftrag der
Universität des Saarlandes das Staatliche Studienkolleg bei der Universität
des Saarlandes durch. Die Prüfung der Oberstufe wird am Dolmetscher-Institut
der Universität des Saarlandes abgenommen.

82

Der Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen der Grundstufe und Mittelstufe
ist an das Akademische Auslandsamt der Universität des Saarlandes zu richten,
 das den Antrag überprüft und an das Studienkolleg weiterleitet. Der Antrag
 auf Zulassung zur Prüfung der Oberstufe ist an den Direktor des Dolmetscher-Instituts
 der Universität des Saarlandes zu richten.

83

Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
a) das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
b) ein handgeschriebener Lebenslauf,
c) die Quittung über die Prüfungsgebühr (Anlage 1).

3

Die Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Sie bestehen
a) bei der Prüfung für die Grundstufe und Mittelstufe aus dem Direktor des
Studienkollegs als Vorsitzendem, aus einer ständigen Lehrkraft des Studienkollegs
 und einem vom Senat der Universität gewählten Mitglied des
Lehrkörpers der Universität;
            
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