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(4) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden.
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Zeugnis, Diplom
(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Zugleich mit
dem Zeugnis wird ein Diplom ausgefertigt, durch das die Verleihung des akademischen
Grades eines „Diplom-Geologen“ („Dipl.-Geol.“) beurkundent wird.
Das Diplom wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet und mit dem
Fakultätssiegel versehen.
(2) Mit dem Empfang des Diploms erhält der Bewerber das Recht, den Grad
aines „Diplom-Geologen“ zu führen.
IV. Schlußbestimmungen
S 16
Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Dienstblatt
der Universität des Saarlandes folgenden Monats in Kraft.
(2) Bewerber, die ihre Diplomarbeit vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung
begonnen haben, werden auf Antrag nach der bisher gültigen Prüfungsordnung
geprüft.
Anlage
(1) Die Gebühr für die Diplomvorprüfung ($ 5 Absatz 1d}) beträgt 36,— DM.
Wird die Prüfung wiederholt, so beträgt die Gebühr für jedes wiederholte
Fach 7,— DM.
'2) Die Gebühr für die Diplomprüfung (& 10 Absatz 19g) oder deren Wiedernolung
beträgt 72,— DM. Wird ein einzelnes Prüfungsfach wiederholt, so beträgt
die Gebühr 18,— DM.
Saarbrücken, den 30. Juni 1967
Der Rektor
Professor Dr. Krings
Bekanntmachung
Die Ordnung der Universität des Saarlandes über die Gebühren und Beiträge
der Studenten, Gasthörer und Schüler für das Jahr 1967 vom 26. Januar 1967
(Dienstblatt 66 ff S. 112) behält nach Zustimmung des Universitätsrates gemäß
Ss 6 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsblatt
5. 229 — Dienstbl. S. 23) Gültigkeit auch für das Jahr 1968.
Saarbrücken, den 14. Juli 1967
Der Rektor
Professor Dr. Krings