Full text : 1967 (0011)

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Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist der ausführliche schriftliche Bericht über eine unter
Anleitung eines Mitgliedes des Lehrkörpers ausgeführte wissenschaftliche Untersuchung
 des Bewerbers auf dem Gebiet der Geologie. Das Thema der Diplomarbeit
 wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Lehrstuhlinhaber bestimmt.


(2) Am Schluß der Arbeit hat der Bewerber zu versichern, daß er die Arbeit
selbständig abgefaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt
hat.

(3) Die Bearbeitungsdauer soll zwölf Monate nicht überschreiten; sie kann auf
Antrag des Bewerbers verlängert werden.

(4) Die Diplomarbeit wird von dem Mitglied des Lehrkörpers, unter dessen Anleitung
 sie ausgeführt wurde, sowie von einem von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu bestimmenden weiteren Berichterstatter beurteilt.
(5) Wird die Diplomarbeit abgelehnt, so kann der Bewerber noch einmal eine
Diplomaufgabe erhalten.

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Ergebnis der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomhauptprüfung gilt & 7 entsprechend,
 Die Diplomhauptprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die
Diplomarbeit oder die Diplomkartierung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet
 worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuß ermittelt aufgrund des errechneten Notendurchschnitts
 die Gesamtnote.
(3) Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit doppelt gewertet,
sofern sie mit der Diplomkartierung kombiniert ist. Andernfalls werden Diplomarbeit
 und Diplomkartierung einfach gewertet.
(4) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil „mit Auszeichnung
bestanden“ erteilt werden.

R 14

Wiederholung der mündlichen Hauptprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden; in begründeten
 Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholungsprüfung
 zulassen.
(2) Ist die Note nur in einem Fach „nicht ausreichend“, so kann die Wiederholungsprüfung
 auf dieses Fach beschränkt werden. Die Wiederholungsprüfung
 muß dann am Ende des nachfolgenden Semesters abgelegt werden.
(3) Der Kandidat kann von der Wiederholung ausgeschlossen werden, wenn
er sich einer Täuschung schuldig gemacht hat.
            
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