Full text : 1967 (0011)

LE
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f) eine Bescheinigung über eine außerhalb der Universität zu leistende praktische
 Tätigkeit in der angewandten Geologie von mindestens zwei Monaten
 Dauer,

9) die Quittung über die Prüfungsgebühr (Anlage).
(2) Aufgrund der Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus:
schusses über die Zulassung zur Prüfung.

(3) Die Zulassung zur Hauptprüfung setzt voraus, daß der Bewerber die Diplomvorprüfung
 für Geologie an einer deutschen Hochschule bestanden hat,
an der Universität des Saarlandes seit mindestens zwei Semestern immatrikuliert
 ist und den bis zur Hauptprüfung vorgesehenen Studiengang ordnungsgemäß
 absolviert hat. Über die Anrechnung von Studien und Anerkennung
von Prüfungen des Bewerbers an ausländischen Hochschulen entscheidet der
Prüfungsausschuß nach Anhören der zuständigen Lehrstuhlinhaber.

{4) Die Zulassung zur mündlichen Diplomhauptprüfung setzt die Annahme der
Diplomarbeit voraus.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind
oder der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomhauptprüfung in derselben
 Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule endgültig
 nicht bestanden hat.

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Gegenstand und Inhalt

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:
a) der Diplomarbeit,
b) der Diplomkartierung, wobei die Leistungen zu a) und b) kombiniert werden
können.

c) der mündlichen Diplomhauptprüfung,
ij) benoteten Leistungsnachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an den
Vorlesungen und Übungen in folgenden Fächern:
1. Angewandte Geophysik und Vermessungskunde
2. Bodenkunde
3. Bodenmechanik
4. Erd- und Grundbau
5. Hydrologie.
(2) Prüfungsfächer der mündlichen Diplomhauptprüfung sind:
a) Allgemeine Geologie und Sedimentologie
b) Historische Geologie und Paläontologie
c) Regionale Geologie und Strukturgeologie
d) Petrographie und Lagerstättenkunde.
Für die Prüfungsdauer und Protokollierung gilt & 6 Absatz 3 entsprechend.
            
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