(2) Soweit die Zulassung von einer Entscheidung des Fakultätsrats abhängt,
ist diese Entscheidung spätestens zusammen mit der Zulassung zu beantragen.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Dekan oder auf seinen Antrag
der Fakultätsrat. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(4) Der Zulassungsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht dem
Bewerber eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation zugegangen ist
oder die mündliche Prüfung begonnen hat.
Ss 6
Beurteilung der Dissertation
(1) Nach der Zulassung bestimmt der Dekan oder auf seinen Antrag der Fakultätsrat
zur Beurteilung der Dissertation zwei Berichterstatter. Einer der Berichterstatter
muß ein planmäßiger Professor der Fakultät sein. Hat ein Professor
oder Privatdozent der Fakultät den Bewerber als Doktoranden angenommen,
so soll er zum Erstberichterstatter bestellt werden.
(2) Jeder Berichterstatter gibt ein schriftliches Gutachten über die Dissertation
ab und schlägt dem Fakultätsrat die Annahme der Dissertation (Absatz 3), ihre
Rückgabe zur Verbesserung oder ihre Ablehnung vor. Der Vorschlag der Annahme
ist mit einer Bewertung gemäß der in $ 11 Abs. 2 aufgeführten Notenskala
zu verbinden.
(3) Die Dissertation wird ohne Vorbehalt angenommen, wenn sie druckreif ist.
Sind zur Druckreife geringfügige Änderungen oder Ergänzungen erforderlich,
so wird die Dissertation mit der Auflage angenommen, diese Änderungen oder
Ergänzungen bei der Vervielfältigung vorzunehmen.
(4) Entspricht die Dissertation nur in einzelnen Teilen nicht den Anforderungen
für die Annahme, so wird sie dem Bewerber zur Verbesserung binnen einer
vom Dekan zu bestimmenden Frist zurückgegeben. Auf Antrag des Bewerbers
kann der Dekan diese Frist verlängern. Verstreicht die Frist, ohne daß die Dissertation
in einer den Anforderungen für die Annahme entsprechenden Fassung
eingereicht wird, so gilt die Dissertation als abgelehnt.
(5) Der Fakultätsrat bestellt einen dritten Berichterstatter; wenn der Zweitberichterstatter
von dem Vorschlag oder um mehr als eine Note von der Bewertung
des Erstberichterstatters abweicht. Das Gleiche gilt, wenn ein Berichterstatter
die Bestellung eines dritten Berichterstatters beantragt. In sonstigen
Fällen kann der Fakultätsrat einen dritten Berichterstatter bestellen.
(6) Die Entscheidung des Fakultätsrats (Abs. 2 Satz 1) wird dem Bewerber
schriftlich mitgeteilt.
S
Promotionsausschuß
(1) Dem Promotionsausschuß gehören an:
1. der Dekan oder ein vom Fakultätsrat bestimmter ordentlicher Professor als
Vorsitzender,
2. die Berichterstatter ($ 6 Abs. 1 und 5),
3. weitere Professoren oder Privatdozenten, die der Vorsitzende oder auf
seinen Antrag der Fakultätsrat beruft, soweit dies zur Durchführung der
mündlichen Prüfung (88 8 und 9) erforderlich ist.
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