(5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden,
a) wenn sich der Kandidat unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung
begangen hat,
b) wenn der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint
oder nach Beginn der Prüfung zurücktritt.
Kann der Kandidat triftige Gründe für den Rücktritt oder für das Versäumnis
schriftlich glaubhaft machen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
einen Ersatztermin anberaumen, an dem der Bewerber die Prüfung fortsetzt.
Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
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Wiederholung der Vorprüfung
;1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden; in begründeten
Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholungsprüfung
zulassen.
2) Ist die Note nur in einem Fach „nicht ausreichend“, so kann die Wiederholungsprüfung
auf dieses Fach beschränkt werden. Die Wiederholungsprüjung
muß dann am Ende des nachfolgenden Semesters abgelegt werden,
(3) Der Kandidat kann von der Wiederholung ausgeschlossen werden, wenn er
sich einer Täuschung schuldig gemacht hat.
S
9
Zeugnis
Über die bestandene Vorprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis mit Einzelnoten
und Gesamtergebnis.
il. Diplomprüfung
Ss 10
Zulassung zur mündlichen Hauptprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Diplomarbeit in vierfacher Ausfertigung,
b) das Zeugnis über die bestandene Vorprüfung oder ein vom Prüfungsausschuß
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
z3) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, der eine Darstellung des Bildungsganges
enthalten soll sowie eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls
welchen akademischen Prüfungen sich der Bewerber bereits
Anterzogen und zu welchen er sich früher schon gemeldet hat.
d) die Studienbücher als Nachweis über die nach der Vorprüfung besuchten
Vorlesungen,
e) die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Übungen, Praktika, Seminaren und Exkursionen,