Full text : 1967 (0011)

Fachgrundilagen angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium
mit Erfolg durchzuführen.

(2) Prüfungsfächer sind:
a) Grundzüge der Geologie, Paläontologie und Mineralogie,
b) zwei der folgenden Fächer:

1. Zoologie
2. Botanik
3. Anorganische Chemie
4. Experimentalphysik
5. Kristallographie

5. Mathematik.

3) Die Diplomvorprüfung wird in den einzelnen Fächern in der Regel mündlich
durchgeführt. Die Prüfung soll in jedem Fach 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind
in einem Protokoll festzuhalten.

(4) Die Diplomvorprüfung kann in zwei Abschnitten abgelegt werden. Der erste
Abschnitt ist in der Regel am Ende des dritten Semesters, der zweite am Ende
des vierten Semesters, spätestens jedoch am Ende des fünften Semesters
durchzuführen. Die Prüfungen der unter 2. a) genannten Fächer müssen im
zweiten Prüfungsabschnitt abgelegt werden.

Ergebnis der Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen
Prüfer festgesetzt.

(2) Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit folgenden Noten zu
bewerten: 1 = sehr gut; 2 = gut; 3 = befriedigend; 4 = ausreichend; 5 =
nicht ausreichend.
Zur differenzierten Bewertung können die Noten 1, 2 und 3 um 0,3 erniedrigt
oder erhöht werden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach
mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertel worden sind.

(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt von 1 bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt bis 4,0 ausreichend.
            
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