Full text : 1967 (0011)

4.

Prüfungsordnung für Diplom-Geologen
Vom 30. Juni 1967

Die Universität des Saarlandes hat gemäß $ 2 Abs. 3 des Universitätsgesetzes in
der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsbl. S. 229) folgende Neufassung der Prüfungsordnung
 für Diplom-Geologen erlassen, die nach Zustimmung des Ministers
 für Kultus, Unterricht und Volksbildung hiermit verkündet wird:

I. Allgemeine Bestimmungen

S

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet einen ordnungsgemäßen Abschluß des Studiums der
Geologie. Durch die Prüfung soll der Studierende seine gründlichen Fachkenntnisse
 auf dem Gesamtgebiet der Geologie und seine Fähigkeit zu seibständiger
 Durchführung geologischer Aufgaben nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten
 nachweisen.

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Prüfung verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftliche
 Fakultät den akademischen Grad eines Diplom-Geologen („Dipl.-Geol.“).


&

Gliederung der Prüfung

Die Diplomprüfung ist in eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung gegliedert.
Die Vorprüfung kann frühestens nach Abschluß des vierten und soll spätestens
nach Abschluß des fünften Semesters abgelegt werden. Die Hauptprüfung kann
in der Regel frühestens nach Abschluß des achten und soll spätestens nach
Abschluß des neunten Semesters abgelegt werden.

Prüfungsausschüsse

(1) Die Diplomprüfung wird vor den Prüfungsausschüssen für Diplom-Geologen
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät abgelegt.
(2) Die Prüfungsausschüsse für die Vor- und Hauptprüfung bestehen aus den
zuständigen Fachvertretern der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät;
dem Ausschuß für die Hauptprüfung gehört der Betreuer der Diplomarbeit an.
(3) Vorsitzender der Prüfungsausschüsse ist der jeweilige Lehrstuhlinhaber für
Geologie.
            
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