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des akademischen Grades eines „Diplom-Mathematikers“ („Dipl.-Math.“) beurkundet
wird. Das Diplom wird vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes und
vom Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet.
Sa 17
Ausnahmebestimmung
Wer den Grad eines Diplom-Mathematikers erstrebt und die wissenschaftliche
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in Mathematik als Hauptfach
abgelegt hat, kann im Ausnahmeverfahren zur Diplomhauptprüfung in Mathematik
zugelassen werden. In besonderen Fällen kann die Staatsexamensarbeil
vom Prüfungsamt als Diplomarbeit anerkannt werden.
IV. Schlußbestimmungen
S 18
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Die Prüfungsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Dienstblatt der Universität
in Kraft.
(2) Bewerber, die ihre Diplomarbeit ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung
begonnen haben, können auf Antrag nach der bisher gültigen Prü-Fungsordnung
geprüft werden.
Anlage
(1) Die Gebühr für die Vorprüfung ($ 5 Absatz 2 Buchstabe f) beträgt DM 36,—
Wird die Prüfung wiederholt, so beträgt die Gebühr für jedes wiederholte Fach
DM 12—.
(2) Die Gebühr für die Diplomhauptprüfung ($ 12 Absatz 2 Buchstabe f) oder
deren Wiederholung beträgt DM 72,—. Wird ein einzelnes Prüfungsfach wiederholt,
so beträgt die Gebühr DM 24.—
'3) Für jedes Wahlfach beträgt die Gebühr DM 24,—.
Saarbrücken, den 27. Juni 1967
Der Rektor
Professor Dr. Krings