Full text : 1967 (0011)

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des akademischen Grades eines „Diplom-Mathematikers“ („Dipl.-Math.“) beurkundet
 wird. Das Diplom wird vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes und
vom Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet.

Sa 17

Ausnahmebestimmung

Wer den Grad eines Diplom-Mathematikers erstrebt und die wissenschaftliche
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in Mathematik als Hauptfach
abgelegt hat, kann im Ausnahmeverfahren zur Diplomhauptprüfung in Mathematik
 zugelassen werden. In besonderen Fällen kann die Staatsexamensarbeil
vom Prüfungsamt als Diplomarbeit anerkannt werden.

IV. Schlußbestimmungen

S 18

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Die Prüfungsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Dienstblatt der Universität
 in Kraft.

(2) Bewerber, die ihre Diplomarbeit ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung
 begonnen haben, können auf Antrag nach der bisher gültigen Prü-Fungsordnung
 geprüft werden.

Anlage

(1) Die Gebühr für die Vorprüfung ($ 5 Absatz 2 Buchstabe f) beträgt DM 36,—
Wird die Prüfung wiederholt, so beträgt die Gebühr für jedes wiederholte Fach
DM 12—.

(2) Die Gebühr für die Diplomhauptprüfung ($ 12 Absatz 2 Buchstabe f) oder
deren Wiederholung beträgt DM 72,—. Wird ein einzelnes Prüfungsfach wiederholt,
 so beträgt die Gebühr DM 24.—

'3) Für jedes Wahlfach beträgt die Gebühr DM 24,—.

Saarbrücken, den 27. Juni 1967

Der Rektor
Professor Dr. Krings
            
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