Full text : 1967 (0011)

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d) die Bescheinigungen über erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Übungen,

3) gegebenenfalls Zertifikate nach 8 6 Absatz 1 Satz 4,
f) die Quittung über die Prüfungsgebühr (Anlage).
(3) Aufgrund der Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes
über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung wird durch Anschlag bekanntgegeben.


(4) Die unter 2 a), c) und d) aufgeführten Unterlagen werden nach Beendigung
der Prüfung zurückgegeben.

Gang der Vorprüfung

(1) Die Vorprüfung ist in der Regel mündlich. Läßt es die Zahl der Kandidaten
angebracht erscheinen, so kann das Prüfungsamt in einzelnen Fächern schriftliche
 Prüfungen anordnen; die schriftliche Prüfung ist in Zweifelsfällen durch
eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Auf Anordnung des Prüfungsamtes kann
die Prüfung in einzelnen Fächern zeitlich abgetrennt werden. Über diese Teilorüfungen
 werden Zertifikate erteilt.
(2) Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgehalten; in Ausnahmefällen kann
der Prüfende eine andere Sprache zulassen.
(3) Prüfungsfächer sind:
a) Reine Mathematik
b) Angewandte Mathematik
°) Experimentalphysik für die Studienrichtung N, Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft
 für die Studienrichtung W

(4) Will ein Kandidat nach bestandener Vorprüfung die Studienrichtung wecnsein,
 so werden für die dann notwendige Vorprüfung in der neuen Richtung
die in den Fächern a) und b} bestandenen Teilprüfungen anerkannt.
(5) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in
der Regel 30 Minuten. Die Dauer der schriftlichen Prüfung in den einzelnen
Fächern wird vom Prüfunasamt festgelegt.

Eraebnis der Vorprüfung

(1) Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden folgendermaßen bewertet:
sehr gut = 1, gut = 2, befriedigend = 3. genügend = 4. ungenügend = 5.
(2) Enthält das Prüfungsergebnis in einem oder mehreren Fächern die Note
„ungenügend“, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Eine Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn der Kandidat zur
Prüfung nicht erscheint oder nach deren Beginn zurücktritt. Das Prüfungsamt
bewilligt ihm auf Antrag die Nachholung der versäumten Prüfungsleistungen.
            
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