Full text : 1967 (0011)

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Ss 3

Prüfungsamt und Prüfungsausschüsse

(1) Die Diplomprüfung wird vor dem Prüfungsamt für Diplom-Mathematiker der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät abgelegt.

(2) Das Prüfungsamt besteht aus den planmäßigen Professoren der Abteilung
Mathematik, einem Vertreter der Abteilung Physik und einem Vertreter der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der im Einvernehmen zwischen
 der Abteilung Mathematik und der wirtschaftswissenschaftlichen Abteilung
 des Fakultätsrates der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
 benannt wird.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsamtes wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von
zwei Jahren den Vorsitzenden, der zugleich den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen
 führt.

(4) Die Prüfungsausschüsse für die einzelnen Vor- und die Hauptprüfungen bestehen
 aus den jeweils zuständigen Fachvertretern der Mathematisch-Naiurwissenschaftlichen
 und der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät;
 dem Hauptprüfungsausschuß gehört der Betreuer der Diplomarbeit an.

II. Diplomvorprüfung

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Ä

Prüfungstermine

Vorprüfungen finden einmal im Semester statt. Die Termine werden vom Vorsitzenden
 festgelegt und durch Anschlag bekanntgegeben.

Zulassung

(1) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt voraus, daß der Bewerber an der Universität
 des Saarlandes seit mindestens einem Semester immatrikuliert ist und
den bis zur Vorprüfung vorgesehenen Studiengang ordnungsgemäß absolviert
hat. Über die Anrechnung von Studien des Bewerbers an anderen Hochschulen
 entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes nach Anhören der zuständigen
 Fachvertreter.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes
 zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

a) das Reifezeugnis einer höheren Schule der
oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
5) ein vom Bewerber verfaßter und unterschriebener Lebenslauf; er soll eine
Darstellung des Bildungsganges enthalten sowie eine Erklärung darüber,
ob und gegebenenfalls welchen akademischen Prüfungen sich der Bewerber
 bereits unterzogen und zu welchen er sich früher schon gemeldet hat,
3) die Studienbücher als Nachweis über die besuchten Vorlesungen,

Bundesrepublik Deutschland
            
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