Full text : 1967 (0011)

|. innerhalb der letzten sechs Monate vor dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt
an der Universität des Saarlandes immatrikuliert gewesen ist,
zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt vier Semester Wirtschaftswissenschaft
 studiert hat und
zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt nach den bisherigen Bestimmungen
die wirtschaftswissenschaftliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt hat oder
von dem Erfordernis der Vorprüfung befreit war.

2.

3

Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Bewerber
1. sich innerhalb von sechs Monaten nach dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt
 die spätere Stellung des Antrags durch Erklärung gegenüber dem
Prüfungsamt vorbehalten hat und

den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 bestimmten
Zeitpunkt in Verbindung mit einem Antrag auf Zulassung zur Diplomorüfung
 stellt, aufgrund dessen er unbedingt zuzulassen ist.
Im Falle einer Wiederholung der Diplomprüfung beträgt die Frist nach Satz 2
Nr. 2 ein Jahr.

2

5) Bewerber um den Grad eines Diplom-Handelslehrers, die die Voraussetzungen
 des Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen, werden auf Antrag in den
Fächern geprüft, die nach den bisherigen Bestimmungen als Prüfungsgegenstände
 gewählt werden konnten. Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(6) Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen,
können bis zum 31. Dezember 1968 die vorverlegte Rechtsprüfung nach den
bisherigen Bestimmungen ablegen. Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 gilt sinngemäß, Für
die Prüfung wird die gleiche Gebühr wie bisher erhoben.

(7) Die vorverlegte Rechtsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen steht
der Schlußprüfung im Grundwahlfach Nr. 1 oder Nr, 2 (8 14 Abs. 6 der Neu-Fassung)
 gleich, sofern der Bewerber innerhalb von drei Jahren nach Bestehen
der Prüfung unbedinat zur Diplomprüfung zugelassen wird.

(8) Die wissenschaftliche Arbeit im Sinne der bisherigen Bestimmungen gilt
als Hausarbeit ($ 20 der Neufassung), wenn das Thema dem Bewerber vor dem
in Abs, 1 bestimmten Zeitpunkt zugeteilt worden ist. Für den Gegenstand der
Arbeit und für die Bewertung gelten die bisherigen Bestimmungen.
(9) Soweit nach Abs. 7 und 8 Prüfungsleistungen auf eine Diplomprüfung nach
der Neufassung angerechnet werden, wird die der Note entsprechende Punktzahl
 vom Prüfungsamt festgesetzt. Im Zweifel ist die höchste der möglichen
Punktzahlen zuzuerkennen.

(10) Soweit nach Abs. 7 die vorverlegte Rechtsprüfung auf eine Diplomprüfung
nach der Neufassung angerechnet wird, ermäßigt sich die Diplomprüfungsgebühr
 um den für die Rechtsprüfung entrichteten Betrag.
Saarbrücken, den 28. Juni 1967

Der. Rektor
Professor Dr. Krings
            
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