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(2) Der Widerspruch ist schriftlich binnen eines Monats einzureichen. Die Frist
beginnt mit der Mitteilung der Entscheidung an den Betroffenen.
Anlage
(1) Die Vordiplomprüfungsgebühr beträgt
1. für jedes der in 8 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Fächer . 20,— DM
2. für jedes der in 8 11 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Fächer . 10,— DM
(2) Die Diplomprüfungsgebühr beträgt 160,— DM
(3) Für jedes Zusatzfach (& 15 Abs. 4) erhöht sich die Diplomprüfungsgebühr
um 20,— DM. Im Falle der Befreiung des Bewerbers von der Erbringung einzeiner
Prüfungsleistungen ($ 19 Abs. 2) vermindert sich die Diplomprüfungsgebühr
für jedes Fach um 20,— DM. Im Falle der Wiederholung unter Anrechnung
der Hausarbeit ($ 24 Abs. 5) ermäßigt sich die Diplomprüfungsgebühr um
35,— DM.
(4) Die Prüfungsgebühren bleiben verfallen,
1. wenn das Prüfungsverfahren nach den Vorschriften der 88 5 bis 7 beendet
wird,
2. wenn der Zulassungsantrag nach Mitteilung der Entscheidung über die Zulassung
zurückgenommen wird.
{5) Der Vorsitzende des Prüfungsamts kann mit Zustimmung des Rektors die
teilweise Rückerstattung von Gebühren genehmigen,
1. wenn die Gebühren nach Abs. 4 verfallen sind,
2, wenn die Prüfung nach 8 20 Abs. 4 oder nach 8 22 Abs. 4 nicht bestanden
ist,
3. wenn ein Zusatzfach nach 8 15 Abs. 4 Satz 2 als nicht geprüft gilt.
Artikel 2
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1967 in Kraft.
/2) Für Bewerber, die sich einer Prüfung oder einem Teil einer Prüfung nach
den bisherigen Bestimmungen unterzogen haben oder die nach den bisherigen
Bestimmungen von der Erbringung von Prüfungsleistungen befreit waren, gelten
weiterhin diese Bestimmungen nach Maßgabe der Vorschriften der folgenden
Absätze.
(3) Die wirtschaftswissenschaftliche Vorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen
steht der Vordiplomprüfung nach der Neufassung gleich. Eine Teildrüfung
im Fach „Wirtschaftsmathematik“ steht einer Teilprüfung (S$ 12 der
Neufassung) in dem in 8 11 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Fach gleich. Befreiungen
von der Vorprüfung gelten sinngemäß für die Vordiplomprüfung.
(4) An die Stelle der Voraussetzungen der Zulassung zur Diplomprüfung nach
8 16 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Neufassung treten auf Antrag des Bewerbers die
bisherigen Bestimmungen, wenn der Bewerber