Full text : 1967 (0011)

“7%

werden, die der um drei erhöhten Punktzahl für die Gesamtleistung im Hauptfach
 entspricht.

(5) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, so kann das Prüfungsamt bestimmen,
 daß die Hausarbeit nicht wiederholt zu werden braucht.

8 25
Diplom

(1) Nach bestandener Diplomprüfung wird dem Kandidaten ein Diplom mit der
Gesamtnote ausgehändigt. Das Diplom wird von dem Dekan und dem Vorsitzenden
 des Prüfungsamts unterzeichnet.

(2) Neben dem Diplom wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt. Das Zeugnis weist
die für die Gesamtleistung in jedem Fach ($ 24 Abs. 1) erteilten Noten sowie
Thema und Bewertung der Seminarleistungen ($ 18) und der Hausarbeit ($& 20)
aus. Eine Befreiung des Bewerbers von der Schlußprüfung ($& 19 Abs. 2) wird
unter Angabe des Befreiungsgrundes vermerkt. Das Zeugnis wird von den Prüfern
 unterzeichnet.

IV. Schlußbestimmungen

S 26

Entziehung des Vordiploms

(1) Das Vordiplom (& 13 Abs. 2) kann durch Beschluß des Prüfungsamts entzogen
 werden, wenn sich herausstellt, daß es durch Täuschung erworben
worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich
angenommen worden sind.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
 zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
 unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

S 27

Entziehung des akademischen Grades

(1) Ein aufgrund dieser Prüfungsordnung erworbener akademischer Grad kann
durch Beschluß des Fakultätsrats entzogen werden, wenn sich herausstellt, daß
er durch Täuschung erworben worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen
 für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
 zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
 unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

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DQ

Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des Prüfungsamts und der Prüfer
 steht dem Betroffenen der Widerspruch beim Prüfunasamt offen.
            
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