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Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden von den dazu berufenen Prüfern in Anwesenheit
eines Schriftführers abgenommen. Zur Prüfung im Hauptfach sind zwei
Prüfer zu berufen.
(2) Die Prüfungen sind öffentlich. Gleichzeitig sollen nicht mehr als drei Bewerber
geprüft werden. Die Prüfung dauert für jeden Bewerber im Hauptfach
etwa dreißig bis vierzig Minuten, in jedem sonstigen Fach etwa fünfzehn bis
zwanzig Minuten.
(3) Die mündlichen Prüfungen werden in einem Prüfungstermin abgenommen.
(4) Eine Anordnung nach 8 14 Absatz 8 kann für die Prüfung in einem besonderen
Prüfungsfach andere Erfordernisse aufstellen.
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Ergebnis
(1) Für jedes Fach, das Gegenstand der Prüfung ist ($ 15), wird aufgrund der
Gesamtleistung in der Schlußprüfung eine Note gebildet. & 8 Abs. 2 und 3 gilt
sinngemäß. Die Note wird von den zuständigen Prüfern festgesetzt. Wird von
den Prüfern keine Einigung über die Bewertung erzielt, so entscheidet das Prüfungsamt.
Zugunsten des Bewerbers können auch Leistungen in der Vordiplomprüfung
sowie in Übungen und Seminaren berücksichtigt werden. Soweit
der Bewerber von der Schlußprüfung befreit ist ($ 19 Abs. 2), gilt die Gesamtnote
der anerkannten Prüfung als Note im Sinne von Satz 1.
(2) Das Prüfungsamt entscheidet über das Bestehen der Prüfung und über die
Gesamtnote (8& 8 Abs. 2).
(3) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden,
1. wenn die Gesamtleistung im Hauptfach mit der Note „mangelhaft“ oder
„ungenügend“ bewertet worden ist.
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wenn die Gesamtleistungen in zwei Fächern, die keine Zusatzfächer sind,
mit der Note „mangelhaft“. oder mit der Note „ungenügend“ bewertet worden
sind.
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wenn die Gesamtleistung eines Bewerbers um den Grad eines Diplom-Handelslehrers
in einem nach $ 14 Abs. 8 bestimmten Fach mit der Note
„mangelhaft“ oder mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.
(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung bestimmt sich nach dem
Durchschnitt der für die Gesamtleistungen in jedem Fach, für die Seminarleistungen
($ 18) und für die Hausarbeit ($ 20) erteilten Noten. Bei der Errechnung
des Durchschnitts haben die Noten für die Gesamtleistungen im Haupt-Fach
und in einem nach 8 14 Abs. 8 bestimmten Fach doppeltes Gewicht. Ergibt
sich als Durchschnitt eine niedrigere Punktzahl als 10, so wird die Gesamtnote
„ausreichend“ erteilt. Als Gesaminote darf höchstens die Note erteilt