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Schlußprüfung
(1) Ist die Hausarbeit mit der Note „ausreichend“ oder einer besonderen Note
bewertet worden, so kann sich der Kandidat zur Schlußprüfung melden. Der
Meldung ist eine Erklärung über die Ausübung der Wahlbefugnis nach & 2
Abs. 3 Satz 2 (Prüfer im Beifach) beizufügen. War der Kandidat nur bedingt
zugelassen, so gilt die Meldung hinsichtlich der bei der bedingten Zulassung
noch nicht erfüllten Zulassungsvoraussetzungen als Zulassungsantrag.
(2) In der Schlußprüfung hat der Kandidat in jedem Fach, das Gegenstand der
Prüfung ist ($8& 15, 19 Abs. 2),
1. eine Aufsichtsarbeit anzufertigen,
2. eine mündliche Prüfung abzulegen.
(3) Eine Anordnung nach $ 14 Abs. 8 kann für die Prüfung in einem besonderen
Prüfunasfach weitere Erfordernisse aufstellen.
(4) Durch Beschluß des Prüfungsamts kann gestattet werden, daß in Abweichung
von den Bestimmungen des Abs. 1 Satz 1, $ 22 Abs. 3, 8 23 Abs. 3
Prüfungsleistungen in einzelnen Prüfungsfächern in besonderen Prüfungsterminen
und vor der Anfertigung der Hausarbeit erbracht werden (gestrecktes
Prüfungsverfahren). Im Fall des Satz 1 gilt:
1. Abs. 1 Satz 3, $ 16 Abs. 6 nur für die Schlußprüfung im Hauptfach,
2. 8 16 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bearbeitungszeit für
die Hausarbeit der Termin der ersten Prüfungsleistung tritt.
3. 8 24 Abs. 3 Nr. 2 und 3, auch wenn der Bewerber nur bedingt zugelassen
war.
Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats. Er ist im Dienstblatt
der Universität des Saarlandes bekanntzumachen.
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Aufsichtsarbeiten
{1) In der Aufsichtsarbeit hat der Kandidat die Hälfte der gestellten Aufgaben
zu bearbeiten.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden.
(3) Alle Aufsichtsarbeiten sind in einem Prüfungstermin anzufertigen.
(4) Die Diolomprüfung ist nicht bestanden.
1. wenn die Aufsichtsarbeiten in zwei Fächern, die keine Zusatzfächer sind, mit
der Note „mangelhaft“ oder mit der Note „ungenügend“ bewertet worden
sind,
wenn die Aufsichtsarbeit eines Bewerbers um den Grad eines Diplom-Handelslehrers
in einem nach 8 14 Abs. 8 bestimmten Fach mit der Note
„mangelhaft“ oder mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.