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Übungsleistungen
(1) Der Bewerber muß erfolgreich teilgenommen haben:
1. an zwei Übungen im Hauptfach,
2. an je einer Übung
a) zu einer Lehrveranstaltung „Grundzüge der Rechtswissenschaft“,
b) für Anfänger und für Vorgerückte im Grundwahlfach Nr. 1 oder Nr. 2,
soweit eines dieser Fächer Prüfungsgegenstand ist,
c) in „Mathematik (die für die Wirtschaftswissenschaft wesentlichen Teile)“
und in „Theoretischer Statistik“, wenn eines der Grundwahlfächer Nr. 3
oder Nr. 4 Prüfungsgegenstand ist,
d) in jedem sonstigen Fach, das Prüfungsgegenstand ist.
(2) Bewerber um den Grad eines Diplom-Handelislehrers müssen an einer
Übung im Fach Pädagogik erfolgreich teilgenommen haben, auch wenn dieses
Fach nicht Prüfunasaegenstand ist.
(3) Eine Anordnung nach 8& 14 Abs. 8 kann für die Prüfung in einem besonderen
Prüfungsfach zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.
(4) Übungen in den Vordiplomprüfungsfächern gelten nicht als Übungen im
Sinne der Absätze 1 bis 3. Der Teilnahme an einer Übung steht die Teilnahme
an einem Seminar gleich.
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Seminarleistungen
(1) Bewerber um den Grad eines Diplom-Volkswirts müssen an der Universität
des Saarlandes an je einem Seminar in zwei verschiedenen Seminarfächern
(Satz 2) teilgenommen, in jedem dieser Seminare eine schriftliche Arbeit
zur Diskussion gestellt und für diese Seminarleistung mindestens die
Gesamtnote „ausreichend“ erlangt haben. Seminarfächer sind das Hauptfach,
die volkswirtschaftlichen Vertiefungsfächer sowie die Fächer „Statistik“ und
„Ökonometrie“
(2) Bewerber um den Grad eines Diplom-Kaufmanns oder eines Diplom-Handels!ehrers
müssen an der Universität des Saarlandes an einem Seminar in
einem Seminarfach (Satz 2 und 3) teilgenommen, in diesem Seminar eine
schriftliche Arbeit zur Diskussion gestellt und für diese Seminarleistung mindestens
die Gesamtnote „ausreichend“ erlangt haben. Für Bewerber um den
Grad eines Diplom-Kaufmanns sind Seminarfächer das Hauptfach, die betriebswirtschaftlichen
Vertiefungsfächer sowie die Fächer „Statistik“ und „Unternehmensforschung“.
Für Bewerber um den Grad eines Diplom-Handelslehrers
sind Seminarfächer alle Fächer, die für ihn Prüfungsgegenstand sein können
{8 15 Abs. 3).