Full text : 1967 (0011)

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b) in einem Ergänzungsfach und einem weiteren Grundwahlfach
oder
c) in einem nach 8 14 Abs. 8 bestimmten Fach.

(4) Der Bewerber kann auf Antrag in höchstens drei Zusatzfächern geprüft
werden. Als Zusatzfächer können alie in 8 14 Abs. 3 bis 6 genannten oder nach
$ 14 Abs. 8 bestimmten Fächer gewählt werden. Wird eine Prüfungsleistung in
einem Zusatzfach mit der Note „mangelhaft“ oder mit der Note „ungenügend“
bewertet, so gilt das Fach als nicht geprüft.

S 16

Zulassung

(1) Die unbedingte Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. ein Studium der Wirtschaftswissenschaft von acht Semestern an einer Wwissenschaftlichen
 Hochschule, davon zwei an der Universität des Saarlandes,
2. den Besitz des Vordiploms,
3. die nach 88 14 und 15 erforderlichen Erklärungen des Bewerbers über die
Wahl von Prüfungsfächern,
4. den Nachweis der geforderten Übungsleistungen ($ 17),
5. den Nachweis der geforderten Seminarleistungen (8 18),
6. die Entrichtung der Diplomprüfungsgebühr (Anlage zu dieser Ordnung).
(2) Die bedingte Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. den Besitz des Vordiploms,
2. die nach 88 14 und 15 erforderlichen Erklärungen des Bewerbers über die
Wahl von Prüfungsfächern,
3. den Nachweis von zwei Dritteln der geforderten Übungsleistungen (8 17),
4. die Entrichtung der Diplomprüfungsgebühr (Anlage zu dieser Ordnung).

(3) Dem Besitz des Vordiploms steht es gleich, wenn der Bewerber an einer
anderen wissenschaftlichen Hochschule eine der Vordiplomprüfung nach 88 10
bis 13 gleichwertige Prüfung bestanden hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet
 der Vorsitzende des Prüfungsamts.
(4) Das Prüfungsamt kann von den Erfordernissen des Abs. 1 Nr. 1 Befreiung
gewähren.
(5) Der Zulassungsantrag kann bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit für die
Hausarbeit (8 20 Abs. 2) zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist auch
nach Ablauf dieser Frist zulässig, wenn die Versäumung der Frist zureichend
entschuldiat ist.

(6) Die bedingte Zulassung berechtigt nicht zur Teilnahme an der Schlußprüfung.

(7) Die Zulassung wird dem Bewerber von einem Mitglied des Prüfungsamts
unter Aushändigung des Zulassungsbescheids (Kandidatenschein) mündlich
eröffnet.
            
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