Full text: Der Bergmannsfreund (18.1888)

bezieht, welches den wesentlichen Teil seines Unterhaltes 
deckt. Auch wenn mehrere Söhne gemeinschaftlich ihre 
Eltern unterhalten haben, so kann infaölge der tötlichen 
Verunglückung des einen die Anweisung einer Ascendenten⸗ 
rente nicht erfolgen. Maßgebend sind lediglich die that— 
sächlichen Verhältnisse zur Zeit des Unfalls. Die erst 
später sich ergebenden Veränderungen in den Existenz— 
derhältnissen der Familie, sei es die demnächst eintretende 
Erwerbsunfähigkeit des Vaters oder der Fortfall der Unter— 
stützungen von den übrigen Kindern durch deren Tod oder 
Verheiratung kommen nicht in Betracht. 
Die Ascendentenrente wird gezahlt bis zum Tode oder 
dem Wegfall der Bedürftigkeit. 
Sind sowohl Descendenten als unterstützungsberechtigte 
Ascendenten vorhanden, so gehen die Ansprüche der Kinder 
und der Ehefrau denjenigen der Eltern, und die Letzteren 
wieder denjenigen der Großeltern vor. — 
Die Genossenschaft ist berechtigt die Verletzten bis zum 
beendigten Heilverfahren in einem Krankenhause verpflegen 
zu lassen, wenn dieselben unverheiratet und alleinstehend 
sind, oder wenn die Art der Verletzung Anforderungen an 
die Behandlung und Verpflegung stellt, denen seitens der 
Familie des Verunglückten nicht genügt werden kann. 
Für die Zeit der Verpflegung im Krankenhause haben 
die Angehörigen des Verletzten dieselben Rentenansprüche, 
welche sie im Falle des Todes des Verunglückten haben 
würden. 
Die Wahl bezüglich der Art der Verpflegung ob im 
Lazaret oder im Revier steht nur der Genossenschaft und 
nicht dem Verletzten zu. Weigert sich ein solcher ohne Grund 
einer Aufforderung zum Eintritt in ein Krankenhaus Folge 
zu leisten, so kann die Genossenschaft unter Umständen in 
bie Lage kommen, eine Schadensersatzleistung ganz oder 
zum Teil abzulehnen, insoweit nämlich die verbliebene Er— 
werbsverminderung nicht auf den erlittenen Betriebs-Unfall, 
sondern auf das die Heilung vereitelnde oder verzögernde 
Verhalten des Verletzten zurückzuführen ist. Die Ueber— 
weisung in ein Krankenhaus kann auch dann noch erfolgen, 
wenn die Rente bereits festgesetzt worden ist und aus Anlaß 
der Verletzung später ein neues Heilverfahren notwendig 
vird, üherhaupt solange als die ärztliche Behandlung aus 
Anlaß des Unfalls noch nicht abgeschlossen ist. 
Es kommt häufig vor, daß die Verletzten der hiesigen 
Bruben einen gleichartigen Anspruch wie gegen die Berufs— 
genossenschaft und gegen den Saarbrücker Knappschaftsverein 
auch gegen andere Kranken-, Sterbe⸗s, Invaliden- oder son— 
stige Ünterstützungs-Kassen haben. Diese Ansprüche, welche 
in der Regel in einem Sterbegelde, einer einmaligen oder 
einer laufenden monatlichen Unterstützung bestehen, werden 
durch die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes nicht 
aufgehoben. Um indessen den gleichzeitigen Bezug der 
Benefizien, sowohl von der Genossenschaft, als auch von 
anderen Unterstützungskassen zu vermeiden, so werden den 
beteiligten Kassen diejenigen gleichartigen Leistungen von der 
Genossenschafi ganz oder teilweise ersetzt, zu welchen die 
Letztere auf Grund des Gesetzes verpflichtet ist. Mit anderen 
Worten: Es gelangt beispielsweise die Knappschaftspension 
aicht neben der Unfallrente zur Auszahlung, sondern die 
Letztere kommt dem betreffenden Vereine ganz oder zum 
Teil zu Gute. 
Die Unfallrente für völlige Erwerbsunfähigkeit ist 
immer höher als die Knappschaftsunterstützung, während es 
bei den teilweise erwerbsunfähigen Personen häufig vor— 
kommt, daß die für Ganzinvalidität gewährte Knappschafts- 
pension höher ist, als die Unfallrente. Beträgt beispielsweise für 
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einen völlig Erwerbsunfähigen die monatliche Unfallrente 50 
Ve. und die Knappschaftspension 80 M. so hat der Verletzte An— 
spruch auf 30 M. aus der Knoppschaft und 30 -30 — 20 M. 
aus der Genossenschaft, weil die Letztere verpflichtet ist Z0 Mark 
der Knappschaft zu erstatten. Beträgt andrerseits die Knapp⸗ 
schaftspenfion 30 Mark und die Rente für teilweise Er— 
verbsfähigkeit 20 Mark, so geht der Anspruch auf Letztere 
zanz auf den Knappschaftsverein über und der Verletzte 
erhält nur die Pension desselhen in Höhe von 30 Mark. 
Es gelangt also immer zu Gunsten der Empfänger der 
höchste Betrag zur Auszahlung. 
Aehnlich gestalten sich die Verhältnisse bei der Ver— 
sorgung der Hinterbliebenen von tötlich Verunglückten. Bei 
dem Vorhandensein von mehreren Kindern fallen die Ge— 
samtleistungen der Genossenschaft höher aus als bei der 
Knappschaft, während bei einem hohen Dienst-Alter des 
Verstorbenen die Unterstützung für die Wittwe nach dem 
Statut des Saarbrücker Knappschaftsvereins in der Regel 
höher sein wird als nach den Bestimmungen des Unfall- 
»ersicherungsgesetzes. Die Abrechnung zwischen der Ge— 
rossenschaft und dem Unterstützungsverein geschieht in ana— 
oger Weise wie oben und zwar werden die Renten für 
die Kinder und für die Wittwe als selbstständige Ansprüche 
dehandelt. 
Wenn bei ein und demselben Falle mehrere Unter— 
tützungsvereine Ansprüche an die Leistungen der Ge⸗ 
rossenschaft erheben, so werden die Letzteren nach der Höhe 
der von verschiedenen Kassen gezahlten Unterstützungen unter 
die beteiligten Vereine verteilt. Dieselben werden daher gut 
hun, die geleisteten Entschädigungen sofort bei dem Ver— 
rauensmann, in dessen Bezirk der Empfänger verunglückt 
st, oder bei dem Sektionsvorstande in St. Johann an⸗ 
zumelden. 
Eine Gewährung der Leistungen der Genossenschaft 
an Verletzte neben derjenigen der Knappschaft, kann ausnahms- 
weise nur dann stattfinden, wenn der Schadensersatzanspruch 
auf ganz verschiedene Ursachen zurückzuführen ist. 
Werden sonach einerseits die Knappschaftsvereine um die 
von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen ent⸗ 
lastet, so ist denselben andrerseits die Fürsorge für die 
Unfallinvaliden und deren Angehörigen bezüglich der— 
jenigen Leistungen vorbehalten, welche im Unfall— 
versicherungsgesetz nicht vorgesehen sind. Hierher gehören 
die Gewährung von freier Kur und Arznei an Renten— 
empfänger, welche erkranken, nachdem das durch den Betriebs⸗ 
Unfall veranlaßte Heilverfahren abgeschlossen ist, die dem⸗ 
aächstige Pensionierung der teil weise erwerbsunfähigen 
Rentenempfänger, falls die Invalidität nicht Folge des 
Betriebsunfalles ist und die Gewährung von Sterbegeld 
owie Wittwen⸗ und Waisen-Unterstützungen bei denjenigen 
Anfallinvaliden, welche wie bereits oben erwähnt eines 
natürlichen Todes gestorben sind. 
(Schluß folgt.) 
Befahrung des Erb⸗ oder Fürstenstollns am Fallen— 
stein bei Schwaz in Tirol im Jahre 1760 durch 
von Sperges. 
Eine kleine halbe Stunde östlich von Schwaz an der 
Straße von Jansbruck nach Kufstein befand sich die Haupt⸗ 
zinfahrt zum Erb- oder Fürstenstolln, vom Kaiser Mari⸗ 
milian J. so benannt, weil er die dortige Sigmundszeche 
für sich allein belegte. 
Nach der Ankunft beim Fürstenbau wurde Sperges in
	        
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