bezieht, welches den wesentlichen Teil seines Unterhaltes
deckt. Auch wenn mehrere Söhne gemeinschaftlich ihre
Eltern unterhalten haben, so kann infaölge der tötlichen
Verunglückung des einen die Anweisung einer Ascendenten⸗
rente nicht erfolgen. Maßgebend sind lediglich die that—
sächlichen Verhältnisse zur Zeit des Unfalls. Die erst
später sich ergebenden Veränderungen in den Existenz—
derhältnissen der Familie, sei es die demnächst eintretende
Erwerbsunfähigkeit des Vaters oder der Fortfall der Unter—
stützungen von den übrigen Kindern durch deren Tod oder
Verheiratung kommen nicht in Betracht.
Die Ascendentenrente wird gezahlt bis zum Tode oder
dem Wegfall der Bedürftigkeit.
Sind sowohl Descendenten als unterstützungsberechtigte
Ascendenten vorhanden, so gehen die Ansprüche der Kinder
und der Ehefrau denjenigen der Eltern, und die Letzteren
wieder denjenigen der Großeltern vor. —
Die Genossenschaft ist berechtigt die Verletzten bis zum
beendigten Heilverfahren in einem Krankenhause verpflegen
zu lassen, wenn dieselben unverheiratet und alleinstehend
sind, oder wenn die Art der Verletzung Anforderungen an
die Behandlung und Verpflegung stellt, denen seitens der
Familie des Verunglückten nicht genügt werden kann.
Für die Zeit der Verpflegung im Krankenhause haben
die Angehörigen des Verletzten dieselben Rentenansprüche,
welche sie im Falle des Todes des Verunglückten haben
würden.
Die Wahl bezüglich der Art der Verpflegung ob im
Lazaret oder im Revier steht nur der Genossenschaft und
nicht dem Verletzten zu. Weigert sich ein solcher ohne Grund
einer Aufforderung zum Eintritt in ein Krankenhaus Folge
zu leisten, so kann die Genossenschaft unter Umständen in
bie Lage kommen, eine Schadensersatzleistung ganz oder
zum Teil abzulehnen, insoweit nämlich die verbliebene Er—
werbsverminderung nicht auf den erlittenen Betriebs-Unfall,
sondern auf das die Heilung vereitelnde oder verzögernde
Verhalten des Verletzten zurückzuführen ist. Die Ueber—
weisung in ein Krankenhaus kann auch dann noch erfolgen,
wenn die Rente bereits festgesetzt worden ist und aus Anlaß
der Verletzung später ein neues Heilverfahren notwendig
vird, üherhaupt solange als die ärztliche Behandlung aus
Anlaß des Unfalls noch nicht abgeschlossen ist.
Es kommt häufig vor, daß die Verletzten der hiesigen
Bruben einen gleichartigen Anspruch wie gegen die Berufs—
genossenschaft und gegen den Saarbrücker Knappschaftsverein
auch gegen andere Kranken-, Sterbe⸗s, Invaliden- oder son—
stige Ünterstützungs-Kassen haben. Diese Ansprüche, welche
in der Regel in einem Sterbegelde, einer einmaligen oder
einer laufenden monatlichen Unterstützung bestehen, werden
durch die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes nicht
aufgehoben. Um indessen den gleichzeitigen Bezug der
Benefizien, sowohl von der Genossenschaft, als auch von
anderen Unterstützungskassen zu vermeiden, so werden den
beteiligten Kassen diejenigen gleichartigen Leistungen von der
Genossenschafi ganz oder teilweise ersetzt, zu welchen die
Letztere auf Grund des Gesetzes verpflichtet ist. Mit anderen
Worten: Es gelangt beispielsweise die Knappschaftspension
aicht neben der Unfallrente zur Auszahlung, sondern die
Letztere kommt dem betreffenden Vereine ganz oder zum
Teil zu Gute.
Die Unfallrente für völlige Erwerbsunfähigkeit ist
immer höher als die Knappschaftsunterstützung, während es
bei den teilweise erwerbsunfähigen Personen häufig vor—
kommt, daß die für Ganzinvalidität gewährte Knappschafts-
pension höher ist, als die Unfallrente. Beträgt beispielsweise für
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einen völlig Erwerbsunfähigen die monatliche Unfallrente 50
Ve. und die Knappschaftspension 80 M. so hat der Verletzte An—
spruch auf 30 M. aus der Knoppschaft und 30 -30 — 20 M.
aus der Genossenschaft, weil die Letztere verpflichtet ist Z0 Mark
der Knappschaft zu erstatten. Beträgt andrerseits die Knapp⸗
schaftspenfion 30 Mark und die Rente für teilweise Er—
verbsfähigkeit 20 Mark, so geht der Anspruch auf Letztere
zanz auf den Knappschaftsverein über und der Verletzte
erhält nur die Pension desselhen in Höhe von 30 Mark.
Es gelangt also immer zu Gunsten der Empfänger der
höchste Betrag zur Auszahlung.
Aehnlich gestalten sich die Verhältnisse bei der Ver—
sorgung der Hinterbliebenen von tötlich Verunglückten. Bei
dem Vorhandensein von mehreren Kindern fallen die Ge—
samtleistungen der Genossenschaft höher aus als bei der
Knappschaft, während bei einem hohen Dienst-Alter des
Verstorbenen die Unterstützung für die Wittwe nach dem
Statut des Saarbrücker Knappschaftsvereins in der Regel
höher sein wird als nach den Bestimmungen des Unfall-
»ersicherungsgesetzes. Die Abrechnung zwischen der Ge—
rossenschaft und dem Unterstützungsverein geschieht in ana—
oger Weise wie oben und zwar werden die Renten für
die Kinder und für die Wittwe als selbstständige Ansprüche
dehandelt.
Wenn bei ein und demselben Falle mehrere Unter—
tützungsvereine Ansprüche an die Leistungen der Ge⸗
rossenschaft erheben, so werden die Letzteren nach der Höhe
der von verschiedenen Kassen gezahlten Unterstützungen unter
die beteiligten Vereine verteilt. Dieselben werden daher gut
hun, die geleisteten Entschädigungen sofort bei dem Ver—
rauensmann, in dessen Bezirk der Empfänger verunglückt
st, oder bei dem Sektionsvorstande in St. Johann an⸗
zumelden.
Eine Gewährung der Leistungen der Genossenschaft
an Verletzte neben derjenigen der Knappschaft, kann ausnahms-
weise nur dann stattfinden, wenn der Schadensersatzanspruch
auf ganz verschiedene Ursachen zurückzuführen ist.
Werden sonach einerseits die Knappschaftsvereine um die
von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen ent⸗
lastet, so ist denselben andrerseits die Fürsorge für die
Unfallinvaliden und deren Angehörigen bezüglich der—
jenigen Leistungen vorbehalten, welche im Unfall—
versicherungsgesetz nicht vorgesehen sind. Hierher gehören
die Gewährung von freier Kur und Arznei an Renten—
empfänger, welche erkranken, nachdem das durch den Betriebs⸗
Unfall veranlaßte Heilverfahren abgeschlossen ist, die dem⸗
aächstige Pensionierung der teil weise erwerbsunfähigen
Rentenempfänger, falls die Invalidität nicht Folge des
Betriebsunfalles ist und die Gewährung von Sterbegeld
owie Wittwen⸗ und Waisen-Unterstützungen bei denjenigen
Anfallinvaliden, welche wie bereits oben erwähnt eines
natürlichen Todes gestorben sind.
(Schluß folgt.)
Befahrung des Erb⸗ oder Fürstenstollns am Fallen—
stein bei Schwaz in Tirol im Jahre 1760 durch
von Sperges.
Eine kleine halbe Stunde östlich von Schwaz an der
Straße von Jansbruck nach Kufstein befand sich die Haupt⸗
zinfahrt zum Erb- oder Fürstenstolln, vom Kaiser Mari⸗
milian J. so benannt, weil er die dortige Sigmundszeche
für sich allein belegte.
Nach der Ankunft beim Fürstenbau wurde Sperges in