Als fernere Sonderbestimmung führen wir noch an,
daß den Unständigen, welche mindestens 28 Jahre ununter⸗
brochen auf Vereinswerken in Arbeit gestanden haben und
deren Aufnahme unter die Ständigen wegen Nichterfüllung
der statutenmäßigen Erfordernisse nicht stattfinden konnte,
eine monatliche Unterstützung von 10 Mark, sowie freie
Kur für sich, Frau und Kinder zugesichert wird, sobald sie
arbeits- und erwerbsunfähig werden. Auch die hinterlassene
Wittwe und die Kinder eines solchen Unständigen erhalten
Unterstützung, erstere 5 Mark, letztere 2 Mark, und wenn
sie elternlos sind, 3 Mark für den Monat. — Aehnliche
Berechtigungen räumt das Saarbrücker Statut den unstän⸗
digen Genossen indeß bereits nach zurückgelegter zehnjäh—
riger Dienstzeit, und zwar in der Weise ein, daß alsdann
die Berechtigung zur Aufnahme unter die Ständigen mit
allen diesen zustehenden Ansprüchen eintritt.
Auch die sich daran schließende Bestimmung über die
Verhältnisse der bei der Arbeit verunglückten unständigen
Genossen t für unsere Auffassung etwas durchaus Fremd—
artiges. Sie lautet in 41.
„Verunglückt ein Unständiger bei der Werksarbeit
ohne eigene grobe Fahrlässigkeit und wird dadurch arbeits—
unfähig, so kann der Vorstand das Krankenlohn, vorbe—
haltlich jederzeitigen Widerrufs, bis um die Hälfte des ge
wöhnlichen Satzes erhöhen, und eventuel eine Invaliden⸗
Unterstützung, je nachdem der Verunglückte noch erwerbs—
fähig ist oder nicht, bis zur Höhe von monatlich 15 Mark
gewähren. — Hat die Verunglückung den Tod des Unstän⸗
digen zur Folge, so werden, wie auch beim Tode eines
Invaliden dieser Kategorie, Begräbnißkosten wie bei einem
Ständigen gezahlt, und es kann der Vorstand der Wittwe
Wittwengeld bis zu 10 Mark monatlich und den Waisen
eine Waisenunterstützung bis zu 4 bez. 6 Mark monatlich,
je nachdem die Mutter noch lebt oder nicht, bewilligen.
Zugleich erhalten solche Unterstützungsempfänger freie Kur
und Arzenei unter den für Ständige gültigen Bedingungen.“
Der Unterschied dieser Bestimmungen des Halle'schen
Vereins und derjenigen des Saarbrücker Staluts liegt
darin, daß das Saarbrücker Statut den Unständigen unter
gewissen Voraussetzungen, insbesondern bei Verunglückungen,
die Rechte und Ansprüche der Ständigen verleiht, während
der Halle'sche Verein in den gleichen Fällen zwar Bewilli⸗
gungen zugesteht, diesen aber den Charakter einer von dem
Wohlwollen und dem Ermessen des Vorstandes abhängigen
Begünstigung giebt.
III.
Knappschaftliche Jahresberichte.
Es ist ein erfreuliches Zeichen der fortschreitenden Ent⸗
wickelung des Knappschaftswesens, daß nach und nach immer
mehr Vereine mit jaährlichen Berichten über ihre Thätig—
keit an die Oeffentlichkeit treten. Bekanntlich war damit
hier in Saarbrücken der Anfang gemacht, 1862 erschien
der erste Jahresbericht im Druck, dem dann in ununter—
brochener Folge die Jahrgänge bis heute sich anschlossen.
Das Beispiel hat vielfach Nachahmung gefunden, dennoch
bleibt zu bedaueren, daß gerade einige sehr bedeutende Ver⸗
eine sich noch immer damit begnügen, lediglich einen kurzen
Rechnungsauszug mitzutheilen.
Berichte für 1874 liegen uns vor Seitens
1) des Oberschlesischen Knappschafts-Vereins zu Tar⸗
owitz.
142
2) des ucupreußischen Knappschafts⸗Vereins zu Halle a.
. Saale,
aus deren reichen Einzelheiten wir nachstehend Einiges
mittheilen.
1. Der JZahresbericht des Oberschlesisthen Knappschaftsvereins.
Der Oberschlesische Verein nimmt, was die Ausdehnung,
die Zahl der zum Vereine gehörigen Werke und der auf
letztern beschäftigten Arbeiter betrifft, unter den Vereinen
des Staates die zweite Stelle ein. Zum Vereinsbezirke
gehörten Schluß 1874 im Ganzen 832 Werke, darunter
622 Steinkohlengruben, 29 Braunkohlengruben, 187 Erz⸗
gruben, 4 Hüttenwerke und 10 Soolquellen-Bergwerke; von
der Gesammtzahl dieser Werke waren indeß nur 144 im
Betriebe.
Die Belegschaft derselben bestand am Schlusse des
Jahres 1874 aus:
Bergleuten Hüttenleuten Summa
13,716 1,868 15,584
22,302 2,276 24,578
36,018 4,144 40, 162.
Zu der Zahl der Ständigen sind noch 791 Personen
hinzu zu rechnen, welche theils beurlaubt, theils von der
Beitragszahlung entbunden, theils mit Beiträgen im Rück⸗
stande geblieben waren. Die Gesammtzahl der activen meist⸗
hderechtigten Genossen beziffert sich daher auf 16,375 Per⸗
sonen oder 40 Prozent, denen 6000 minderberechtigte Ver⸗
einsgenossen gegenüber stehen.
Wenn, wie in Saarbrücken, für die minderberechtig—
ten Genossen statutenmäßig von vornherein die Verpflichtung
bestände, gleiche Beiträge zu entrichten, wie die meistberech—
tigten, so würden bei einer solchen Ueberzahl minderberech—
tigter Genossen sich die Kassenverhältnisse des Oberschlesischen
Vereins auf das Günstigste gestalten müssen. Der Einfluß
dieses Uebergewichtes unständiger Genossen wird aber da⸗
durch fast aufgehoben, daß die Beiträge derselben beträcht—
lich niedriger normirt sind, als die der Meistberechtigten.
Es wurden nämlich von den Mitgliedern und Vereins⸗
werken an Beiträgen gezaählt:
A. Ordentliche Beiträge
der Mitglieder:
1) von den meistberechtig⸗
ten Mitgliedern,
in der Abtheilung A..
231
* e O.
von den Beurlaubten in allen
3 Abtheilungen ...
Summe 1)..
2) von den minderberech⸗
tigten Mitgliedern ..
Summe der Beiträge der
Mitglieder...
B. Werksbeiträge . ..
Zusammen ..
O. an Beitragsnachzahl⸗
ungen nach 8 7 des
Statuts.
D. an doppelten Beiträgen
nach 8 37 des Statuts
Summe aller Beiträge
In 1878 wurden gezahlt
mithin in 1874 mehr
—
3168 8—
— 22
⸗ιιαιιοα—
— ——