V. Jahrgang.
Nr. 36.
ergmanng,
2
Saarbrücken,
den 3. September 1876.
F
Wocheublatt zur Unterhaltung und Belehrung für Bergleute.
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Erscheint jeden Freitag. Bestellungen nehmen die Erpedition in Saarbrücken, alle Postanstalten, sowie auf den hiesigen Gruben und den
benachbarten Ortschaften die besonderen Boten entgegen.
Preis für das Vierteljahr bei der Erpedition 30 Mpfg. durch die Postanstalten oder durch die besondern Boten bezogen 40 Mofsg.
Der Ahonnementspreis ist im Laufe des ersten Nonals zu berichtigen.
Zur Sedanfeier am 2. September.
Der Held der Mark. Mit Donnerkrachen
Die Banner flogen, Hinab zum Pfuhl.
Und über ihm Ehre sei Gott in der Höhe!
In Wolken zogen
Die Cherubim.
Ehre sei Gott in der Höhe!
Nun laßt die Glocken
Von Thurm zu Thurm
Durch's Land frohlocken
Im Jubelsturm!
Des Flammenstoßes
Geleucht' facht au!
Der Herr hat Großes
An uns getihan.
Ehre sei Gott in der Höhe!
Nun bebt vor Gottes
Und Deutschlands Zorn
Die Stadt des Spottes,
Der Blutschuld Born.
Ihr Blendwerk lodert
Wie bald zu Staub,
Und heimgefordert
Wird all' ihr Raub.
Nimmwermehr dräut uns der Erbfeind.
D'rum laßt die Glocken
Von Thurm zu Thurm
Durch's Land frohlocken
Im Jubelsturm!
Des Flammenstoßes
Geleucht' facht an!
Der Herr hat Großes
An uns gethan.
Ehre sei Gott in der Höhe!
Emanuel Geibel.
Drei Tage brüllte
Die Völkerschlacht,
Ihr Blutrauch hüllte
Die Sonn' in Nacht;
Drei Tage rauschte
Der Würfel Fall,
Und bangend lauschte
Der Erdenball.
Furchtbar dräute der Erbfeind.
Es zog von Westen
Der Unhold aus,
Sein Reich zu festen
In Blut uͤnd Graus:
Mit allen Mächten
Der Höll' im Bund
Die Welt zu knechten,
Das schwur sein Mund.
Furchtbar dräute der Erbfeind.
Da hub die Wage
Des Weltgerichts
Am dritten Tage
Der Herr des Vichts,
Und warf den Drachen
Vom güldnen Stuhl,
Vom Rhein gesahren
Kam fromm und stark
Mit Deutschlands Schaaren
Amtliches.
Der Bergaccessist Stifft von Grube Friedrichsthal⸗Quier⸗
schied ist an die Berginspektion der Königin Louise-Grube zu
Zahrze in Oberschlesien und der Berginspektor Schanz von
Wne Grube an die Berginspektion Friedrichsthal⸗Quierschied
versetzt.
Unstäundigen sind in einem besonderen Abschnitte behandelt.
Wir finden diese Sonderung auch in anderen Statuten, sie
erscheint nicht unzweckmäßig, macht aber das Statut weil—
läuftig, weil sie vielfach zu Wiederholungen nöthigt.
Zur Aufnahme unter die unständigen Vereinsgenossen
sind nach dem Halle'schen Statut nur Leute befugt, welche
sich durch ein Zeugniß des Knappschaftsarztes zur Ver—
richtung der von ihnen auszuführenden Arbeit als körperlich
geeignet und gesund ausweisen, Wie überall, ist also gute
körperliche Beschaffenheit und Gesundheit ersies, und beim
Halle'schen Verein auch einziges Erforderniß
Die unständigen Genossen haben nur Anspruch 1. auf
freie Kur und Arzenei sür ihre Person, und 2. auf Kranken⸗
lohn in solchen Krankheitsfällen, welche während der Zeit,
wo sie auf Vereinswerken in Arbeit standen und Beilräge
zur Vereinskasse zahlten, ohne eigenes grobes Verschulden
eingetreten sind und den Kranken arbeitsunfähig machten.
Dieser Krankenlohn beträgt Oss Mark für jeden Tag und
lann über die Dauer von 6 Wochen hinaus nur mit be—
onderer Bewilligung des Vorstandes, aber nie über 8
Monate hinaus gewährt werden.
Mittheilungen aus dem Gebiete des
Knappschaftsvereinswesens.
Von W. Barthold.
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DZas Slalut des JZalle'schen Salinen⸗Knappschaflsvereins
vom 28. VBezember 1874.
VIII.
Verhältnisse und Ansprüche der Unständigen.
Die bisher besprochenen Leistungen des Halle'schen
Vereins bezogen sich lediglich auf die meistberechtigten oder
ständigen Genossen. Die Verhältnisse und Ansprüche der