III. Jahrgang.
Ar. 6.
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Saarbrüũcken,
—B gm 4 s 117 7 den 7. Februar 1873.
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Glück
auf!
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Wochenblatt zur Unterhaltung und Belehrung für Verglente.
Erscheint jeden Freitag. Bestellungen nehmen die Expedition in Saarhrücken, alle Postanstalten, sowie auf den hiesigen Gruben und
den benachbarten Ortschaften die besonderen Bokden entgegen.
Vreis für das Vierteljahr bei der Expedition 8 Sgr., durch die Poftanstalten oder durch die besondern Boten bezogen 4 Sgr.
Der Abonnementspreis ist im Laufe des ersten Monats zu berichtigen.
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Amtliches.
Der Steiger Plock von Grube Heinitz ist auf seinen Antrag vom 1.
Februar ab aus dem Kgl. Grubendienste entlassen.
Ein Nückblick über die Verwaltung des
Saarbrücker Hnappschafts-Vereins
und deren Ergebnisse,
mit besonderer Berüchsichtigung der letzten 20 Jahre.*)
Vom Knappschafts⸗Direktor Barthold.
Die bedeutendste Leistung des Vereins bilden die unter
dem NamenIn validen-und Wittwenpen sion, sowie Waisen—
erziehungsgelder zu gewährenden laufenden Unterstützungen.
Ueber das Magß dessen, was auf diesem Gebiete zu
leisten ist, sowie über den Umfang dessen, was geleistet
wird, begegnet man am Häufigsten unklaren Anschauungen.
Mit Vorbedacht wählen wir die Bezeichnung „Unler—⸗
stützung“, weil wir mit derselben von vornherein darauf hin⸗
weisen möchten, daß das, was der Verein gewährt und
innerhalb der verfügbaren Mittel gewähren konnte, nicht
eine ausgiebige Rente, nicht ein den verschiedenen Lebene
anforderungen Genüge leistendes Einkommen, sondern ledig⸗
lich ein Beitrag zum Unterhalt des Lebens ist, und daß
alle darüber hinausgehenden Forderungen einer vielleicht zu⸗
künftigen Entwickelung des Knappschafts-Vereins auf ver—
änderter Gruundlage augehören.
Auf einen derarüigen Beitrag als Invalidenpension
haben zunächst die ständigen Vereinsmitglieder Anspruch,
wenn sie in Folge eingetretener Arbeits- oder Dienstunfähig—
keit die bisherige Beschäftigung aufzugeben genöthigt sind.
Eine gleiche Berechtigung räumt das Gesetz auch den
durch Verletzung im Dienfte der Grube arbeitsunfähig ge—
wordenen unständigen Vereinsmitgliedern ein.
In den verschiedenen Statuten sind die Vereinsmit—
glieder, je nach ihrer Beschäftigung, in verschiedene Klassen,
Grade: Beamte, Häuer, Lehrhäuer rc.) eingetheilt.
In allen ist die Höhe der zu gewährenden Pension
1) von der Klasse, weicher der Betreffende angehört,
2) von dem erreichten Dienstalter Dienststufe) abhäugig,
nallen wird ferner den im Dienste der Grube duch Bu
) Berichtigung. In Ar. 3 Seite 19 ist die Zahl der Knapp—
— — angegeben, dieelbe betrug
wirklich 25
letzung arbeitsunfähig gewordenen Vereinsgenossen ein höherer,
von dem Dienstalter unabhängiger Pensionssatz zugeftauden.
.Das älteste uns vorliegende gedruckte Reglement aus
dem Jahre 1839 für den Saarbrücker Knappschafts⸗Verein
führt 8 Klassen der Mitglieder (Beamte, Häuer und sonstige
Arbeiter) auf, legt der Pensionsberechnung 5 Dienstalters⸗
stufen (von 1-215, 16230, 81- 40, 41-50, über 50
Dienstjahre) zu Grunde, und unterscheidet endlich noch Pen—
sionssätze für Verheirathete und Unverheirathete.
Nach dieser Klassen- und Stufen-Eintheilung sowie
Sonderung verleiht das Reglement
1) den Mitgliedern J. Klasse (Beamten der Grube)
a. wenn sie verheirathet sind, einen Pensionsanspruch
je nach dem Dienstalter von 2 Thlr. 28 Sgr. pro
Monat bis 7 Thlr. 10 Sagr. in der höchsten
Dienstalterstufe (üuber 50 Jahre),
wenn sie unverheirathet sind, 2 Thlr. bis 6 Thlr.
pro Monat,
den Häuern ꝛc. 2. Thlr. 5 Sgr. bis3 Thlr. 20 Sgr.
pro Monat und im Falle ad b. 1 Thir. 28 Sgr.
bis 4 Thlr. 20 Sgr,
den sonstigen Arbeitern, Schleppern ꝛc. 1 Thlr. 25
Sar. bis 4 Thlr. 20 Sgr. und im Falle aa b.
Thlr. 20 Sgr. bis 4 Thlr. 10 Sgr.
In dem Statut von 1858 finden wir dieselbe Klassen⸗
und Stufen-Eintheilung wiederhoͤlt, den Pensionssätzen in⸗
deß eine erhebliche Erhöhung zugewendet.
Dieselben betragen von da 'ab
α
1) für d. Klasse 14a. verheirathete Mitglieder) 3 bis 12 *)
— 1b. (unverheirath. „ ) ——11 -ᷓ
2 a. 5. . .4 5— 610
, 26 . 2 5— 8138
—W 2. — — 3 20
. 36. . 125 — 5 —
Das einige Jabhre darauf auf Grund de— inzwischen
erschienenen Knappschafts-Gesetzes ins Leben getretene Statut
vom 29. Januar 1857 bringt eine weiere Erhöhung der
Pensionssätze unter gleichzeiliger Abkürzung der Dienst—
altersstufen.
Die Mitgliederklassen sind auf 7 erweitert und eben so
viele Dienstaltersst ufen angenommen.
Die Pensionssätze selbst betragen mit Weglassung der
Zwischenstufensätze
*ydbei einer Dienstzeit über 30 Jahre