Full text: Der Saarbergknappe (10 [1929])

Wahltag ist Sfäetag. 
Der Wahltag muß, in der richtigen Weise ausge 
aützt, zu einer Stärkung des gewerkschaftlichen Ge 
dankens führen. Mit Hilfe der gewählten Aeltesten 
beginnt eine neue Tätigkeit. Eine Sanierung der 
Pensionskasse ist unbedingt erforderlich. Weiter find 
die Krankengeldzahlungen derart gering, daß die Fa— 
milien bei Arbeitsunfähigkeit des Ernährers in große 
Schwierigkeiten kommen. Der Begriff „Erwerbsun— 
fähigkeit“ bedarf einer Aenderung. Auch ist die Al—⸗ 
tersgrenze zum Bezug der Invalidenrente herabzu— 
lekßen. Die erwartete Rückgliederung der Saar läßt 
Seite 2 
„Der Sagre⸗Berakbnapper 
eine Fülle neuer Probleme entstehen. Darüber hinaus 
aber soll uns die Wahl neue Kämpfer bringen. In 
dem Glauben an den Sieg der Idee liegt die Kraft 
zur Arbeit. So erwartet der Gewerkverein christl. 
Bergarbeiter, daß jeder Kamerad am Wahltage seine 
Schuüldigkeit tut. Schwierigkeiten müssen überwunden 
und der Weg zu neuem Aufstieg freigemacht werden. 
Die nachstehenden Worte eines Arbeiterdichter sollen 
uns als Leitstern dienen: 
„Nichts wird errungen durch Weh und Ach, 
Perkts Euch Ihr Knappen und handelt darnach“ 
6G. n. 
Der neue Lohntarif nehit Anlugen 
In der letzten Nummer gaben wir das Ergebnis 
der jüngsten Lohnbewegung für den Monat Novem⸗— 
ber und ab 1. Dezember bekannt. Wir gaben auch 
die Richtlöhne und Schichtlöhne bekannt, welche für 
die einzelnen Arbeitergruppen in Frage kommen. 
Außerdem führten wir einige Gruüppen an, die 
eine erhöhte Zulage oder eine solche überhaupt neu 
erhalten. Damit nun alle Mitglieder sich genau orien⸗ 
tieren können, bringen wir heute den neuen Lohn— 
Tarifvertrag nebst Anlagen (Einteilung in Zulage— 
und Förderprämiengruppen). Wir verbinden mist 
der Veröffentlichung die dringende Bitte, den Lohn— 
tarif nebst Anlagen gut aufzubewahren. Gleichzeitig 
erinnern wir an die Aufbewahrung der letzten Num 
95 weil fie in Zusammenhang mit der vorliegenden 
eht. 
Handwerker und mit handwerksmäßigen Arbei 
ten beschäftigt), Maschinenführer. 
Ueber Tage: Sämtliche in Anlage J zu diesem 
Vertrag unter Lohnklasse J über Tage unter Zu— 
iagenkategorie „a“, „ñ und 4“ und .Ja“ aufge⸗ 
führten Arbeitet. 
(Kesselwärter gn diejenigen Arbeiter beim 
eeehelefte ‚welche die Aufsicht über eine 
gewisse Anzahl Kesselschürer führen und welche 
in der Lage sind, selbständig Reparaturen aus 
zuführen, serner auch diejenigen Kesselwärter 
die neben der —25— über die Heizer mit der 
Bedienung von Maschinen, Pumpen usw. beschäf— 
tigt sind). 
I) Vge Erhöhung des Richtlohnes um 1,50 Fres. er 
alten: 
Die in Anlage J1 zu diesem Vertrage unter 
Dehnttege J über Tage unter Zulagentategorie 
3b aufgeführten Wseicnauee Keeteet 
(Kesselschürer sind alle Arbeiter, welche mi 
dem Heizen der Dampfkessel beschäftigt sind und 
nur für kleinere Reparaturen oder für Silfe— 
leistung bei Reparaturen in Anspruch genommen 
werden. Unter diesen Begriff nce auch die 
jenigen Heizer, die in Nebenanlagen selbständig 
beschäftigt sind). 
III. 8 Erhöhung des Richtlohnes um 1.— Fres. er⸗ 
alten: 
Die in Anlage J1 zu diesem Vertrage unter 
Lohnklasse J über Tage unter Zulagenkategorie 
„Z3eaufgeführten Futtermeister und Gärtner. 
(Die bei der Pferdewirtschaft veschästigten ge⸗ 
lernten Sattler und Hufschmiede fallen unter 4 
mit 2.650 Fres. Erhöhung des Richtlohnes). 
Artikel 4. 
Zulagen. 
Zu den Richtlöhnen der im Schichtlohn beschäftigten 
Urbeiter können bis zum Höchstbetrag von 1,40 rcs. ge⸗ 
vährt werden. 
1. Zulagen werden denjenigen Arbeitern bewilligt, 
velche, sei es infolge der gewöhnlichen Art ihres 
Berufes, es aus ausnahmsweisen und vorüber— 
gehenden Umständen, mit Arbeiten betraut sind, die 
eine besondere körperliche oder geistige Anstrengung erfor— 
dern, oder deren Arbeit mit einer besonderen schweren 
Verantwortung verbunden ist. Diese Zulagen werden von 
dem Ingenieur oder dessen Stellvertreter, welcher dieser⸗ 
das zuständige Arbeiterausschußmitglied zu hören 
t, festgesetzt. 
2. Um die Höhe der einem bestimmten Arbeiter auf 
Grund seiner Tätigkeit zu bewilligende Zulage feststellen 
zu können, sind die Arbeiter der verschiedenen Lohn 
Iohen in vier Kategotien — entsprechend der zu diesem 
Lohntarifvertrag gehörigen Anlage — eingeteilt. Für 
jede dieser Kategorien schwankt die Funttionszulage 
zwischen den nachstehend angegebenen Grenzen: 
1. Kategorie — keine Zulage 
2. Kategorie — Zulage von 0,30 — 0,60 Fres. 
3. Kategorie — 8 — von 0,70 — 1- Fics. 
1. Kategorie — Zulage von 1340 — 1,40 Ircs. 
3. Zu der Funktionszulage kann eine ausnahmsweise 
und vorübergehende Zulage für eine bestimmte Arbei— 
gegeben werden, jedoch dergestalt, daß die Summe beide 
Zulagen in keinem Falle 1,40 Fres. übersteigen darf. Dies 
trifft auch für solche Arbeitet zu, denen nach Punkt 
kleine Funktionszulage zusteht (1. Kategorie). 
4. Alle Arbeiter, welche bei der Förderung beschäftig 
find, erhalten statt der Zulagen neben ihrem Lohn eine 
besondere, ebenfalls mit den Multiplikator zu verviel⸗ 
jältigende Vergütun eaeres Zu diesem Zweck 
werden die bei der Sedoden beschäftigten Arbeiter in 
besondere Kameradschaften eingeteilt und ihnen je nach 
der Zahl der von ihnen beförderten Kohlenwägen Serge 
vagen bleiben stets unberüdsichtigt) eine Vergutung e⸗ 
willigt, die für den Arbeiter mit 10/10 des Lohnes bei 
normaler Fördetung 1,80 Fres. für die Schicht beträgt 
AUnter normaler Förderung versteht man die Summe der 
Sollförderung der einzelnen Abbaukameradschaften, die 
jür die betr. Jordertemetad cast in Frage kommt. Soll⸗ 
sörderung ist die Förderung. die von einer Abbaukame—⸗ 
radschaft geleistet werden muß, um den vereinbarten Ge—⸗ 
dingelohn von 10,— Fres. zu verdienen (siehe Anlage II). 
5. Für die übrigen Arbeiter können die Funktionszu— 
lagen durch Leistungszulagen eßz werden und zwar in 
zesonderen Fällen, in denen die Gewährung von ieee 
Zulagen möglich ist. Für die Werkstattarbeiter muß die 
Funktionszulage niemals niedriger sein als 0,80 Fres. 
ür die Schicht. 
Artikel 5. 
Löhne der Arbeiter mit weniger als 10/,10 des 
Lohnes. 
Die Löhne einschl. der Zulagen der Lehrhauer, der 
53chlepper und der übrigen Arbeiter mit weniger als 
Lohntarifvertrag 
für die Steinkohlenbergwerke der Administration 
des Mines Domaniales Francaises de la Sarre 
vom 11. November 1929. 
Zwischen der Administration des Mines Domaniale: 
Francaises de la Sarre, vertreten durch deren General 
direktor rersg und dem Verband der Bergbauindu— 
striearbeiter utschlands (Bezirk Saar), Gewerkverein 
hristl. Bergarbeiter Deutschlands Geziri Saar), Deut— 
schen Metallarbeiterverband Wei Saar) und dem 
hristl. Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) andererseits 
ist heute igender Vertrag über die vom 16. November 
1828 erfolgende Feststellung der Löhne der Arbeiter der 
Administrätion des Mines Domaniales Francaises de lo 
Sarre abgeschlossen worden 
81. 
Artikel 1. 
Lohutabelle. 
Die Löhne der Arbeiter der Administration des Mines 
Domaniales Francaises de la Sarre werden wie jsolgt 
sestgesetzt: 
Der Richtlohn eines Arbeiters wird mit einem ver— 
änderlichen Multiplikator, der vom 16. Nopember 1920 
ab auf 1,337 festgesetzt wird, multipliziert. Dieser Multi— 
plikator erhöht sich vom 1. Dezember 1929 ab auf 1,38 
Zu dem —X diesen Bestimmungen errechneten Lohr 
tritft dann die Familienzulage. 
Artikel 2. 
Nichtlöhne der Vollhauer, welche unter Tage im 
Gedinge beschäftigt sind. 
Der Abschluß der Gedinge auf den einzelnen Gruber 
soll in der Weise erfolgen, daß die Vollhauer einer Ka— 
meradschaft bei normaler Leistung unter Berücsichtigung 
der Arbeitsverhältnisse in der Lage sind, im Durchschnit: 
I10. - Fres. (Zehn Francs) pro Schicht, auf den ganzen 
Monat gerechnet, zu verdienen. 
Beträgt in einem bestimmten Falle der im Geding 
verdiente Schichtlohn für eine Schicht (mnonatlicher Durch 
schnitt für einen bestimmten Arbeiter) weniger als 9.- 
Fres. (Reun Francs), so findet 8 24 der Arbheitsordnung 
Anwendung. 
Die Richtlöhne für die Vollhauer, welche unter Tag« 
im Gedinge beschäftigt sind, werden festgestellt, inden 
man die im Gedinge verdienten Beträge mit 2 (zwei) 
multipliziert und einen festen Betrag, der gleich zehr 
Jas für die verfahrene Schicht beträgt, de 
rechnet 
Artikel 8. 
Richtlohn der im Schichtlohn beschäftigten Arbeiter 
Die nachstehende Tabelle zeigt den esehn der Ar 
beiter mit 10,010 des Lohnes für die verfahrene Schich 
jür die verschiedenen Lohnklassen: 4 
Arbeiter Arbeiter 
Lohnklasse unter Tage über Tage 
Fres. Frcs. 
28 26,50 
2680 2500 
25 21 — 
Für die gelernten Handwerlker 
nait 10.010 des Lohnes der Lohnklasse J werden die 
Richtlohne gemaß der nachstehenden Bestimmungen 
exhöht, wenn diejse Arbeitet 1 Jahr mit 10,10 in 
nrer Lohntlasse entlohnt worden sind. 
Eine Erhöhung des Richtlohnes um 2.550 Frs. er 
halten: 
a) Unter Tage: Lokomotivführer, Maschinenwärter, 
Pumpenwärter bei der Hauptwasserhaltung, Lo— 
tomotivichlosser, VNaurer in Schächten, gelernte 
Handwerkert unter Tage, die eine geordnete Lehr 
deit durchgemacht haben. Rohrschlosser gelernte 
Nummer 47. 
——— ——— — — —— — ——— — — — 
id / 10 des Lohnes werden auf Grund der Bestimmungen 
»es 8 35 der Arbeitsordnung im Verhältnis zu den— 
enigen der Vollhauer bezw. der Arbeiter mit 10/10 des 
rohnes berechnet. 
Die Löhne einschl. der Zulagen der jugendlichen Ar— 
heiter werden wie folgt festgesegt: 
Im Alter von 15—16 Jahren auf 9/20 derjenigen der 
Lohnklasse VI 
Im Alter von 14415 Ie auf 7/20 derjenigen der 
Lohnklasse II 
Artikel 6. 
Familienzulagen (Kinder⸗ und Frauengeld). 
Für jede Schicht wird ein Kindergeld von 1,50 Fres. fur 
edes Kind entsprechend der nachstehenden Bedingungen 
ind eine Frauenzulage von 1,50 Fres. für die Frau eines 
erheirateten Bergmanns gewährt. 
Jur die Berechnung dieser Zulagen kommen folgende 
zchichten in Betracht: 
J. Die wirklich verfahrenen Arbeitsschichten nach den 
monatlichen Zusammenstellungen. 
Diejenigen Tage, für welche der Arbeiter infolge 
Krankheit oder Unsall seitens der Saarknappschafts- 
krankenkasse ein Krankengeld bezieht. 
Die Tage des eenene utee sowie diejenigen 
Schichten, für welche gemäß 8 43, Punkt 1 und 2 der 
Arbeitsordnung der Lohn weitergezahlt wird. 
Der nach den worhehewen Bestimmungen zu zahlende 
Zetrag an Frauen⸗ und Kindergeld darf in keinem Jon 
4165. ⸗ — für die Frau und 45.— Fres. für jedes Kind 
im Monat überschreiten. 
Die Kinder welche das Kindergeld gezahlt wird, 
sfind nur die ehe lichen, oder vor Gericht an Kindesstatt an⸗ 
genommenen Kinder, sofern sie nicht das schulpflichtige 
Alter überschritten e (d. h. bis zur Beendigung des 
pflichtmäßigen Schulbesuches). 
82. 
Geltungsdauer des Vertrages. 
Der vorliegende Lohntarifvertrag tritt am 16. Novem⸗ 
ber 1929 in Kraft und kann jederzeit mit einmonatiger 
Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats getündig 
nerden. 
Saarbrücken, den 11. November 1929. 
Administration des Mines Domauiales Francaise⸗ 
de la Sarre: 
Le Directeur General: 
Defline. 
Verband der Bergbauindustriearbeiter Deutschland⸗ 
(Bez. Saar): 
Schwarz. 
Gewerkverein chrisftl. Bergarbeiter Deutschlands 
G(ez. Saar): 
Fritz Kuhnen. 
Deutscher Metallarbeiterverband (Bezirk Saar): 
Klimke. 
Christl. Metallarbeiterverband (Bez. Saar): 
Otto Vick.— 
Vereinbarung zum Lohn⸗Tarifvertrag 
vom 11. November 1929. 
Zwischen der Administration des Mines Domaniales 
Francaises de la Sarre, vertreten J deren General⸗ 
direktor einerseits und dem Verband der Bergbauindustrie⸗ 
arbeiter Drranne (Bez. Saar), Gewerkverein christh. 
Bergarbeiter Deutschlands Bez. Saar), Deutschen Metall⸗ 
arbeiterverband GBez. Saar) und dem christl. Metall⸗ 
arbeiterverband (Bez. Saar) andererseits ist heute fol⸗ 
zende Vereinbarung über die Durchsührung des g 
tarifvertrages vom 11. Rovember 1829 über die Löhne 
der Arbeiter der Administration des Mines Domaniales 
Francaises de la Sarre getroffen worden. 
Artilel 1. 
Da der Multiplikator vom 16. November ab von 1,32 
ruf 1,37 3 ist, wird für die Berechnung der Novem⸗ 
bee olgendes bestimmt: 
An Stelle einer Heraufsetzung des Multiplikators vom 
16. Rovember 1829 ab um 5 Puntte, sind die Löhne für 
den ganzen Monat November 1929 mit einem Durch—⸗ 
chnittsmultiplikator von 1,335 zu berechnen. 
Artikel 2. 
Die durch den Lohntarifvertrag vom 11. November 
1929 bewilligten Erhöhungen von Alterszulagen, Zu⸗ 
lagen usw. treten für die Lohnberechnung für den Monat 
sovember vom 1. November 18929 ab in Kraft. 
Artikel 8 
Die Bestimmungen über die Bildung besonderer För⸗ 
»erkameradschaften über Tage treten n am 1. Dezember 
929 in Kraft. 
Saarbrücken, den 11. November 18928. 
Administration des Mines Domaniales Francaises 
de la Sarre 
Le Directeur General: 
Defline. 
Verband der Bergbau⸗Industrie⸗Arbeiter Deutschlaud 
(Bez. Saar) 
Schwarz. 
EGewerkverein chriftl. Bergarbeiter Deutschlands 
(Bez. Saar) 
Fritz RKuhnen. 
Deutscher Metallarbeiterverband (Bez. Saar) 
Klimke. 
Thristl. Metallarbeiter-Verband (Bez Saar) 
Dito Vick.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.