Wahltag ist Sfäetag.
Der Wahltag muß, in der richtigen Weise ausge
aützt, zu einer Stärkung des gewerkschaftlichen Ge
dankens führen. Mit Hilfe der gewählten Aeltesten
beginnt eine neue Tätigkeit. Eine Sanierung der
Pensionskasse ist unbedingt erforderlich. Weiter find
die Krankengeldzahlungen derart gering, daß die Fa—
milien bei Arbeitsunfähigkeit des Ernährers in große
Schwierigkeiten kommen. Der Begriff „Erwerbsun—
fähigkeit“ bedarf einer Aenderung. Auch ist die Al—⸗
tersgrenze zum Bezug der Invalidenrente herabzu—
lekßen. Die erwartete Rückgliederung der Saar läßt
Seite 2
„Der Sagre⸗Berakbnapper
eine Fülle neuer Probleme entstehen. Darüber hinaus
aber soll uns die Wahl neue Kämpfer bringen. In
dem Glauben an den Sieg der Idee liegt die Kraft
zur Arbeit. So erwartet der Gewerkverein christl.
Bergarbeiter, daß jeder Kamerad am Wahltage seine
Schuüldigkeit tut. Schwierigkeiten müssen überwunden
und der Weg zu neuem Aufstieg freigemacht werden.
Die nachstehenden Worte eines Arbeiterdichter sollen
uns als Leitstern dienen:
„Nichts wird errungen durch Weh und Ach,
Perkts Euch Ihr Knappen und handelt darnach“
6G. n.
Der neue Lohntarif nehit Anlugen
In der letzten Nummer gaben wir das Ergebnis
der jüngsten Lohnbewegung für den Monat Novem⸗—
ber und ab 1. Dezember bekannt. Wir gaben auch
die Richtlöhne und Schichtlöhne bekannt, welche für
die einzelnen Arbeitergruppen in Frage kommen.
Außerdem führten wir einige Gruüppen an, die
eine erhöhte Zulage oder eine solche überhaupt neu
erhalten. Damit nun alle Mitglieder sich genau orien⸗
tieren können, bringen wir heute den neuen Lohn—
Tarifvertrag nebst Anlagen (Einteilung in Zulage—
und Förderprämiengruppen). Wir verbinden mist
der Veröffentlichung die dringende Bitte, den Lohn—
tarif nebst Anlagen gut aufzubewahren. Gleichzeitig
erinnern wir an die Aufbewahrung der letzten Num
95 weil fie in Zusammenhang mit der vorliegenden
eht.
Handwerker und mit handwerksmäßigen Arbei
ten beschäftigt), Maschinenführer.
Ueber Tage: Sämtliche in Anlage J zu diesem
Vertrag unter Lohnklasse J über Tage unter Zu—
iagenkategorie „a“, „ñ und 4“ und .Ja“ aufge⸗
führten Arbeitet.
(Kesselwärter gn diejenigen Arbeiter beim
eeehelefte ‚welche die Aufsicht über eine
gewisse Anzahl Kesselschürer führen und welche
in der Lage sind, selbständig Reparaturen aus
zuführen, serner auch diejenigen Kesselwärter
die neben der —25— über die Heizer mit der
Bedienung von Maschinen, Pumpen usw. beschäf—
tigt sind).
I) Vge Erhöhung des Richtlohnes um 1,50 Fres. er
alten:
Die in Anlage J1 zu diesem Vertrage unter
Dehnttege J über Tage unter Zulagentategorie
3b aufgeführten Wseicnauee Keeteet
(Kesselschürer sind alle Arbeiter, welche mi
dem Heizen der Dampfkessel beschäftigt sind und
nur für kleinere Reparaturen oder für Silfe—
leistung bei Reparaturen in Anspruch genommen
werden. Unter diesen Begriff nce auch die
jenigen Heizer, die in Nebenanlagen selbständig
beschäftigt sind).
III. 8 Erhöhung des Richtlohnes um 1.— Fres. er⸗
alten:
Die in Anlage J1 zu diesem Vertrage unter
Lohnklasse J über Tage unter Zulagenkategorie
„Z3eaufgeführten Futtermeister und Gärtner.
(Die bei der Pferdewirtschaft veschästigten ge⸗
lernten Sattler und Hufschmiede fallen unter 4
mit 2.650 Fres. Erhöhung des Richtlohnes).
Artikel 4.
Zulagen.
Zu den Richtlöhnen der im Schichtlohn beschäftigten
Urbeiter können bis zum Höchstbetrag von 1,40 rcs. ge⸗
vährt werden.
1. Zulagen werden denjenigen Arbeitern bewilligt,
velche, sei es infolge der gewöhnlichen Art ihres
Berufes, es aus ausnahmsweisen und vorüber—
gehenden Umständen, mit Arbeiten betraut sind, die
eine besondere körperliche oder geistige Anstrengung erfor—
dern, oder deren Arbeit mit einer besonderen schweren
Verantwortung verbunden ist. Diese Zulagen werden von
dem Ingenieur oder dessen Stellvertreter, welcher dieser⸗
das zuständige Arbeiterausschußmitglied zu hören
t, festgesetzt.
2. Um die Höhe der einem bestimmten Arbeiter auf
Grund seiner Tätigkeit zu bewilligende Zulage feststellen
zu können, sind die Arbeiter der verschiedenen Lohn
Iohen in vier Kategotien — entsprechend der zu diesem
Lohntarifvertrag gehörigen Anlage — eingeteilt. Für
jede dieser Kategorien schwankt die Funttionszulage
zwischen den nachstehend angegebenen Grenzen:
1. Kategorie — keine Zulage
2. Kategorie — Zulage von 0,30 — 0,60 Fres.
3. Kategorie — 8 — von 0,70 — 1- Fics.
1. Kategorie — Zulage von 1340 — 1,40 Ircs.
3. Zu der Funktionszulage kann eine ausnahmsweise
und vorübergehende Zulage für eine bestimmte Arbei—
gegeben werden, jedoch dergestalt, daß die Summe beide
Zulagen in keinem Falle 1,40 Fres. übersteigen darf. Dies
trifft auch für solche Arbeitet zu, denen nach Punkt
kleine Funktionszulage zusteht (1. Kategorie).
4. Alle Arbeiter, welche bei der Förderung beschäftig
find, erhalten statt der Zulagen neben ihrem Lohn eine
besondere, ebenfalls mit den Multiplikator zu verviel⸗
jältigende Vergütun eaeres Zu diesem Zweck
werden die bei der Sedoden beschäftigten Arbeiter in
besondere Kameradschaften eingeteilt und ihnen je nach
der Zahl der von ihnen beförderten Kohlenwägen Serge
vagen bleiben stets unberüdsichtigt) eine Vergutung e⸗
willigt, die für den Arbeiter mit 10/10 des Lohnes bei
normaler Fördetung 1,80 Fres. für die Schicht beträgt
AUnter normaler Förderung versteht man die Summe der
Sollförderung der einzelnen Abbaukameradschaften, die
jür die betr. Jordertemetad cast in Frage kommt. Soll⸗
sörderung ist die Förderung. die von einer Abbaukame—⸗
radschaft geleistet werden muß, um den vereinbarten Ge—⸗
dingelohn von 10,— Fres. zu verdienen (siehe Anlage II).
5. Für die übrigen Arbeiter können die Funktionszu—
lagen durch Leistungszulagen eßz werden und zwar in
zesonderen Fällen, in denen die Gewährung von ieee
Zulagen möglich ist. Für die Werkstattarbeiter muß die
Funktionszulage niemals niedriger sein als 0,80 Fres.
ür die Schicht.
Artikel 5.
Löhne der Arbeiter mit weniger als 10/,10 des
Lohnes.
Die Löhne einschl. der Zulagen der Lehrhauer, der
53chlepper und der übrigen Arbeiter mit weniger als
Lohntarifvertrag
für die Steinkohlenbergwerke der Administration
des Mines Domaniales Francaises de la Sarre
vom 11. November 1929.
Zwischen der Administration des Mines Domaniale:
Francaises de la Sarre, vertreten durch deren General
direktor rersg und dem Verband der Bergbauindu—
striearbeiter utschlands (Bezirk Saar), Gewerkverein
hristl. Bergarbeiter Deutschlands Geziri Saar), Deut—
schen Metallarbeiterverband Wei Saar) und dem
hristl. Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) andererseits
ist heute igender Vertrag über die vom 16. November
1828 erfolgende Feststellung der Löhne der Arbeiter der
Administrätion des Mines Domaniales Francaises de lo
Sarre abgeschlossen worden
81.
Artikel 1.
Lohutabelle.
Die Löhne der Arbeiter der Administration des Mines
Domaniales Francaises de la Sarre werden wie jsolgt
sestgesetzt:
Der Richtlohn eines Arbeiters wird mit einem ver—
änderlichen Multiplikator, der vom 16. Nopember 1920
ab auf 1,337 festgesetzt wird, multipliziert. Dieser Multi—
plikator erhöht sich vom 1. Dezember 1929 ab auf 1,38
Zu dem —X diesen Bestimmungen errechneten Lohr
tritft dann die Familienzulage.
Artikel 2.
Nichtlöhne der Vollhauer, welche unter Tage im
Gedinge beschäftigt sind.
Der Abschluß der Gedinge auf den einzelnen Gruber
soll in der Weise erfolgen, daß die Vollhauer einer Ka—
meradschaft bei normaler Leistung unter Berücsichtigung
der Arbeitsverhältnisse in der Lage sind, im Durchschnit:
I10. - Fres. (Zehn Francs) pro Schicht, auf den ganzen
Monat gerechnet, zu verdienen.
Beträgt in einem bestimmten Falle der im Geding
verdiente Schichtlohn für eine Schicht (mnonatlicher Durch
schnitt für einen bestimmten Arbeiter) weniger als 9.-
Fres. (Reun Francs), so findet 8 24 der Arbheitsordnung
Anwendung.
Die Richtlöhne für die Vollhauer, welche unter Tag«
im Gedinge beschäftigt sind, werden festgestellt, inden
man die im Gedinge verdienten Beträge mit 2 (zwei)
multipliziert und einen festen Betrag, der gleich zehr
Jas für die verfahrene Schicht beträgt, de
rechnet
Artikel 8.
Richtlohn der im Schichtlohn beschäftigten Arbeiter
Die nachstehende Tabelle zeigt den esehn der Ar
beiter mit 10,010 des Lohnes für die verfahrene Schich
jür die verschiedenen Lohnklassen: 4
Arbeiter Arbeiter
Lohnklasse unter Tage über Tage
Fres. Frcs.
28 26,50
2680 2500
25 21 —
Für die gelernten Handwerlker
nait 10.010 des Lohnes der Lohnklasse J werden die
Richtlohne gemaß der nachstehenden Bestimmungen
exhöht, wenn diejse Arbeitet 1 Jahr mit 10,10 in
nrer Lohntlasse entlohnt worden sind.
Eine Erhöhung des Richtlohnes um 2.550 Frs. er
halten:
a) Unter Tage: Lokomotivführer, Maschinenwärter,
Pumpenwärter bei der Hauptwasserhaltung, Lo—
tomotivichlosser, VNaurer in Schächten, gelernte
Handwerkert unter Tage, die eine geordnete Lehr
deit durchgemacht haben. Rohrschlosser gelernte
Nummer 47.
——— ——— — — —— — ——— — — —
id / 10 des Lohnes werden auf Grund der Bestimmungen
»es 8 35 der Arbeitsordnung im Verhältnis zu den—
enigen der Vollhauer bezw. der Arbeiter mit 10/10 des
rohnes berechnet.
Die Löhne einschl. der Zulagen der jugendlichen Ar—
heiter werden wie folgt festgesegt:
Im Alter von 15—16 Jahren auf 9/20 derjenigen der
Lohnklasse VI
Im Alter von 14415 Ie auf 7/20 derjenigen der
Lohnklasse II
Artikel 6.
Familienzulagen (Kinder⸗ und Frauengeld).
Für jede Schicht wird ein Kindergeld von 1,50 Fres. fur
edes Kind entsprechend der nachstehenden Bedingungen
ind eine Frauenzulage von 1,50 Fres. für die Frau eines
erheirateten Bergmanns gewährt.
Jur die Berechnung dieser Zulagen kommen folgende
zchichten in Betracht:
J. Die wirklich verfahrenen Arbeitsschichten nach den
monatlichen Zusammenstellungen.
Diejenigen Tage, für welche der Arbeiter infolge
Krankheit oder Unsall seitens der Saarknappschafts-
krankenkasse ein Krankengeld bezieht.
Die Tage des eenene utee sowie diejenigen
Schichten, für welche gemäß 8 43, Punkt 1 und 2 der
Arbeitsordnung der Lohn weitergezahlt wird.
Der nach den worhehewen Bestimmungen zu zahlende
Zetrag an Frauen⸗ und Kindergeld darf in keinem Jon
4165. ⸗ — für die Frau und 45.— Fres. für jedes Kind
im Monat überschreiten.
Die Kinder welche das Kindergeld gezahlt wird,
sfind nur die ehe lichen, oder vor Gericht an Kindesstatt an⸗
genommenen Kinder, sofern sie nicht das schulpflichtige
Alter überschritten e (d. h. bis zur Beendigung des
pflichtmäßigen Schulbesuches).
82.
Geltungsdauer des Vertrages.
Der vorliegende Lohntarifvertrag tritt am 16. Novem⸗
ber 1929 in Kraft und kann jederzeit mit einmonatiger
Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats getündig
nerden.
Saarbrücken, den 11. November 1929.
Administration des Mines Domauiales Francaise⸗
de la Sarre:
Le Directeur General:
Defline.
Verband der Bergbauindustriearbeiter Deutschland⸗
(Bez. Saar):
Schwarz.
Gewerkverein chrisftl. Bergarbeiter Deutschlands
G(ez. Saar):
Fritz Kuhnen.
Deutscher Metallarbeiterverband (Bezirk Saar):
Klimke.
Christl. Metallarbeiterverband (Bez. Saar):
Otto Vick.—
Vereinbarung zum Lohn⸗Tarifvertrag
vom 11. November 1929.
Zwischen der Administration des Mines Domaniales
Francaises de la Sarre, vertreten J deren General⸗
direktor einerseits und dem Verband der Bergbauindustrie⸗
arbeiter Drranne (Bez. Saar), Gewerkverein christh.
Bergarbeiter Deutschlands Bez. Saar), Deutschen Metall⸗
arbeiterverband GBez. Saar) und dem christl. Metall⸗
arbeiterverband (Bez. Saar) andererseits ist heute fol⸗
zende Vereinbarung über die Durchsührung des g
tarifvertrages vom 11. Rovember 1829 über die Löhne
der Arbeiter der Administration des Mines Domaniales
Francaises de la Sarre getroffen worden.
Artilel 1.
Da der Multiplikator vom 16. November ab von 1,32
ruf 1,37 3 ist, wird für die Berechnung der Novem⸗
bee olgendes bestimmt:
An Stelle einer Heraufsetzung des Multiplikators vom
16. Rovember 1829 ab um 5 Puntte, sind die Löhne für
den ganzen Monat November 1929 mit einem Durch—⸗
chnittsmultiplikator von 1,335 zu berechnen.
Artikel 2.
Die durch den Lohntarifvertrag vom 11. November
1929 bewilligten Erhöhungen von Alterszulagen, Zu⸗
lagen usw. treten für die Lohnberechnung für den Monat
sovember vom 1. November 18929 ab in Kraft.
Artikel 8
Die Bestimmungen über die Bildung besonderer För⸗
»erkameradschaften über Tage treten n am 1. Dezember
929 in Kraft.
Saarbrücken, den 11. November 18928.
Administration des Mines Domaniales Francaises
de la Sarre
Le Directeur General:
Defline.
Verband der Bergbau⸗Industrie⸗Arbeiter Deutschlaud
(Bez. Saar)
Schwarz.
EGewerkverein chriftl. Bergarbeiter Deutschlands
(Bez. Saar)
Fritz RKuhnen.
Deutscher Metallarbeiterverband (Bez. Saar)
Klimke.
Thristl. Metallarbeiter-Verband (Bez Saar)
Dito Vick.