Full text: Der Saarbergknappe (8 [1927])

Rummer 12. 
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zappschaftzültesten-Konferenz ern b. Nãr 
Unsere Knappsfsh ien⸗ iz 6. Li 
Der Einladung ihrer Organisation Folge leistend, 1währt, so ist ein Hausgeld zu zahlen. Dasselbe beträgt für 
atten sich die christlich organisierten Knappschafts- den ersten Augehörigen die Halfie des Krankengeldes 
iltesten am 6. Vlärz d. J. in den Konierenzsälen des binzu kommt für jeden weiteren Angehörigen 10 Prozent 
Kewertkschaftshauses zu Saarbrücken versammelt, um des Krankengeldes als Zuschlag bis zum Betrage des 
Stellung zu nehmen zu den akuten knappschaftlichen Regeltrankengeldes (60 Prozent des Grundlohnes). 
Tagesfragen und besonders, um Aufklärung Fe er- Det Versicherte hat für seine Frau und Kinder An— 
Jalten über die tnappichaitlichen Rechtsverhaltnisse pruch auf freie ärztliche Behandlungund 
in Reich. rankenhauspflege in dem Umfange, wie 
Die Konferenz wurde von dem Kameraden Pichely er diese Leistungen selbst beanspruchen 
zröffnet und geleitet. Rach Begrüßung der zahlreich kann. Daneben ist die Hälfte der Arzneikosten zu er— 
rschienenen Aeltesten (die fsehlenden hatten sich alle tatten. Die inzwischen in den Bezirksknappichaften an— 
ntschuldigt). ergriff zunächsjt das Mort det Revier- genommenen Sondervotschriften erweitern diese Bestim— 
eiter, Kanerad Kuhnen, welcher in kurzen nungen dahingehend, daß auch erwerbsunfähige Eltern 
Satzen den köchter, die den Haushalt führen, Familienhilfe erhalten 
Auch in der Krankenversicherung ist eine Abteilung fün 
Arbeiter und Angestellte zu bilden 
Selte 8. 
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Gernchette krantjeiert, vom Tage des Wegfalles des Kran⸗—⸗ 
jengeldes an gezahlt. Veim Zusammentreffen von Knapp- 
chafispension und Reichsinvalidenrente, oder knappschaft— 
icher Witwenpension und Waisengeld mit reichsgesetzlicher 
Witwen- oder Waisenrente ruhr der knappichaftliche Grund⸗ 
vetrag. Das Kindergeld zur Invalidenpension ruht bei 
Vezug reichsgesetzlichet Invalidenrente ebenfalls. Beim 
Zusammentreffen von Unfallrente und Knappichaftspension 
ruht der Teil des Gtundbetrages, welcher dem Prozentsatz 
det Unfallrente entspricht. Wenn z. B. ein Knappichafts- 
invalide durch einen Unfall berufsunfähig wurde, für den 
Unfall 50 Prozent an Unfallrente bezieht, so ruht der 
nappschaftliche Grundbetrag zut Hälfte. Weiter sind 
Höchstgrenzen für die Bezüge der Pensionäre festgesetzt 
worden. Ein Invalide darf an Pension und Rente zusam⸗ 
men nicht mehr wie 100 Prozent des Endlohnes der höch⸗ 
ten Lohnklasse, zu welcher er Beiträge entrichtet hat, er⸗ 
halten. Soweit sie diesen Betrag übersteigen, ruhen sie. 
Bei Witwen beträgt die Grenze 50 Prozent und bei Waisen 
MProzent dieses Endlohnes. Bei einer Witwe mit mehre⸗ 
ren Waisen dürfen die Gesamtbezüge 80 Prozent des vor⸗ 
jenannten Endlohnes nicht überschreiten. 
Gemeinlast und Sonderlast. 
Um in jenen Bezirken, in denen der Vergbau zurück⸗ 
jeht, die Möglichkeit der Zahlung der gesetzlich vorge⸗ 
ehenen Pension zu gewährleisten, wurde eine Gemein— 
last eingeführt, Zu derselben gehören die Ausgaben für 
Invalidenpension nach 8 35 des Reichsknappschaftsgesetzes 
in Höhe von 80 v. H. Die Ausgaben für Witwenpension, 
Waisengeld und Bestattungsbeihilfse, die Beträge für die 
Ansammlung einer Rücklage, sowie die Verwaltungskosten 
der Reichsknappschaft. Zur Sonderlast gehören die Aus⸗ 
zaben für Invalidenpension nach S 35 in Höhe von 20 
Prozent, die Ausgaben für die Invalidenpension (Alters⸗ 
pension) nach F 36, die Ausgaben für ärztliche Behandlung 
und Arznei der Knappschaftsinvaliden, die Ausgaben für 
ireiwillige Leistungen und Heilverfahren, sowie die Ver⸗ 
valtungskosten der Bezirksknappschaft. 
Mitbestimmungsrecht der Versicherten. 
Die Organe der Reichsknappschaft und der Bezirks— 
nappschaften setzen sich in Zukunft zu drei Fünfteln aus 
Vertretern der Versicherten und zu zwei Fünfteln aus Ver⸗ 
tretern der Arbeitgeber zusammen. Die Parität ist also 
zeseitigt. Die Versicherten müssen in der Kranken- und 
Pensionskasse auch drei Fünftel der Beiträge zahlen. Es 
ist hier den Bestimmungen der Reichsvetrfassung ent⸗ 
prechend den Versicherten ein mastzgebender Einfluß ein⸗ 
De Alteropensen. Aeräumt worden. Alle Wahlen zu den Organen 
Das Reichsknappschaftsgesetz brachte den Bergleuten, die der Knappfchaft, bei' den Knappsfchafts, 
5 Jahre wesen tliche bergmännische Arbeiten nachweisen ahne ste n wahlen angefa agen, mauͤssen «nf 
onnten, die Möoglichteit, fich bei einem Alter von 50 Frund der Verhäritnis wa hl getärigt wer, 
ebensiahren und SDienstahren ohne äürztlichen Racht den.Vorschiagslüsten konnen nur von wirtschafmschen 
veis der Berufsunfähigkeit pensionieren zu lassen. Diese Vereinigungen eingereicht werden. Als wirtschaftliche 
ogenannte Alterspension sollte durch die Novelle in der Vereinigung von Arbeilnehmern im Sinne des Reichs- 
Praxis beseitigt werden. Die dem Reichstage vorgelegte noppschaftasgesehes gelten nur die Verbaände, die einem 
Novelle satz eine Heraufse zung des Lebensalters von 560 Fesamsperband üngehören, der als Beneanunastorper für 
auf, b5 Jahre vor. Die Alierspension sollte 60 v. H. der den vorläufigen Reichswirischaftsrat anertannt ift. Er 
erdienten Invalidenpension betragen. Außerdem sollte sie si demmach in der Jutunftnichtnehrög, 
aur derjenige beziehen können, welcher die Arbeit in iq vaß Unorganisierte oder irgireder 
nappschaftspflichtigen Werken aufgab. Diese Ver— 58 nihl anertaunten Organisationen 
chlechterungen konnten in der Sauptsachhe zZorschigastisten bei den Telfeitenwahlern 
abgewehrt werden. Es gelang, die bisherigen inreichen tönnen 
Bestimmungen beizubehalten. Darüber hinaus ist im Ge⸗ Per Plan, weilgehende Verschlechterungen durch die 
etz eine Bestimmung vorgesehen, datz im Steinkohlen⸗ gnappschaftonovelle herbeizuführen, ift also gescheitert. 
hbergbau durch BVeschluß der Bezirksversammlung die soge— Zinigen wenlgen Verschlechte rungen stehen erhebliche 
iannte Aiterspension auch auf andere Gruppen und Ueber veitgehende Verbesserungen gegenüber. Die Bergarbeiter 
.gear beiter ausgedehnt werden kann. Alterspensionäre ind AIhre Organisalionen haben beim Kampfum die 
die jedoch regelmäßige Lohnarbeit in Betrieben verrichten dnappichaftsnovelle einen giänzenden Erfoig erzieit. An 
erhalten nut 75 v. H. der erdienten Invalidenpension esem Kampfe und somit quch an dem Ersolg —Dur unser 
die beim Inkrafttreten der Knappschaftsnovelle laufenden in hervorragender Weise belellig * 
deistungen müssen umgerechnet werden. Für die Ein— Nochstehend bringen wir einige Zahlen Aber die Pen⸗ 
zruppierung in die einzelnen Lohnklassen wird der am ion vegio Rentenloͤhne nach den Vestimmungen dees 
. Juli 1926 gezahlte Durchschnittslohn der akttiven Pen heichstnappschaflshesebes die der Kollege Wegener * 
ionskassenmitglieder innerhalb der einzelnen Begirks Ane Vortrage anfuhrte (in Marlt): 
nappschaften zugrunde gelegt. Diesem Lohne entsprechent 
erfolgt die Eingruppierung in die Lohntlasse. So werden Knappschastspensionen 
B. die laufenden Pensionen bei der Ruhr- und Brühler— a liden: 
dnappschaft nach Lohnklasse 6, bei der Aachener⸗ und Fur Invaliden: 
Siegerländer-Knappschaft nach Lohnklasse 5 umgerechnet glesse V AKlosie Vr 
Ueber die Höhe der Pensionen in den drei höchsten Lohn 2717 
lassen gibt die unten abgedruckte Tabelle Auskunft.) In⸗ 
daliden erhalten nicht nur für sich, sondern auch fürt ihre 
Frauen und Kinder eine Begräbnisbeihilfe. Sie beträgt 
tets den dreifachen Betrag der Invalidenpension beim 
Tode eines Invaliden, den dreifachen Betrag der Witwen— 
denston bezw. des Waisengeldes beim Tode der Frau oder 
eines Kindes. Begräbnisbeihilfe erhalten auch Witwen 
ind Waisen verstorbener aktiver Mitglieder oder Inva 
iden. Die Begräbnisbeihilfe wird auch dann gezahlt 
venn der Tod oder die Berufsunfähigkeit des Ernährere 
dor dem 1. Januar 1924 eingetreten ist. Die Knappschafts 
iovelle hat das Wiederaufleben verlorener Anwartschaften 
lar gestellt. Schon das Reichsknappschaftsgesetz vom Jahre 
u23 enthielt eine entsprechende Bestimmung. Da dieselbe 
richt ausdrücklich sagte, daß auch die vor dem 1. Januar 
124 verloren gegangenen Anwartschaften wieder aufleber 
ollten, war es notwendig, das nunmehr klar zum Aus 
Nuck zu bringen. Es wurde weiter eine freiwillige Weiter- 
iersicherung in der Vensionskasse vorgesehen 
Aufrechnungen und Einsparungen. 
Die Invalidenpension wird vom Tage des Eintritts der 
getufsunfähigkeit, jedoch frühestens vom Ersten des Mo 
iats an gezahlt, in welchem das Krankengeld wegiällt 
Uterspension wird vom Etsten des Monats, in welchem 
r Antrag geltellt wurde. iedoch frübelstens wenn der 
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aar⸗Bereltnapper 
Stand der Lohnabbaufrage 
darlegte und die Aeltesten aufforderte, gemeinsam mit 
den anderen Funktionären des Gewerkvereins im ge— 
werkschaftlichen Sinn und Geist zu wirken. Die F 
timmung der Aeltesten zu den gemachten Ausführun— 
jen bewies volles Verstandnis für das Vorgetragene. 
Der Konferenzleiter konnte dann unter Beifall der 
Aeltesten das erschienene Vorstandsmitglied des 
Reichsknappschaftsvereins und Dezernenten des Ge— 
werkvereins für Knappschaftswesen, Kameraden Ant 
Wegener von der Hauptverwaltung Essen, warm 
egrüsßsen. Kamerad Wegener hielt dann einen zwei— 
tündigen, von großer Sachkenntnis zeugenden, in— 
saltreichen und belehrenden Vortrag über: 
Das neue Knapuyschaftsrecht im Reiche 
unter hesonderer Würdigung der Leistungs⸗ 
verhältnisse 
Leider können wir den Vortrag nicht wortwörtlich 
abdrucken, wie dies von den Aeltesten gewünscht wor— 
den war, da Platzmangel dies nicht gestattet; das 
vichtigste wollen wir nachstehend wiedergeben 
amerad Wegener führte inhaltlich folgendes aus: 
„Unsere Knappschaftsversicherung ist alt. Ihre Anfänge 
reichen bis weit ins Mittelalter hinein. Sie ist die ur— 
eigenste Schöpfung der Bergarbeiter, entstanden aus einer 
reiwilligen Unterstützungseinrichtung. Später erhielt die 
bergbehörde die Aufsicht bezw. Verwaltung derselben 
inter Mitwirkung von Aeltesten. Um die Mitte des ver⸗ 
zangenen Jahrhunderts wurde dann die sogenannte 
Selbstverwaltung eingeführt. Arbeitgeber und Arbeit— 
iehmer erhielten in den Organen der Knappsfchaftsveteine 
zleiches Stimmrecht. In der Theorie, aber nicht in der 
Braxis bestand das gesetzlich dorgeschriebene aleiche Mit— 
estimmungsrecht. 
Wor dem Kriege war die Zahl der Knappschaftsvereine 
echt groß. An manchen Stellen bestand für jede kleine 
Zuetsche ein Knappschaftsverein. Vereine mit weniger 
pie 1090 WMitglieder waren keine Seltenheit. Deshalb 
varen die Leistungen auch nicht befriedigend. Die Berg 
irbeiter und ihre Organisationen strebten schon seit lan 
gem eine Vereinheitlichung an. Diese ihre langjährige 
Forderung ging erst im Jahre 1923 in Erfüllung. 
Mit dem 1. Januat 1824 trat das Reichsknappschafts 
jesetz in Kraft. Es brachte großze Verbesserungen. Den 
Arbeitgebern ging dasselbe viel zu weit. Sie entfachten 
»eshalb, noch bevor das Gesetz in Kraft getreten war 
inen schatfen Kampf gegen dasselbe. Dieser Kampf war 
nsofern erfolgreich, als die Regterung im Sommer 1925 
»em Reichstage eine Knappschaftsnovelle vorlegte. Die 
elbe sah bei der Krankenversicherung die Einführung der 
damilienhilfe vor. In der Pensionsversicherung sollten 
zafür aber große Verschlechterungen eingeführt werden 
Dder Reichstag hat im Winter und Frühjahr des ver— 
zangenen Jahres diese Knappschaftsnovelle beraten. Am 
22. Juni wurde die Novelle vom Reichstage verabschiedet 
Alletdings ist von der ursprünglichen Rovelle nicht viel 
estehen geblieben. Das durch die Novelle geänderte 
Reichstnappschaftsgesetz wurde amn 7 26 in der neuen 
Fassung veröffentlicht. 
Wie sieht das geänderte Reichstnappichastogesetg aus? 
In der Krankentasie ist über die Bestimmungen der 
Reichsversicherungsordnung hinausgehend vorgeschrieben, 
daß bei der Festsezung des Grundlohnes 
ür die Bemessung des Krankengeldesder 
olle Arbeitsverdienst zugrunde gelegt 
verden muß. Das Regeltrankengeld beträgt 50 Proz 
des so errechneien Grundlohnes. Für die Frauen und 
Finder unter 15 Jahren ist ein Juschlag zum Kran— 
engeld von je 10 Prozent für seden Ange 
örigen zu zahlen. Jedoch datrf Krankengeld und Zu 
chläge 75 Prozent des Grundlohnes nicht überschreiten 
Für Kinder über 15 Jahre werden die Zuschläge gewährt, 
penn und solange sie noch die Schule besuchen oder sich in 
der Bernisgusbildung befinden oder wegen geistiger oder 
törperlichet Gebrechen nicht in der Lage find, sich felbst zu 
uinterhalten. Der Begriff ‚Kind“ ist im weitesten Sinne 
zefaßt. Es fallen nicht nut darunter die ehelichen Kinder 
ondern auch die an Kindesstatt angenommenen, die un— 
ehelichen eines männlich Versicherten, wenn seine Vater— 
hafi festgestellt ist, die unehelichen einer Versicherten. die 
Stiejtinder und Enkel, wenn sie vor Eintritt des Ver— 
icherungsfalles von dem Versicherten überwiegend unter 
delten worden sind. Wird Krankenbausbebandlunge, 
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