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zappschaftzültesten-Konferenz ern b. Nãr
Unsere Knappsfsh ien⸗ iz 6. Li
Der Einladung ihrer Organisation Folge leistend, 1währt, so ist ein Hausgeld zu zahlen. Dasselbe beträgt für
atten sich die christlich organisierten Knappschafts- den ersten Augehörigen die Halfie des Krankengeldes
iltesten am 6. Vlärz d. J. in den Konierenzsälen des binzu kommt für jeden weiteren Angehörigen 10 Prozent
Kewertkschaftshauses zu Saarbrücken versammelt, um des Krankengeldes als Zuschlag bis zum Betrage des
Stellung zu nehmen zu den akuten knappschaftlichen Regeltrankengeldes (60 Prozent des Grundlohnes).
Tagesfragen und besonders, um Aufklärung Fe er- Det Versicherte hat für seine Frau und Kinder An—
Jalten über die tnappichaitlichen Rechtsverhaltnisse pruch auf freie ärztliche Behandlungund
in Reich. rankenhauspflege in dem Umfange, wie
Die Konferenz wurde von dem Kameraden Pichely er diese Leistungen selbst beanspruchen
zröffnet und geleitet. Rach Begrüßung der zahlreich kann. Daneben ist die Hälfte der Arzneikosten zu er—
rschienenen Aeltesten (die fsehlenden hatten sich alle tatten. Die inzwischen in den Bezirksknappichaften an—
ntschuldigt). ergriff zunächsjt das Mort det Revier- genommenen Sondervotschriften erweitern diese Bestim—
eiter, Kanerad Kuhnen, welcher in kurzen nungen dahingehend, daß auch erwerbsunfähige Eltern
Satzen den köchter, die den Haushalt führen, Familienhilfe erhalten
Auch in der Krankenversicherung ist eine Abteilung fün
Arbeiter und Angestellte zu bilden
Selte 8.
ai’9 ò Â tR—
Gernchette krantjeiert, vom Tage des Wegfalles des Kran⸗—⸗
jengeldes an gezahlt. Veim Zusammentreffen von Knapp-
chafispension und Reichsinvalidenrente, oder knappschaft—
icher Witwenpension und Waisengeld mit reichsgesetzlicher
Witwen- oder Waisenrente ruhr der knappichaftliche Grund⸗
vetrag. Das Kindergeld zur Invalidenpension ruht bei
Vezug reichsgesetzlichet Invalidenrente ebenfalls. Beim
Zusammentreffen von Unfallrente und Knappichaftspension
ruht der Teil des Gtundbetrages, welcher dem Prozentsatz
det Unfallrente entspricht. Wenn z. B. ein Knappichafts-
invalide durch einen Unfall berufsunfähig wurde, für den
Unfall 50 Prozent an Unfallrente bezieht, so ruht der
nappschaftliche Grundbetrag zut Hälfte. Weiter sind
Höchstgrenzen für die Bezüge der Pensionäre festgesetzt
worden. Ein Invalide darf an Pension und Rente zusam⸗
men nicht mehr wie 100 Prozent des Endlohnes der höch⸗
ten Lohnklasse, zu welcher er Beiträge entrichtet hat, er⸗
halten. Soweit sie diesen Betrag übersteigen, ruhen sie.
Bei Witwen beträgt die Grenze 50 Prozent und bei Waisen
MProzent dieses Endlohnes. Bei einer Witwe mit mehre⸗
ren Waisen dürfen die Gesamtbezüge 80 Prozent des vor⸗
jenannten Endlohnes nicht überschreiten.
Gemeinlast und Sonderlast.
Um in jenen Bezirken, in denen der Vergbau zurück⸗
jeht, die Möglichkeit der Zahlung der gesetzlich vorge⸗
ehenen Pension zu gewährleisten, wurde eine Gemein—
last eingeführt, Zu derselben gehören die Ausgaben für
Invalidenpension nach 8 35 des Reichsknappschaftsgesetzes
in Höhe von 80 v. H. Die Ausgaben für Witwenpension,
Waisengeld und Bestattungsbeihilfse, die Beträge für die
Ansammlung einer Rücklage, sowie die Verwaltungskosten
der Reichsknappschaft. Zur Sonderlast gehören die Aus⸗
zaben für Invalidenpension nach S 35 in Höhe von 20
Prozent, die Ausgaben für die Invalidenpension (Alters⸗
pension) nach F 36, die Ausgaben für ärztliche Behandlung
und Arznei der Knappschaftsinvaliden, die Ausgaben für
ireiwillige Leistungen und Heilverfahren, sowie die Ver⸗
valtungskosten der Bezirksknappschaft.
Mitbestimmungsrecht der Versicherten.
Die Organe der Reichsknappschaft und der Bezirks—
nappschaften setzen sich in Zukunft zu drei Fünfteln aus
Vertretern der Versicherten und zu zwei Fünfteln aus Ver⸗
tretern der Arbeitgeber zusammen. Die Parität ist also
zeseitigt. Die Versicherten müssen in der Kranken- und
Pensionskasse auch drei Fünftel der Beiträge zahlen. Es
ist hier den Bestimmungen der Reichsvetrfassung ent⸗
prechend den Versicherten ein mastzgebender Einfluß ein⸗
De Alteropensen. Aeräumt worden. Alle Wahlen zu den Organen
Das Reichsknappschaftsgesetz brachte den Bergleuten, die der Knappfchaft, bei' den Knappsfchafts,
5 Jahre wesen tliche bergmännische Arbeiten nachweisen ahne ste n wahlen angefa agen, mauͤssen «nf
onnten, die Möoglichteit, fich bei einem Alter von 50 Frund der Verhäritnis wa hl getärigt wer,
ebensiahren und SDienstahren ohne äürztlichen Racht den.Vorschiagslüsten konnen nur von wirtschafmschen
veis der Berufsunfähigkeit pensionieren zu lassen. Diese Vereinigungen eingereicht werden. Als wirtschaftliche
ogenannte Alterspension sollte durch die Novelle in der Vereinigung von Arbeilnehmern im Sinne des Reichs-
Praxis beseitigt werden. Die dem Reichstage vorgelegte noppschaftasgesehes gelten nur die Verbaände, die einem
Novelle satz eine Heraufse zung des Lebensalters von 560 Fesamsperband üngehören, der als Beneanunastorper für
auf, b5 Jahre vor. Die Alierspension sollte 60 v. H. der den vorläufigen Reichswirischaftsrat anertannt ift. Er
erdienten Invalidenpension betragen. Außerdem sollte sie si demmach in der Jutunftnichtnehrög,
aur derjenige beziehen können, welcher die Arbeit in iq vaß Unorganisierte oder irgireder
nappschaftspflichtigen Werken aufgab. Diese Ver— 58 nihl anertaunten Organisationen
chlechterungen konnten in der Sauptsachhe zZorschigastisten bei den Telfeitenwahlern
abgewehrt werden. Es gelang, die bisherigen inreichen tönnen
Bestimmungen beizubehalten. Darüber hinaus ist im Ge⸗ Per Plan, weilgehende Verschlechterungen durch die
etz eine Bestimmung vorgesehen, datz im Steinkohlen⸗ gnappschaftonovelle herbeizuführen, ift also gescheitert.
hbergbau durch BVeschluß der Bezirksversammlung die soge— Zinigen wenlgen Verschlechte rungen stehen erhebliche
iannte Aiterspension auch auf andere Gruppen und Ueber veitgehende Verbesserungen gegenüber. Die Bergarbeiter
.gear beiter ausgedehnt werden kann. Alterspensionäre ind AIhre Organisalionen haben beim Kampfum die
die jedoch regelmäßige Lohnarbeit in Betrieben verrichten dnappichaftsnovelle einen giänzenden Erfoig erzieit. An
erhalten nut 75 v. H. der erdienten Invalidenpension esem Kampfe und somit quch an dem Ersolg —Dur unser
die beim Inkrafttreten der Knappschaftsnovelle laufenden in hervorragender Weise belellig *
deistungen müssen umgerechnet werden. Für die Ein— Nochstehend bringen wir einige Zahlen Aber die Pen⸗
zruppierung in die einzelnen Lohnklassen wird der am ion vegio Rentenloͤhne nach den Vestimmungen dees
. Juli 1926 gezahlte Durchschnittslohn der akttiven Pen heichstnappschaflshesebes die der Kollege Wegener *
ionskassenmitglieder innerhalb der einzelnen Begirks Ane Vortrage anfuhrte (in Marlt):
nappschaften zugrunde gelegt. Diesem Lohne entsprechent
erfolgt die Eingruppierung in die Lohntlasse. So werden Knappschastspensionen
B. die laufenden Pensionen bei der Ruhr- und Brühler— a liden:
dnappschaft nach Lohnklasse 6, bei der Aachener⸗ und Fur Invaliden:
Siegerländer-Knappschaft nach Lohnklasse 5 umgerechnet glesse V AKlosie Vr
Ueber die Höhe der Pensionen in den drei höchsten Lohn 2717
lassen gibt die unten abgedruckte Tabelle Auskunft.) In⸗
daliden erhalten nicht nur für sich, sondern auch fürt ihre
Frauen und Kinder eine Begräbnisbeihilfe. Sie beträgt
tets den dreifachen Betrag der Invalidenpension beim
Tode eines Invaliden, den dreifachen Betrag der Witwen—
denston bezw. des Waisengeldes beim Tode der Frau oder
eines Kindes. Begräbnisbeihilfe erhalten auch Witwen
ind Waisen verstorbener aktiver Mitglieder oder Inva
iden. Die Begräbnisbeihilfe wird auch dann gezahlt
venn der Tod oder die Berufsunfähigkeit des Ernährere
dor dem 1. Januar 1924 eingetreten ist. Die Knappschafts
iovelle hat das Wiederaufleben verlorener Anwartschaften
lar gestellt. Schon das Reichsknappschaftsgesetz vom Jahre
u23 enthielt eine entsprechende Bestimmung. Da dieselbe
richt ausdrücklich sagte, daß auch die vor dem 1. Januar
124 verloren gegangenen Anwartschaften wieder aufleber
ollten, war es notwendig, das nunmehr klar zum Aus
Nuck zu bringen. Es wurde weiter eine freiwillige Weiter-
iersicherung in der Vensionskasse vorgesehen
Aufrechnungen und Einsparungen.
Die Invalidenpension wird vom Tage des Eintritts der
getufsunfähigkeit, jedoch frühestens vom Ersten des Mo
iats an gezahlt, in welchem das Krankengeld wegiällt
Uterspension wird vom Etsten des Monats, in welchem
r Antrag geltellt wurde. iedoch frübelstens wenn der
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aar⸗Bereltnapper
Stand der Lohnabbaufrage
darlegte und die Aeltesten aufforderte, gemeinsam mit
den anderen Funktionären des Gewerkvereins im ge—
werkschaftlichen Sinn und Geist zu wirken. Die F
timmung der Aeltesten zu den gemachten Ausführun—
jen bewies volles Verstandnis für das Vorgetragene.
Der Konferenzleiter konnte dann unter Beifall der
Aeltesten das erschienene Vorstandsmitglied des
Reichsknappschaftsvereins und Dezernenten des Ge—
werkvereins für Knappschaftswesen, Kameraden Ant
Wegener von der Hauptverwaltung Essen, warm
egrüsßsen. Kamerad Wegener hielt dann einen zwei—
tündigen, von großer Sachkenntnis zeugenden, in—
saltreichen und belehrenden Vortrag über:
Das neue Knapuyschaftsrecht im Reiche
unter hesonderer Würdigung der Leistungs⸗
verhältnisse
Leider können wir den Vortrag nicht wortwörtlich
abdrucken, wie dies von den Aeltesten gewünscht wor—
den war, da Platzmangel dies nicht gestattet; das
vichtigste wollen wir nachstehend wiedergeben
amerad Wegener führte inhaltlich folgendes aus:
„Unsere Knappschaftsversicherung ist alt. Ihre Anfänge
reichen bis weit ins Mittelalter hinein. Sie ist die ur—
eigenste Schöpfung der Bergarbeiter, entstanden aus einer
reiwilligen Unterstützungseinrichtung. Später erhielt die
bergbehörde die Aufsicht bezw. Verwaltung derselben
inter Mitwirkung von Aeltesten. Um die Mitte des ver⸗
zangenen Jahrhunderts wurde dann die sogenannte
Selbstverwaltung eingeführt. Arbeitgeber und Arbeit—
iehmer erhielten in den Organen der Knappsfchaftsveteine
zleiches Stimmrecht. In der Theorie, aber nicht in der
Braxis bestand das gesetzlich dorgeschriebene aleiche Mit—
estimmungsrecht.
Wor dem Kriege war die Zahl der Knappschaftsvereine
echt groß. An manchen Stellen bestand für jede kleine
Zuetsche ein Knappschaftsverein. Vereine mit weniger
pie 1090 WMitglieder waren keine Seltenheit. Deshalb
varen die Leistungen auch nicht befriedigend. Die Berg
irbeiter und ihre Organisationen strebten schon seit lan
gem eine Vereinheitlichung an. Diese ihre langjährige
Forderung ging erst im Jahre 1923 in Erfüllung.
Mit dem 1. Januat 1824 trat das Reichsknappschafts
jesetz in Kraft. Es brachte großze Verbesserungen. Den
Arbeitgebern ging dasselbe viel zu weit. Sie entfachten
»eshalb, noch bevor das Gesetz in Kraft getreten war
inen schatfen Kampf gegen dasselbe. Dieser Kampf war
nsofern erfolgreich, als die Regterung im Sommer 1925
»em Reichstage eine Knappschaftsnovelle vorlegte. Die
elbe sah bei der Krankenversicherung die Einführung der
damilienhilfe vor. In der Pensionsversicherung sollten
zafür aber große Verschlechterungen eingeführt werden
Dder Reichstag hat im Winter und Frühjahr des ver—
zangenen Jahres diese Knappschaftsnovelle beraten. Am
22. Juni wurde die Novelle vom Reichstage verabschiedet
Alletdings ist von der ursprünglichen Rovelle nicht viel
estehen geblieben. Das durch die Novelle geänderte
Reichstnappschaftsgesetz wurde amn 7 26 in der neuen
Fassung veröffentlicht.
Wie sieht das geänderte Reichstnappichastogesetg aus?
In der Krankentasie ist über die Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung hinausgehend vorgeschrieben,
daß bei der Festsezung des Grundlohnes
ür die Bemessung des Krankengeldesder
olle Arbeitsverdienst zugrunde gelegt
verden muß. Das Regeltrankengeld beträgt 50 Proz
des so errechneien Grundlohnes. Für die Frauen und
Finder unter 15 Jahren ist ein Juschlag zum Kran—
engeld von je 10 Prozent für seden Ange
örigen zu zahlen. Jedoch datrf Krankengeld und Zu
chläge 75 Prozent des Grundlohnes nicht überschreiten
Für Kinder über 15 Jahre werden die Zuschläge gewährt,
penn und solange sie noch die Schule besuchen oder sich in
der Bernisgusbildung befinden oder wegen geistiger oder
törperlichet Gebrechen nicht in der Lage find, sich felbst zu
uinterhalten. Der Begriff ‚Kind“ ist im weitesten Sinne
zefaßt. Es fallen nicht nut darunter die ehelichen Kinder
ondern auch die an Kindesstatt angenommenen, die un—
ehelichen eines männlich Versicherten, wenn seine Vater—
hafi festgestellt ist, die unehelichen einer Versicherten. die
Stiejtinder und Enkel, wenn sie vor Eintritt des Ver—
icherungsfalles von dem Versicherten überwiegend unter
delten worden sind. Wird Krankenbausbebandlunge,
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