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In diesen Fällen wird die Vertechnung zurückgehal⸗
en, bis de Berufsgenofssenschaft entschecen
hat, ob der Unfall entschädigungspflichtig ist oder
aicht. Zusagenden Falles ersolgt dann bekanntlich
die von Arbeitgeber erzwungene Aufrechnung der
halben Unjalltente auf das Krandengeld. Die Mehr—
arbeit, welche der Verwaltung hierdurch entsteht,
wird absolut nicht aufgewogen durch die Kürzung
des Krankengeldes. Also beseitige man endlich diesen
aAlten Zopf der Aufrochnung.
Weniger Erfolg ist dem Vertrauensmann beschie⸗
den und somit auch den Mitgliedern, die — ohne ord⸗
nungsgemäß überwiesen zu sein — fremde Aerzte
oder private Krankenhäuser aufsuchen und dann
hohe Rechnungen präsentiert erhalten. Auch bei
tegeltechter Ueberweifung in ein Privat kranken—
haus, besonders von Angehörigen, sind die Mehr—
leistungen sehr oft ungemein hoch. Bekanntlich über—
nimmt der Knappschaftsverein nur die für die Ver—
ins krankenhäuser festgelegten Sätze. Das WMehr
betrug in mir bekannten Fällen 800,—, ja sogar über
1600, — Fr. Daher dürfte die Mahnung angebracht
ein, ohne reifliche Ueberlegung und ohne zwingen—
den Grund keine Ueberweisung von Angehörigen
in eine Privatanstalt vorzunehmen. Sollte
wegen unsachgemäber Behandlung bei einem Knapp—
schaftsarzt Grund zu einer Beschwerde vorliegen,
dann bringe man diese Beschwerde zunächst beim
kKnappschaftsverein vor mit dem Ersuchen
um Abhelse. Auch begründete Klagen über Kranken—
haus behandlhung und Krankenhausärzte be—
spricht man zuerst mit seiner Organisation oder mit
dem Vertrauensmann, bevor man sich zu einer Ent—
scheidung aufschwingt, die erhebliche Mehrkosten zur
Folge hat.
Die vielen Anfragen, die von Pensionären, Witwen
und Waisen auf Nachprüsung ihrer Bezüge eingehen,
iind ohne weileres rerständlich. Erstens i den Pen—
sionären und Witwen die jetz ge Grundpension
meistens nicht bebannt, weil ein Bescheid über die
Umstellung von der alten zur neuen Grundpension
nicht erteilt wurde. Dann ist ja auch die Verhältnis—
jahl (Multiplikator) schon dreimal geändert wor—
den. Zum dritten Nale ist auch der Grundbetrag der
Zulage geändert worden.
Noch häufiger sind die Anfragen aus den Reihen
der Wanderrentner eingegangen. Eimige erhalten
dom Saar-Knappschaftsverein die Grundpension
stral Verhältniszahl, während die Mehrzahl der
Wanderpensionäre nur den Grundbetrag der Ven—
sion vom S. K. V. erhalten.
Das gleiche Verhältnis liegt vor bei det Zahlung
der Grundpension am 10. eines Monats, aus den
vom Reichstnappschaftsverein überwiesenen Mitteln.
(153 Millionen Reichsmark.)
Der Sonderzuschuß (anstelle des früheren Warte—
peldes) wird denen nicht gezahlt, die wohl beim
Suar-Knappichaftsverein Anwartschaften erworben
daben, aber von einem fremden Knappschaftsverein
densioniert wurden. Der Grundbetrag der Sonder—
zulage wird denen, welche vom S. K. V. pensioniert
and, mit dem BVetrage der Grundpensionen am 10
eines Monats mit ausgezahlt, während die von frem—
den Knappschaftsbereinen Pensionierten nur die
Hrundrension bekommen.
Häufig wird auch Klaßge,geführt darüber, daß
Pensionsanträge erst nach einer Reihe von Monaten
entichieden würden. Dasgleiche ßilt auch bei An⸗
trägen auf Gewährung der Invalidenrente. Baei der
Lerfolgung dieser Beschwerden wird meistens festge—
stellt, daß die Verzögerung der Entscheidung darauf
zurückzuführen ist, daß der Antragsteller Anwart-—
schaften bei mehreren Knappschaftsvereinen er—⸗
worben und daß die Beigiehung dieser Anwartschaf⸗
ten die Verzögerung bedingt. Hier läßt sich eine
Losung finden, indem der Antrag auf Vorschußzah⸗
lung gestellt wird. Ist in einem Falle die Pensio—
nierung oder auch die Invalidisierung ausgesprochen,
vas aus den Akten ersichtlich ist, dann steht der vor—
chußweisen Zahlung der Bezüge nichts mehr im
Wege. Nur ist zu beachten, daß bei Eingaben bezw.
Reklamationen stets Vor-⸗ und Zuname sowie das
seburtsdatum anzugeben sind, da die Akten nach
Ulphabet und Geburtsdatum geordnet sind. F
Von dem Vorhergesagten gilt Vieles auch bezüglich
der Invalidenrentenanträge. Bekanntlich wird dem
Antrug dann entsprochen, wenn der Antragsteller
mehr wie * erwerbsbeschränkt oder 65 Jahre alt ist,
dorausgesetzt, daß die Wartezeit erfüllt ijt. Während
der Vann mit 65 Jahren ohme den äürztlichen Nach—
weis der Erwerbsunfähigkeit invalidenrentenberech—
tigt wird, muß die Witwe zur Erlangung der Wit—
wenrente auf alle Fälle diesen Nachweis er—⸗
hringen. (Im Re'ch ist dies geändert; dort hat die
Witwe mit der Vollendung des 55. Lebensiahres
auch Anipruch auf Witwenrente ohne den Nachweis
der Erwerbsunfähigkeit. Es ist zu bemerken, daß
zur Erlangung der Invalidenrente die Stellung
eines Antrages erforderlich
st. Hat der An'pruchsberechtigte nach seinem Aus—
che:den aus der knappschaftlichen Versicherung sonst.
wo Arbeit auigenommen und Beiträge zur Inva—
lidenversicherung geleistet, dann ist der Antrag au
Nente bein Bäürqeremeisteramt bezw. Bezirkgamt awu
„Der Se⸗⸗Bergltnraappe
tellen, wahrend im anderen Falle der Autrag von
tnappschaftsältesten entgegengenommen wird.
Witwen, deren Vann vor dem 1. Januar 1912
ensioniert wurde, haben bis heute leider keinen An—
pruch auf Witwenrente aus der Invalidenversiche—
rung. Die Unterschiede bei der Invalidenrente sind
nicht so groß wie sie bei der Knappschaftspension zu
ein pflegen. Staatszuschuß und Grundbetrtag sind
bei allen Renten gleich. Der Unterschied beruht ledig—
liich in der Verschodenheit der Steigerungsbeträge
Staatszuschuß und Grundbetrag machen in der Regel
Jbis no der Gesamtrente aus und der Rest stellt den
Steigerungsbetrag dar. Während der Invaliden—
»entner Staatszuschußz und Grundbetrag nebst Stei—
jerungsbetrag ganz erhält, besteht der Anspruch bei
einer Witwenrente aus Staatszuschuß (ganz), “ des
Hrundbetrages und “ der Steigerungasbeträge. Um
n
Allen Vorständen, Vertrauensleuten,
Mitgliedern und Familienangehötigen
sowie Mitarbeitern und Lesern
wünscht éein
Gexegüetes. guücclides
aeues Jahr!
Rovlerleltung und BRedaktion.
E
eine erfolgte Rentenberechnung nachprüfen zu kön—
nen, braucht man nur die erdienen Steige—
rungsbeträge zu ermitteln, diese dem fesige—
egten Staatszuschuß und Grundbetrag zuzuzählen
die Gesamtsumme durch 12 zu teilen, um auf die
PNonatsbezüge der Invalidenrente zu kommen.
Ueber den nächsten Zweig der Sozialversicherung
der auch zur knappschaftlichen Versicherung gehört,
die Wochenhilfe, ist weniger auszuführen. Sobald
eine anmeldepflichtige Geburt vorliegt, ist der An⸗
pruch geltend zu machen. Voraussetzung ist aber
auch hier, daß der Antragsteller in den ? Jahren vor
der Geburt 10 Monate und im letzten Jahre 6 Mo—
nate gegen Krankheit versichert war. Die Sätze sind
1b 1. August ds. Irs. wesentlich erhöht worden. Die
Geburtsbeihilse wurde von 25,— auf 120,— Fr. das
Wochengeld für 10 Wochen gleich 71 Toge von
106,00 auf 213, — Fr. das Stillgeld für 12 Wochen
zleich 589 Tage von 63,75 auf 127 Fr. erhöht. Die Er—
»öhung beträgt, auf den ganzen Anspruch geger
riiher herechn«t. 2465. 25 Fr
Wohl ist der Saar⸗-Knappschaftsverein nicht Träge
»er Unfallrersicherung, sondern die Saar-Knapp—
chafts-Berufscenossenschaft, und dech gehen uns An—
ragen und Aufträge aus den Kreisen der Versicher—
en zu, die dieses Gebiet betreffen. Es soll auch nicht
der Zweck dieser Zeilen sein, die ganzen Staffeln der
Drittelungssätze oder der Jahresarbeitsverdienste
rufzuzeigen, sondern es soll nur kurz der
Anspruch der Hinterbliebenen der Unfallrentner
Argelegt werden. Der Anspruch der Hinterbliebenen
st hier nur gegeben, wenn der Ernährer tödlich ver—
inglückt oder wenn der Tod in ursächlichem Zusam—
nenhang mit dem Unfall steht. Gerade wegen der
Feststellung der letzteren Vorgussetzung hat der Ge—
verkverein in der Vergangenheit eine Reihe schwie—
iger und zum Teil erfolgreicher Prozesse geführt
Sind diese Bedingungen erfüllt, dann hat die Witwe
ind etwa vorhandene Kinder unter 15 Jahren einen
Anspruch an die Unfallversicherung, neken dem An—⸗
pruch an die Pensions- und die Invalidenversiche—
rung. Der Anspruch beträgt für die Witwe 8des
zesetzlichen Jahresarbeitsrerdienstes und für die
rinder je B, jedoch nicht über 60 Prozent oder
des Jahresarbeitsverdienstes. Sind also beim Ein—
ritt des Anspruchs noch mehr wie zwei Kinder vor—
zanden unter 15 Jahren, dann verteilen sich die 3
ruf alle Kinder. Der gleiche Betrag, 28, wird nur
olange gewährt, als noch zwei anspruchsberechtigte
üinder vorhanden sind. Scheidet noch ein weiteres
zind aus, etwa durch Erreschung des Alters, dann
aleibt nur noch * für das leßde Kind und * für die
Witwe bestehen. Scheidet auch das letzte Kind aus
dann verbleibt der Witwe 4. Die Witwe hat einen
wetteren Anspruch an die Unfallversichetung bei
Wiederverheiratung. In diesem Falle stehl
der Witwe eine Abfindung zu und zwar im Betrage
don 60 Prozent des gesetzlichen Jahresarbeitsvei
dienstes, also von dem Betrag, der der Renten berech
nung zu Grunde gelegen hat.
Das Studium die'ser Ausfükßrungen ist insbesondere
den Knapp'chaftsaltesten, Zahlstellen vorständen und
VRertrarensemßvnern des Gewerkvereins sehr nützlick
ind daher zu empfehlon
Josef Gärtner
Nummer 1.
— ——
J o2
Von den Arbeitsstütten
der Kumeruden
Grube Frantenhbolz. Die biestge Grube hat den Ruhm
ils erste eine größetre Anzahl ausländischer Arbeiter ein
zeführt zu haben. Uebert 100 polnische Arbeiter sind seit
einigen Wochen in Arbeit. Rachdem man sie anfänglich in
ꝛigene Kameradschaften zusammengelegt, hat man jest diese
aufgehoben und die Arbeiter unter die Belegschaft ver—
teilt. Anscheinend wurde die von der Grube erwartete
Leistung nicht erreicht. Wir haben gewiß nichts dagegen
einzuwenden, wenn die Grube im hiesigen Revier keine
Arbeiter mehr erhalten kann, sie sich dann nach fremden
umsieht. Leider liegen die Verhältnisse nicht so. Seit
Monaten hat die Direktion es einet Reihe einheimischer,
tüchtiger Arbeiter unmöalich gemacht. auf den Schacht—
anlagen weiter zu arbeiten. Zunächst hat man die im
Laufe eines Jahres von einem Kameraden nichi ver—
jahrene Schichten als „willkürliches Feiern“ bezeichnet und
den Urlaub entsprechend gekürzt. Infolge des Umstandes,
daß die Zu- und Abfahrtswege meist mit dem Fahrrad
zurückgelegt werden müssen, konnte eine große Anzahl
Kameraden, bei entstehendem Raddefekt die Arbeitsstätte
nicht erreichen. So kamen viele von ihnen um jeden Ur—
laub. Dann hat man Kameradschaften jahrelang mii
schlechtem Gedinge arbeiten lassen und sie am Ende des
Mongts nicht selten unter dem Mindestlohn ausbesahlt.
Hinzu kam schlechte Behandlung durch einzelne Beamte.
Die Badeanstalten sind heute noch, besonders an der
Schachtanlage 3, in denkbar schlechtem Zustande. So ha—
ben viele aute Kameraden es vorgezogen, nach anderen
Arbeit sich umzusehen. Aber auch heute wäre es der Grube
möglich, aus der westlichen Pialz ihre Belegschaft zu er—
gunzen. Man will dies anscheinend nicht. Die Hoffnungen
auf den frischen Zuwachs sind groß. Die Enttäuschung
wird nicht ausbleiben. So haben schon jetzt eine Rethe
dieset „Bergleute“, die zu einem großen Teil nur ganz
unzureichende Kenntnisse von der Gefährlichkeit des Vera—⸗
deues besitzen, erklärt, hier keine iahrelönae Arbeit zu
eerrichten.
Nun aber mußs allen Ernstes von der Grubenverwaltung
rine Erweiterung der Badeanstalten, Neubau von Schlaf⸗
und Wohnräumen gesfordert werden. Die Direktion gibt in
hrer Jabresbilanz zu, daß die Geschäftslage eine gute ist
Möge man jest endlich an eine Beseitigung dieser Miß⸗
tände gehen. Dann gebe man dem Kameraden einen
zesseren Lohn und die Grube wird jenen a4uverlässigen
zodensiändigen Arbeiter erhalten. den sie für ibre Arbeit
zhshe—dinot notwendia bat
Grube Seinitz. In der letzten Ausschußsißung trugen die
Zicherheitsmänner im Auftrage ihrer Kameraden eine
zanze Anzahl von Beschwerden vot, die jedoch nur teil⸗
veise ihre Erledigung fanden. Zwei Lehrhauern wurde
eie Besörderung zum Hauet verweigert. Die Sicherheits—
nänner der betr. Abteilungen sollen mit den Lehrhausrn
»eim Dossionär vorstellig werden. Die elektrischen Gru—
henlamven bremnen zum großen Teil nicht bis Schichtende.
Die Fahrsteiger und Steiget dürfen keine Bescheinigungen
nehr ausstellen, daß die Arbetter keine Schurd an dem
zustand der Lampe trifit. Beschwerden dieser Art müssen
u Zukunit dem Ingenteur oder Divistonär vorgetragen
werden. Bestrafung wegen zu leicht oder unsauber ge—
örderter Wanen soll dann erst erfolgen, wenn ein Minder—
zewicht von 20 Kilo festgestellt oder der Wagen 30—40
itlo Berge enthält. In der Badeanstalt sollen drei Wasch⸗
becken angebracht und die Ketten der Rollen verschließbar
nemacht werden. Die Buchenvorstecker können, wenn un—⸗
hrauchbar, zu Pieilerholz Verwendung finden. Die Kohlen⸗
chaufeln müssen in der Grube empiangen und über Tag
in die Werkstatt gebracht werden, um die Stiele hinein—
machen zu lassen. Monatlich erhält die Kameradschaft nur
drei Kohlenschaufeln, was dem Bedarf nicht entspricht.
In den Strecken steht Wasser, das besonders in den Win⸗
termonaten die Gesundheit der Arbeiter gefährdet. Be—
onders wird geklagt über Solz- und Materialmangel.
Die Verwaltung hat in diesen Fällen Unterinchung und
Prüfung zugesagt.
Die Sicherheitsmänner beantragen: die Seilsahrt am
Geisheckjschacht 2, von der 4. und 5. Sohle aus vorzu⸗
rehmen. Bei Störungen, die Arbelter, die die Züge be⸗
rützen. zuerst ausfahren zu lassen. In der Kafieeküche eine
Vorrichtung zum Kaffeekochen zu trefien. Im „großen
Bruch“ einen Vergmannspiad anzulegen. Den Weg übet
die Bergehalde auszubessern. Die Beleuchtung im Linsen—
al und im Schlafhaus instand zu setzen. Die Verbauer an
den Tagen, an denen die Schichten für Weihnachten her⸗
rusgemacht werden, in Kohlenarbeiten zu verlegen, oder
am 2. Feiertage anfahren zu lassen. Arch iür diese Fäll⸗
purde Prüfung zugesagt.
Die Sicherheitsmänner bekommen, wenn sie an Tagen,
an denen die Siung stattfindet, vor Beendigung der
Schichtzeit aussahren, nicht mebtr so wie bisher die ganze
Schicht, sondern nur die Zeit bezahlt, die sie tatsächlich
gearbeitet haben. Sie sollen jedoch für die Sikungen eine
Entichädigung erbalten. w
Vekanntmachung
Der erste Wochenbeitrag fürs neue Jahr (Woche vom
25. Dezemer 1926 bis 1. Januar 18927) ist in dieien
Woche fällin
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Filt die Redaktion verantwortlich: V. Kiefer.
Verl. des Gewerkvére'ns chtistl. Bergarbetet Deutich' gands.
Druck Sonrtsrüder Druder und Rearsag 6.