Full text: Der Saarbergknappe (7 [1926])

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Als Arbeitet und Angestelnre mir eigenom Haushalt im 
Sinne der Bestimmungen unter 1unde2 sind auch solch 
Arbeiter und Angesteilic anzujchen, die, ohne einen eigner 
Haushalt zu füßren, Mitgliedet des Haushalls hret 
Eltern oder sonstigen Angehörigen find und zu deisen 
Unterhaltung wesentlich beitragen 
Oie oben angeführten Vergünstigungen werden nur ge— 
wüährt, wenn die Arbeiter und Angestellien eine von den 
für ihren Wohnort zuständigen Bürgermeisteramt ausge 
gestellte Arbeiterbausstandkarte vorzeigen; in der Kari— 
hat der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeilers ode 
Angestellten in seinem Betrieb unterschriftlich zu bestäti 
gen. Die beiderseitigen Zollbehörden werden über di 
Form der Arbeiterhausstandkarte, in der die Sausstand 
nitglieder neꝙ Namen und Alter sowie die zugelaffenen 
Zebens- und Genußmittel sowie Bedarfsgegenstände nad 
Art und Menge anzugeben sind, de ins Einvernehmet 
suen und wegen der Ueberwachung des Verkehrs die er 
ot derlichen Maßnahmen treifen. 
Sämtliche vorstehend unter 1 und 2 auigeführten 
Lebens⸗— und, Genußmittei sowie Bedarfsgegenständ« 
xüssen der zuständigen Grenzzollstelle vorgesührt werden 
und dürfen nur auf den vorgeschriebenen Zollstrahen nut 
nar an den von den beiderseiligen Zollbehörden für die 
Ein⸗ und Ausfuhr vereinbarten Tagen ein— und ausge. 
jührt werden. Die Abiertigungszeiten werden für die 
rschiedenen Grenzübergangsstellen von den beiderjseitigen 
2Abehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt 
Die Abiertigung erfolgt im allgemeinen während der ge 
wöhnlichen Dienststunden, jedoch ist möglichst darauf Be 
dacht zu nehmen, daß die Arbeiter und Migesteilien, die 
wegen Beendigung ihrer Arbeitsschicht die Grenze außer 
balb der Dienststunden überichreiten müssen, gieichiali⸗ 
abgefertigt werden. 
Artikel 3. 
Die Arbeiter und Angestellten dürjen, soweit sie eine 
im anderen Gebiet bestehenden Krankenversicherung ange 
bören. aus der von lestzterer für sie vorgeschriebenen 
Apotheke im anderen Gebiet Arznei⸗- und Verbaabomutie 
düt den eigenen Bedari frei von Zöllen und sonstigen Ab 
gaben sowie von Ein⸗- und Ausiubrverboten ein⸗ besw 
ausführen. 
Sie sind verpflichtet, aui Verlangen der Zollbeamter 
die Berechtigung zum Bezuge durch Vorzeigung einer vor 
dem Kassenatzt ausgestellten Bescheinigung und ibtes Ar 
beitera usweises nachzüweisen 
Artikel 6. 
Die Arbeiter und Angestellten sind berechtigt, die ihner 
als Deputat (D. h. als Teil des Lohnes aus ihter Arbeit 
zustehenden Lebens⸗, Genuß- und Fultermittel in ange 
messenem, üblichem, dem eigenen Bedarf entjprechenden 
Umsana zur z Verwendung im eigenei 
Sausstand oder Wirtschaitsbetrieb, frei von Zöllen unt 
onstigen Abgaben sowie von Ein⸗ und Ausfuhrperbote 
nach ihrer Wohnstätte mitzunehmen. 
Auf Verlangen der Zollbeamten sind der Deputatver 
trag opre die Ausweiskarte und der Arbeiterauswei 
vorzulegen 
Artikel 7. 
Die Arbeiter und Angestellten dürfen den an ihrer Ar 
beitsstätte verdienten Wochen⸗ und Mongislohn an ihror 
Wohnort mitnehmen, ihn auch in Einzelfällen durch Be 
auftragte abholen lassen. 
Das gleiche gilt für Renten- und Pensionsempfänger 
hinsichtlich der ihnen im anderen Gebiet auszuzaßlender 
Renten und Penfionen. 
Auf Verlangen der Ueberwachungsbeamten sind die 
Ausweiskarte und der Arbeiterausweis bezw. bei Ren 
ten⸗ und Pensionsempfängern und beim Abholen der Be 
träge durch Beauftragte eine Bescheinigung der zahlendet 
Kasse vorzulegen 
Artikel 8. 
Die im deuischen Zollgebiet wohnenden Werkleute und 
Ungestellten det Kohlengruben des Saargebietes, ein 
chließlich der Berginvaliden und Beramannswitwen, dür 
jen die ihnen zustehenden, aus der eigenen Förderung der 
Bergwerke stammenden Deputatkohlen für ihren eigenen 
Bedarf mit der Eisenbahn oder mit Fuhrwerk frei von 
Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von Ein⸗- und Aus— 
juhrverboten aus dem Saargebiet nach ihrer Wohnstätl⸗ 
verbringen. 
Die gleiche Vergünstigung steht den Berg- und Sütten— 
arbeitern und -Angestellten hinsichtlich der ihnen als De— 
2utat gewährten künstlichen Düngemittel (Ammoniak 
Thomasmehl usw.) zu. 
Beim Transvort der genannten Waren auf der Eisen 
bahn ist der Nachweis der Bezugsberechtigung durch eine 
auf dem Frachtbrief von dem Arbeitgeber zu erlellende 
Beschernigung, daß es sich um Deputat handeli, zu er 
bringen. 
Veim Transport auf Straßen und sonstigen Landwegen. 
hat der Frach führer eine Bescheinigung des Arbeitgebers 
bei sich zu führen und auf Verlangen der Grenzzolsstolle 
vorzuzeigen, daß es sich um Deputate handelt. Die Be 
icheinigung muß die Venge und den Empfünger angeben 
Bei Sammelsendungen ist ein von dem Arbeitgeber be 
Fediee Verzeichnis vorzulegen, aus dem Namen unt 
ohnortt der Bezugsberechtigten sowie die für sie bestimm 
ten Einzelmengen zu ersehen sind. 
Artikel 9. 
Bur Verbütung von Misbräuchen der in den Artikeln 
228 gewährten Vergünstigungen werden die beiden Zoll— 
bebörden alsbald nach Inkrafttreten dieses Protokolls die 
erforderlichen Ueberwachungsmaßnahmen anordnen. Si 
werden bierbei bestrebt sein, diese Maßnahmen möglichst 
einfach und einbeitlich auf beiden Seiten der Grenze zu 
gestalten. Die Zollbehörden werden sich die Maßnabmen 
gegenjeitig mitteilen und auch dafür Sorge kragen, daß si— 
den Beteiligten in geeigneter Meise zur Kenninis gebracht 
werden. 
Sollten Mißbräuche erheblicher Art der vorerwähnter. 
Veraünstigungen festgestellt werden, so können die beider 
eitigen Zollbehörden die einzelnen Vergünstigungen — 
Der s 
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unvorgreiflich einet elwaigen gerichtlichen Verĩolgung unde Vergünstigungen auf andere Personen erst prüfen au kon 
der Erbebung der eiwa fällig werdenden Zollgebühren und nen, alaubt, wenn die Erfahrung ein Urteil über die v 
deeraen 5 vrg für ene Arbeiter und Ange virkung des Protokolls gestatiet. 
tellte, wie für das gesamte Personal einzelner Betriebe 3 ʒi 
zeitweise einschränken oder zeitweise entzieben oder aud Saarbrüden, den 14. Septemben — 
ür einzelne Gegenstände zeitweise außer Kraft setzen. Die« aes. J. Morisze 
beideiseitigen Zollbehörden haben fich von Maßnahmen Dr. Obs 
olcher Art mit möglichster Reichleuntgung gegenseitig in Fehr. v. Mirbad 
enninis zu seßen Rüͤde 
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Nummer 4 
Abschnitt UI. 
Schlunbestimmunusen. 
Artikel 10. 
Gesundheits⸗, veterinär⸗ und sichetbeitspolizeiliche Vor 
chrijten, jowie die zum Schuse gegen Pilanzenschädlins 
erlassene Vorschriften werden durch vorstehende Bestim 
mungen nicht berührt. 
Artikel 11. 
Nach Ablauf von 6 Monaten vom Inkraftireten dieses 
Prototolls ab sind die Regierungskommission des Saar— 
gebietes, die Deutsche und die Französische Regierung be 
rechtiat, das Prototoll in der ersten Hälfte eines jeden 
Monats dee zu kündigen, daß es mit dem Ablau 
des auf die Kündigung folgenden Monats auser Kraf 
ritt. 
Erfolgt eine Kündigungs. so verpflichten s die Regie 
runastommission des Saargebietes, die Deutsche und die 
Französische Regierung, innerhalb von 2 Wochen mitein— 
ander ins Benehmen zu treten und zu erwägen, ob das 
Protokoll aufgehoben oder abgeändert werden soll. 
Falls eine Abänderung angeseigt erscheint, kann durch 
einfachen Notenwechsel die Geltungsdauer des vorliegen 
»en Protokolls bis zum Inkrafttreten der Abänderung ver 
aünqert werden 
Aus dem Lothringer Kohlengebie 
Forderungen des Unabhängigen 
Bergarbeiterverbandes 
Am 19. September fand zu Straßburg eine Vor 
tandssitzung des Unabhängigen Bergarbeiterverbon 
des statt, die folgende Resolutionen annahm: 
Lohnfrage. 
Die Vorstandssitzung des U. B. V., tagend au 
19. September in Straßburg, stellt mit Bedouern fest 
daß die allgemein gezahlten Vergarbeiterlöhne wen 
unter dem Niveau der Vorkriegslöhne stehen und der 
inzwischen eingetretenen und weiter anhaltenden 
Teuerung durch die minimalen Lohnaufbesserxungen in 
sämtlichen Bergbaugebieten Elsaß-Lothringens nicht 
genügend Rechnung getragen wurde, trotz nachweis, 
barer günstigen Konjunktur, welche es den Unter— 
nehmern leicht ermöglichen könnte, in weitgehenden 
Maße den berechtigten Forderungen des Bergar— 
beiterstandes Rechnung zu tragen. 
Die unsoziale Haltung der Arbeitnehmer ist keines 
wegs geeignet, die berechtigte Erbitterung in der 
Bergarbeiterkreisen nur in etwa zu beseitigen. Die 
Vorstandssitzung erwartet in Bälde eine zuüfrieden, 
tellende Lösung der Bergarbeiterlohnfrage. 
Bergarbeiterpensionen. 
Der Vorstand des Unabhängigen Bergarbeiterver 
bandes protestiert mit aller Schärse dagegen, daß 
seitens des Senats die von der Kammer bewilligte 
Rückwirkung der Zubilligung des Staatszuschusses ab 
1923 verworfsen wurde. Diese Maßnahme steltt ein⸗ 
jedem Gerechtigkeitsgefühl Hohn sprechende Benach 
teiligung der Bergarbeiter von Elsaß und Lothringern 
gegenüber jenen Innerfrankreichs dar. In Erwägung 
dessen, daß unsere Bergleute höhere Steuern zählen 
als jene des Interieur und in Eisaß und Lothringen 
die einzigsten Gruben liegen, die dem Staate weseni— 
liche Gewinnbeteiligungssummen sichern, verlangt der 
Unabhängige Bergarbeiterverband die Beibehaltun 
der im Kammerprojekt vorgesehenen Rückwirkung 
Des Weiteren spricht der Unabhängige Bergan 
beiterverband für eine sofortige Neureform der Le 
stungen der Bergarbeiterpensionskassen aus. 
Bergarbeiterschutzgesetzgebung. 
Die Vorstandssitzung fordert in Erneuerung der 
rüher bereits gefaßten Beschlüsse eine durchgreifende 
Reform der Bergarbeiterschutzgesetzgebung die Ver— 
besserung der Unfallverhütüngsvorschriften und ihr 
strenge Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden, di 
Ausdehnung der Rechte der Sicherheitsmänner un— 
die bessere Einhaltung der Gesetzgebung über Ach 
tundentag und Sonnkagsruhe 
* —cc 
Von den Arbeitsstätten der 
Hamergden 
Artitel 12. 
Der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird 
wischen der Regierungskommission des Saargebietes, der 
dent hen und der Französischen Regierung durch Noten 
vechsel vereinbart werden. 
Zu Urkund dessen haben die untertzeichneten Bevoll 
mächtigten nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter 
und gehöriger Form befundenen Vollmachten das vor 
liegende Protokoll unterzeichnet und mit ihrem Siege! 
versehen. 
Geschehen in dreifacher Ausfertigung in Saarbrücker 
am 14. September 1926. 
gez. J. Morize. 
—A 
Frbr. v. Mirbach. 
Rieder 
Unterzeichnungsprotokoll. 
Bei Unterzeichnung des Protokolls über die Regelung 
des Arbeiterverkehrs an der deutsch-jaarlündischen Grenze 
vom heutigen Tage baben die unterzeichneten Bevollmäch— 
tigten der Regierungskommission des Saargebietes, der 
Deutschen und der Franzölschen Regierung folgende Er 
lärungen abgegeben 
Es end Einverständnis darüber, daß die Bestimmun 
zen der Artikel 1, 2, 3, 7, 8 (mit Ausnahme von Abs. 2) 
g und 10 des Prototolls bereits am 1. November 1926 in 
Kraft treten sollen. Im übrigen soll das Inkrafttreter 
des Protokolls nach Möalichkeit beichleunigt werden. 
Die dune Regierung wird ferner die von ihr bereits 
bisher zugestandenen Zollbefreiungen für die in Artikel« 
Ziffer 14 (ausgenommen Wurstwaren) und Ziffer 1b ge 
nannten Waren den im Grensbezirk wohnenden Arbeiterr 
und Angestellten im Rahmen dieses Protokolls weiterge 
währen; die französische Zollverwaltung wird die en! 
irrtechenden Ausführerleichterungen eintreten sassen 
Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Waren, di 
auf Grund der Bestimmungen des Protokolls unter Zoll 
vergünstigungen in das eine oder andere Zollgebiet ein 
geführt werden, nicht auf Kontingente von Waren diese 
Art angerechnet werden sollen, die durch allgemeine Ver 
einbarungen zwischen der Französischen und der Deuischer 
Regierung zugunsten der Einjuhr oder der Ausfuhr be— 
SZaargebietes eingeräumt worden sind oder noch einge 
Ȋumt woerden sollten 
Grube Heinitz. Seit mehr als einem Jahr muß or 
zröbte Teil der Kameradschaften in der Steigerabletlun 
193 unter dein Durchschnittsverdienst nach Hause gehen 
Alle Beschwerden bleiben erfolaglos. Das vorhandene Ge 
dinge ist deraxt niedrig, daß es den Kameradjschaften eip 
fach unmöglich ist, an den genannten Verdienst heran 
kommen. So verdienten im Monat Juli ds. Irs. 
Pflock 75. Gedingelohn 9,50 Fr. unter Durchsch. 6.50 
52 9,508, ,50 
* 8.80 22 1,209 
8,80 ⸗ 2 5 1,29 
9,87 2 *2 2 0,13 
11,06, über 1,06 
9,50, untert * 0,50 
58 9,.500, * O,50 
60 13,01, über 3,91 
* 78 11,667, 1.6 
Von den zehn Kameradschaften bleiben sieben unter de 
iblichen Durchschnitt. Nur drei kommen darüber hinau— 
Fine Nachprüfung der Gedinge ist bier eine dringend 
Rotwendigkeit. 
3 
Es herrscht Einverständnis darüber, daß die französisch 
ind die deutsche Zollverwaltung volle Freiheit behalten 
veitergehende Vergünstigungen, als in den einzelnen Be 
timmungen des Protokolls vorgesehen sind, zu gewähren 
ofern sie hierzu auf Erund ihrer allgemeinen zollgesetz 
ichen Vorschriften befugt sind 
2. 
Es hertscht Einverständnis darüber. daß Ausdrücke wie 
deutschesaarlündisch“ lediglich aus Zweckmäßigkeitsgrün 
den verwendet worden sind und in keiner Weise ein 
Kennzeichnung des staatsrechtlichen Verbältnisses de— 
Hrenagebiete in sich schlieker 
Die deutsche Regierung erklärt, daß es ihres Erachten: 
erforderlich gewesen wäre, die Vergünstigungen der Art. 
und 5 des Protokolls auch auf die in dem einen Gebie 
wohnenden Personen, die von einem Träger der Sozial 
zersicherunn im anderen Gebiet Renten oder sonftig 
Zeistungen exbalten, auszudehnen. Sie bedauert, daß di 
Französische Regierung dieser Anregung nicht Folge gebe: 
zu können geglaubt hat, und behält sich vor, auf dies⸗ 
Frage zu gegebener Zeit zurüczukommen. 
Die Französische Regierung erklärt, daß es ihr mit Rück 
icht auf die hobe Zahl det Empfänger von Sozialver 
icherunasrenten geboten erscheint, die in dem Protokol 
vorgesehenen, außerordentlich weitgehbenden Ausnahme 
ergünstigungen nur den Angestellten und Arbeitern zu 
zute kommen zu lassen, die die Grenze bäufig überschreiten 
nüssen. und daß sie die Mönlichteit einer Ansdebnansg der 
Tauschnann sucht Johann Wil helm aus Gronig xu 
Verlegung von Grube Virschbach nach Reden oder Kön 
Meldung Bezirksbüro St. Wendel oder beim Kameraden 
B 
Bebenunimachung 
10. Wotchen eitrg (Woche vom 26. Se ptemb⸗ 
his 2. Oktober) ist in dieder Woche fällig. 
Für die Redakrion verantwortlich: * Kiefer 
Verl. des Gewerkvereins christl. Bergarbe ter Deutichlan 
Druck: Saarbrücker Druderei und Verlag A. G. 
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