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Als Arbeitet und Angestelnre mir eigenom Haushalt im
Sinne der Bestimmungen unter 1unde2 sind auch solch
Arbeiter und Angesteilic anzujchen, die, ohne einen eigner
Haushalt zu füßren, Mitgliedet des Haushalls hret
Eltern oder sonstigen Angehörigen find und zu deisen
Unterhaltung wesentlich beitragen
Oie oben angeführten Vergünstigungen werden nur ge—
wüährt, wenn die Arbeiter und Angestellien eine von den
für ihren Wohnort zuständigen Bürgermeisteramt ausge
gestellte Arbeiterbausstandkarte vorzeigen; in der Kari—
hat der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeilers ode
Angestellten in seinem Betrieb unterschriftlich zu bestäti
gen. Die beiderseitigen Zollbehörden werden über di
Form der Arbeiterhausstandkarte, in der die Sausstand
nitglieder neꝙ Namen und Alter sowie die zugelaffenen
Zebens- und Genußmittel sowie Bedarfsgegenstände nad
Art und Menge anzugeben sind, de ins Einvernehmet
suen und wegen der Ueberwachung des Verkehrs die er
ot derlichen Maßnahmen treifen.
Sämtliche vorstehend unter 1 und 2 auigeführten
Lebens⸗— und, Genußmittei sowie Bedarfsgegenständ«
xüssen der zuständigen Grenzzollstelle vorgesührt werden
und dürfen nur auf den vorgeschriebenen Zollstrahen nut
nar an den von den beiderseiligen Zollbehörden für die
Ein⸗ und Ausfuhr vereinbarten Tagen ein— und ausge.
jührt werden. Die Abiertigungszeiten werden für die
rschiedenen Grenzübergangsstellen von den beiderjseitigen
2Abehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt
Die Abiertigung erfolgt im allgemeinen während der ge
wöhnlichen Dienststunden, jedoch ist möglichst darauf Be
dacht zu nehmen, daß die Arbeiter und Migesteilien, die
wegen Beendigung ihrer Arbeitsschicht die Grenze außer
balb der Dienststunden überichreiten müssen, gieichiali⸗
abgefertigt werden.
Artikel 3.
Die Arbeiter und Angestellten dürjen, soweit sie eine
im anderen Gebiet bestehenden Krankenversicherung ange
bören. aus der von lestzterer für sie vorgeschriebenen
Apotheke im anderen Gebiet Arznei⸗- und Verbaabomutie
düt den eigenen Bedari frei von Zöllen und sonstigen Ab
gaben sowie von Ein⸗- und Ausiubrverboten ein⸗ besw
ausführen.
Sie sind verpflichtet, aui Verlangen der Zollbeamter
die Berechtigung zum Bezuge durch Vorzeigung einer vor
dem Kassenatzt ausgestellten Bescheinigung und ibtes Ar
beitera usweises nachzüweisen
Artikel 6.
Die Arbeiter und Angestellten sind berechtigt, die ihner
als Deputat (D. h. als Teil des Lohnes aus ihter Arbeit
zustehenden Lebens⸗, Genuß- und Fultermittel in ange
messenem, üblichem, dem eigenen Bedarf entjprechenden
Umsana zur z Verwendung im eigenei
Sausstand oder Wirtschaitsbetrieb, frei von Zöllen unt
onstigen Abgaben sowie von Ein⸗ und Ausfuhrperbote
nach ihrer Wohnstätte mitzunehmen.
Auf Verlangen der Zollbeamten sind der Deputatver
trag opre die Ausweiskarte und der Arbeiterauswei
vorzulegen
Artikel 7.
Die Arbeiter und Angestellten dürfen den an ihrer Ar
beitsstätte verdienten Wochen⸗ und Mongislohn an ihror
Wohnort mitnehmen, ihn auch in Einzelfällen durch Be
auftragte abholen lassen.
Das gleiche gilt für Renten- und Pensionsempfänger
hinsichtlich der ihnen im anderen Gebiet auszuzaßlender
Renten und Penfionen.
Auf Verlangen der Ueberwachungsbeamten sind die
Ausweiskarte und der Arbeiterausweis bezw. bei Ren
ten⸗ und Pensionsempfängern und beim Abholen der Be
träge durch Beauftragte eine Bescheinigung der zahlendet
Kasse vorzulegen
Artikel 8.
Die im deuischen Zollgebiet wohnenden Werkleute und
Ungestellten det Kohlengruben des Saargebietes, ein
chließlich der Berginvaliden und Beramannswitwen, dür
jen die ihnen zustehenden, aus der eigenen Förderung der
Bergwerke stammenden Deputatkohlen für ihren eigenen
Bedarf mit der Eisenbahn oder mit Fuhrwerk frei von
Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von Ein⸗- und Aus—
juhrverboten aus dem Saargebiet nach ihrer Wohnstätl⸗
verbringen.
Die gleiche Vergünstigung steht den Berg- und Sütten—
arbeitern und -Angestellten hinsichtlich der ihnen als De—
2utat gewährten künstlichen Düngemittel (Ammoniak
Thomasmehl usw.) zu.
Beim Transvort der genannten Waren auf der Eisen
bahn ist der Nachweis der Bezugsberechtigung durch eine
auf dem Frachtbrief von dem Arbeitgeber zu erlellende
Beschernigung, daß es sich um Deputat handeli, zu er
bringen.
Veim Transport auf Straßen und sonstigen Landwegen.
hat der Frach führer eine Bescheinigung des Arbeitgebers
bei sich zu führen und auf Verlangen der Grenzzolsstolle
vorzuzeigen, daß es sich um Deputate handelt. Die Be
icheinigung muß die Venge und den Empfünger angeben
Bei Sammelsendungen ist ein von dem Arbeitgeber be
Fediee Verzeichnis vorzulegen, aus dem Namen unt
ohnortt der Bezugsberechtigten sowie die für sie bestimm
ten Einzelmengen zu ersehen sind.
Artikel 9.
Bur Verbütung von Misbräuchen der in den Artikeln
228 gewährten Vergünstigungen werden die beiden Zoll—
bebörden alsbald nach Inkrafttreten dieses Protokolls die
erforderlichen Ueberwachungsmaßnahmen anordnen. Si
werden bierbei bestrebt sein, diese Maßnahmen möglichst
einfach und einbeitlich auf beiden Seiten der Grenze zu
gestalten. Die Zollbehörden werden sich die Maßnabmen
gegenjeitig mitteilen und auch dafür Sorge kragen, daß si—
den Beteiligten in geeigneter Meise zur Kenninis gebracht
werden.
Sollten Mißbräuche erheblicher Art der vorerwähnter.
Veraünstigungen festgestellt werden, so können die beider
eitigen Zollbehörden die einzelnen Vergünstigungen —
Der s
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unvorgreiflich einet elwaigen gerichtlichen Verĩolgung unde Vergünstigungen auf andere Personen erst prüfen au kon
der Erbebung der eiwa fällig werdenden Zollgebühren und nen, alaubt, wenn die Erfahrung ein Urteil über die v
deeraen 5 vrg für ene Arbeiter und Ange virkung des Protokolls gestatiet.
tellte, wie für das gesamte Personal einzelner Betriebe 3 ʒi
zeitweise einschränken oder zeitweise entzieben oder aud Saarbrüden, den 14. Septemben —
ür einzelne Gegenstände zeitweise außer Kraft setzen. Die« aes. J. Morisze
beideiseitigen Zollbehörden haben fich von Maßnahmen Dr. Obs
olcher Art mit möglichster Reichleuntgung gegenseitig in Fehr. v. Mirbad
enninis zu seßen Rüͤde
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Nummer 4
Abschnitt UI.
Schlunbestimmunusen.
Artikel 10.
Gesundheits⸗, veterinär⸗ und sichetbeitspolizeiliche Vor
chrijten, jowie die zum Schuse gegen Pilanzenschädlins
erlassene Vorschriften werden durch vorstehende Bestim
mungen nicht berührt.
Artikel 11.
Nach Ablauf von 6 Monaten vom Inkraftireten dieses
Prototolls ab sind die Regierungskommission des Saar—
gebietes, die Deutsche und die Französische Regierung be
rechtiat, das Prototoll in der ersten Hälfte eines jeden
Monats dee zu kündigen, daß es mit dem Ablau
des auf die Kündigung folgenden Monats auser Kraf
ritt.
Erfolgt eine Kündigungs. so verpflichten s die Regie
runastommission des Saargebietes, die Deutsche und die
Französische Regierung, innerhalb von 2 Wochen mitein—
ander ins Benehmen zu treten und zu erwägen, ob das
Protokoll aufgehoben oder abgeändert werden soll.
Falls eine Abänderung angeseigt erscheint, kann durch
einfachen Notenwechsel die Geltungsdauer des vorliegen
»en Protokolls bis zum Inkrafttreten der Abänderung ver
aünqert werden
Aus dem Lothringer Kohlengebie
Forderungen des Unabhängigen
Bergarbeiterverbandes
Am 19. September fand zu Straßburg eine Vor
tandssitzung des Unabhängigen Bergarbeiterverbon
des statt, die folgende Resolutionen annahm:
Lohnfrage.
Die Vorstandssitzung des U. B. V., tagend au
19. September in Straßburg, stellt mit Bedouern fest
daß die allgemein gezahlten Vergarbeiterlöhne wen
unter dem Niveau der Vorkriegslöhne stehen und der
inzwischen eingetretenen und weiter anhaltenden
Teuerung durch die minimalen Lohnaufbesserxungen in
sämtlichen Bergbaugebieten Elsaß-Lothringens nicht
genügend Rechnung getragen wurde, trotz nachweis,
barer günstigen Konjunktur, welche es den Unter—
nehmern leicht ermöglichen könnte, in weitgehenden
Maße den berechtigten Forderungen des Bergar—
beiterstandes Rechnung zu tragen.
Die unsoziale Haltung der Arbeitnehmer ist keines
wegs geeignet, die berechtigte Erbitterung in der
Bergarbeiterkreisen nur in etwa zu beseitigen. Die
Vorstandssitzung erwartet in Bälde eine zuüfrieden,
tellende Lösung der Bergarbeiterlohnfrage.
Bergarbeiterpensionen.
Der Vorstand des Unabhängigen Bergarbeiterver
bandes protestiert mit aller Schärse dagegen, daß
seitens des Senats die von der Kammer bewilligte
Rückwirkung der Zubilligung des Staatszuschusses ab
1923 verworfsen wurde. Diese Maßnahme steltt ein⸗
jedem Gerechtigkeitsgefühl Hohn sprechende Benach
teiligung der Bergarbeiter von Elsaß und Lothringern
gegenüber jenen Innerfrankreichs dar. In Erwägung
dessen, daß unsere Bergleute höhere Steuern zählen
als jene des Interieur und in Eisaß und Lothringen
die einzigsten Gruben liegen, die dem Staate weseni—
liche Gewinnbeteiligungssummen sichern, verlangt der
Unabhängige Bergarbeiterverband die Beibehaltun
der im Kammerprojekt vorgesehenen Rückwirkung
Des Weiteren spricht der Unabhängige Bergan
beiterverband für eine sofortige Neureform der Le
stungen der Bergarbeiterpensionskassen aus.
Bergarbeiterschutzgesetzgebung.
Die Vorstandssitzung fordert in Erneuerung der
rüher bereits gefaßten Beschlüsse eine durchgreifende
Reform der Bergarbeiterschutzgesetzgebung die Ver—
besserung der Unfallverhütüngsvorschriften und ihr
strenge Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden, di
Ausdehnung der Rechte der Sicherheitsmänner un—
die bessere Einhaltung der Gesetzgebung über Ach
tundentag und Sonnkagsruhe
* —cc
Von den Arbeitsstätten der
Hamergden
Artitel 12.
Der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird
wischen der Regierungskommission des Saargebietes, der
dent hen und der Französischen Regierung durch Noten
vechsel vereinbart werden.
Zu Urkund dessen haben die untertzeichneten Bevoll
mächtigten nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten das vor
liegende Protokoll unterzeichnet und mit ihrem Siege!
versehen.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung in Saarbrücker
am 14. September 1926.
gez. J. Morize.
—A
Frbr. v. Mirbach.
Rieder
Unterzeichnungsprotokoll.
Bei Unterzeichnung des Protokolls über die Regelung
des Arbeiterverkehrs an der deutsch-jaarlündischen Grenze
vom heutigen Tage baben die unterzeichneten Bevollmäch—
tigten der Regierungskommission des Saargebietes, der
Deutschen und der Franzölschen Regierung folgende Er
lärungen abgegeben
Es end Einverständnis darüber, daß die Bestimmun
zen der Artikel 1, 2, 3, 7, 8 (mit Ausnahme von Abs. 2)
g und 10 des Prototolls bereits am 1. November 1926 in
Kraft treten sollen. Im übrigen soll das Inkrafttreter
des Protokolls nach Möalichkeit beichleunigt werden.
Die dune Regierung wird ferner die von ihr bereits
bisher zugestandenen Zollbefreiungen für die in Artikel«
Ziffer 14 (ausgenommen Wurstwaren) und Ziffer 1b ge
nannten Waren den im Grensbezirk wohnenden Arbeiterr
und Angestellten im Rahmen dieses Protokolls weiterge
währen; die französische Zollverwaltung wird die en!
irrtechenden Ausführerleichterungen eintreten sassen
Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Waren, di
auf Grund der Bestimmungen des Protokolls unter Zoll
vergünstigungen in das eine oder andere Zollgebiet ein
geführt werden, nicht auf Kontingente von Waren diese
Art angerechnet werden sollen, die durch allgemeine Ver
einbarungen zwischen der Französischen und der Deuischer
Regierung zugunsten der Einjuhr oder der Ausfuhr be—
SZaargebietes eingeräumt worden sind oder noch einge
Ȋumt woerden sollten
Grube Heinitz. Seit mehr als einem Jahr muß or
zröbte Teil der Kameradschaften in der Steigerabletlun
193 unter dein Durchschnittsverdienst nach Hause gehen
Alle Beschwerden bleiben erfolaglos. Das vorhandene Ge
dinge ist deraxt niedrig, daß es den Kameradjschaften eip
fach unmöglich ist, an den genannten Verdienst heran
kommen. So verdienten im Monat Juli ds. Irs.
Pflock 75. Gedingelohn 9,50 Fr. unter Durchsch. 6.50
52 9,508, ,50
* 8.80 22 1,209
8,80 ⸗ 2 5 1,29
9,87 2 *2 2 0,13
11,06, über 1,06
9,50, untert * 0,50
58 9,.500, * O,50
60 13,01, über 3,91
* 78 11,667, 1.6
Von den zehn Kameradschaften bleiben sieben unter de
iblichen Durchschnitt. Nur drei kommen darüber hinau—
Fine Nachprüfung der Gedinge ist bier eine dringend
Rotwendigkeit.
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Es herrscht Einverständnis darüber, daß die französisch
ind die deutsche Zollverwaltung volle Freiheit behalten
veitergehende Vergünstigungen, als in den einzelnen Be
timmungen des Protokolls vorgesehen sind, zu gewähren
ofern sie hierzu auf Erund ihrer allgemeinen zollgesetz
ichen Vorschriften befugt sind
2.
Es hertscht Einverständnis darüber. daß Ausdrücke wie
deutschesaarlündisch“ lediglich aus Zweckmäßigkeitsgrün
den verwendet worden sind und in keiner Weise ein
Kennzeichnung des staatsrechtlichen Verbältnisses de—
Hrenagebiete in sich schlieker
Die deutsche Regierung erklärt, daß es ihres Erachten:
erforderlich gewesen wäre, die Vergünstigungen der Art.
und 5 des Protokolls auch auf die in dem einen Gebie
wohnenden Personen, die von einem Träger der Sozial
zersicherunn im anderen Gebiet Renten oder sonftig
Zeistungen exbalten, auszudehnen. Sie bedauert, daß di
Französische Regierung dieser Anregung nicht Folge gebe:
zu können geglaubt hat, und behält sich vor, auf dies⸗
Frage zu gegebener Zeit zurüczukommen.
Die Französische Regierung erklärt, daß es ihr mit Rück
icht auf die hobe Zahl det Empfänger von Sozialver
icherunasrenten geboten erscheint, die in dem Protokol
vorgesehenen, außerordentlich weitgehbenden Ausnahme
ergünstigungen nur den Angestellten und Arbeitern zu
zute kommen zu lassen, die die Grenze bäufig überschreiten
nüssen. und daß sie die Mönlichteit einer Ansdebnansg der
Tauschnann sucht Johann Wil helm aus Gronig xu
Verlegung von Grube Virschbach nach Reden oder Kön
Meldung Bezirksbüro St. Wendel oder beim Kameraden
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Bebenunimachung
10. Wotchen eitrg (Woche vom 26. Se ptemb⸗
his 2. Oktober) ist in dieder Woche fällig.
Für die Redakrion verantwortlich: * Kiefer
Verl. des Gewerkvereins christl. Bergarbe ter Deutichlan
Druck: Saarbrücker Druderei und Verlag A. G.
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