Full text: Der Saarbergknappe (7 [1926])

„Der Sgaar⸗Beratbnappet 
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ꝓAer auf Als dann die Zechenbesitzer im Mai 1894 schaft von 1150000 Mann geschiossen teilnahm, i 
ne allgemeine Lohnherabsetzung von 1 Schilling je ab 1. Mai 1926 der gegenwärtige, nur 
dag verlangten, traten 35 000 Bergleute in diesen chon rund fünf Monate anhaltende Arbeits 
hezithen erneut in den Ausstand; doch kehrten sie —A———— Ueber seine Entstehungsursache und 
zach bereits vier Tagen zu den neuen ermäßigten einen bisherigen Verlauf haben wir berichtet. Wenr 
nohnen wieder zur Arbeit zurück. Im Juni streikten auch die Zahl der an dem jetzigen Arbeitskampf be 
edoch nochmals erneut 70 000 Mann dieser Bezirke deiligten Bergarbeiter mit etiwa 1131 VWisltionen 
in die Rückgängigmachung der Lohnherabsetzung. Sie Mann zweifellos etwas geringer ist als 1921, so 
zahmen jedoch nach einem Streik von fast vier Mo- dürfte ihm doch wegen der iüngeren Dauer und seinen 
zaten am 22. Oktober die Arbeit zu den herabgesetz- wirtschaftlichen Auswirkungen eine weit größere all 
en Löhnen wieder auf. Am 1. August 1898 kam es zemeine Bebdeutung zukommen als dem Bergarbeiter 
n Südwales 8— aghrserdgungen der Bergarbei- treik von 1921. 
er zu einem fünfmonatigen Streit, an dem 100 000 Im sSinblick auf den gegenwärtigen, mit besonderer 
vetgarbeiter teitnahmen. Nachdem ein Teil ihrer zan inhe 
Jorderungen erfüllt worden war, wurde der Streik Aampf, der nach einer bisherigen Daͤuer don füns Mo 
im 31. August abgebrochen. In Schottland letzten naten immer noch der Beilegung harrt, durfte dum 
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m gleichen Jahre 24000 Bergarbeiter durch einen Schluß noch die Vedse ein don Interesse sein, wie 
iertägigen Streik, vom 14. his 17. April, eine Lohn⸗ hei den früheren großen Arbeitstämpfen im britischen 
rhöhung um 1Schilling ie Schicht durch. verghan sirgia eine Einigung erzielt wurde. 
Während das ganze nächste Jahrzehnt nahezu gänz- oben bereits kurz erwähnt, griff bei dem ersten großen 
ich jrei von Streiks und Aussperrungen im britischen nationalen Bergarbeiterstreik im Jahre 1912 die Re 
bergbau war, standen die Jahre 1910 bis 1912 wie- gierung mit dem „Kohlenzechenmindestlohn-Gesetz 
rum Zeichen großerund harträckiger tin. Das wurde allgemein als ein voller Sieg de 
iürbeitstämpfe. Eier der längsten Streiks in Bergarbeiter betrachtet. Wegen der übrigen Forde 
er Geschichte des britischen Bergbaues war derjenige, kungen streikten die Belegschaften damals jedod einst 
etr am 1. September 1910 im Rhondda-Tale wegen veilen noch weiter. Obwohl sich große Teile der Be 
er Festsetzung einer neuen Kohlenpreisliste, nach der ẽgschaften darüber einig waren, daß das eigentlich 
ich auch die Loöͤhne richten sollten, ausbrach. Dieser Ziel des Kampfes, der Mindestlohn, erreicht und des 
Abeitskampf hatte auch Sympathiestreiks in einigen vegen die Arbeit wieder. aufzunehmen sei, wurd 
inderen Revieten zur Folge. Eine Einigung wurde hierüber dennoch eine Abstimmung veranstaltet. Si 
ast nach sast einem Jahrt im August 1911 erzelt. Die »rgab nochmals eine Mehrheit gegen die Wiederauf 
zahl der durch diesen Arbeitskampf verloren gegan- Jahme der Arbeit. Da jedoch die zur Fortsetzung de 
jenen Arbeitstage betrug 2 985 000. Im Jahre 1911 kampfes nötige Zweidrittelmehrheit nicht erteich 
sanden außerdem noch einige kleinere Streiks statt, Vurde, entschloß sich der Vollzugsgusschußz der Berg 
ie aber wegen ihrer geringen Bedeutung hier nicht arbeiter, den Streik abzubrechen. In ähnlicher Wei) 
nufgeführt werden sollen. Das Jahr 1912 weist den dam der zweite nationale Bergarbeiterstreik im Ot 
rsten nationalen Bergarbeiterstreit ober 1920 zu Ende. Die Eisenbahnergewerkschaf 
aus, an dem die gesamte damals etwa 1,Million hatte damals den Bergarbeitern gedroht, daß si 
Rann betragende Selegschaft aller britischen Gruben hhen, jede weitere Unterstützung verlagen würde 
leilnahmen, Bei diesem Kampf handelte es sich um alls sie keine neuen Verhandlungen mit den Zechen 
die grundsätzliche Forderung der Bergarbeiter nach besitzern wegen der Beilegung des Arbeitskampfes 
knfuͤhrung individueller Bezirksmindestlöhne für in die Wege leiten würden. Wenn es auch zweiselhaf, 
alle Üntertagearbeiter. Dieser erste Genekalstreik war, ob die Eisenbahner diese Drohung tatsächlich 
aller britischen Bergarbeiter, der vom 26. Februar xerwirklicht haben würden, so hatte letztere doch die 
bis 15. April gedauert und einen Ausfall von 808 baldige Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen 
Rillionen Schichten zur Folge gehabt hat, wurde von den Bergarbeitern und den Zechenbesitzern zur Folge 
der Regierung durch das Koͤhlenzechen (-Mindest. Eine Abstimmung der Bergarbeiter ergab auch hie 
ohn⸗ Geseß“ veigeleat eine Mehrheit gegen die Wiederaufnahme der Arbeit 
Da aber auch hier die nötige Zweidrittelmehrhei⸗ 
nicht erreicht wurde, brach der Vollzugsausschuß de 
Bergarbeiter den Kampf ab. Bei dem letzten großer 
nationalen Bergarbeiterstreik von April bis Jul 
921 kam schließlich, nachdem die Mittel der Bergar 
beiter gänzlich erschöpft und auch keine weiteren Bei 
hilfen der Ubrigen Gewerkschaften mehr zu erwarten 
waren, ein Abkommen zwischen den Zechen und Berg 
arbeitern zustande, nachdem auch die Regierung eint 
Subrention des Bergbaues im Falle der sofortigen 
Wiederaufnahme der Arbeit zugesagt hatte. Da sich 
Regierung und öffentliche Meinung immer wieder 
gegen die Forderung der Bergarbeiter auf Nationali— 
ierung der Gruben ausgesprochen hatten, brachen die 
Bergarbeiter, nachdem sie ein nationales Lohnab 
fommen durchgesetzt hatten. den Kampf ab. 
In der Kriegszeit konnten etne Reihe von 
Forderungen der Zechenbesitzer und Bergarbeiter auf 
chiedsrichterlichem Wege ohne Arbeitskämpfe zum 
Uusgleich gebracht werden. So wurde namentlich 
Bergarbeitern im März 1915 eine allge— 
weine Lohnerhöhung von 20 Prozent durch den Erst— 
minister, der zur Schlichtung des damaligen Lohnkon— 
liktes ermächtigt worden war, zugesprochen. Nur in 
züdwales, wo die Bergarbeiter besondere Vohnfor— 
serungen gestellt hatten, kam es damals zu einem 
echstägigen Streit von etwa 200000 Mann, der 
edoch mit einer Erfüllung der Forderungen der Berg— 
arbeiter endete. Im November 1916 forderten die 
velegschaften von Südwales eine abermalige Lohn— 
erhöhung von 15 Prozent, während die Zechenbesitzer 
gleichzeitig eine Lohnsenkung von 10 Prozent ver— 
langten. Eine Arbeitsniederlegung wurde damals 
nur durch eine Regierungsverordnung verhindert, die 
üürt den Bergbau von Südwales die Staatskontrolle 
inführte; letztere wurde bekanntlich später auf der 
sanzen hritischen Berabgau ausgedehnt 
1 
* 9 
Zur Regesung des kleinen Grenz— 
verkehrs ür Arbeiter u. Angestellte 
In den letzten Wochen fanden zwischen Deutschland, 
Frankreich und dem Saargebiet wichtige Zollverhand— 
lungen stätt, wobei auch der sogenannke kieine Grenz— 
verlehr für die Arbeiter und Angestellten seine Rege— 
lung fand. Die Artikel 1, 2, 3, 7,8 (mit Ausnahme 
von Absatz 2), 9 und 10 des Protokolls über die Rege— 
lung des Arbeiterverkehrs an der deutsch-saarlän— 
dischen Grenze, sollen laut Unterzeichnungsprotokoll 
bereits am 1. November 1926 in Kraft treten. Das 
Inkrafttreten der übrigen Artikel soll nach Möglich— 
teit beschleunigt werden. Da unsere außerhalb des 
Saargebietes wohnenden Kameraden stark an der 
Frage interessiert sind, bringen wir das abgeschlossene 
Protokoll nachstehend zur Kenntnis. Wir verbinden 
damit das Ersuchen an alle interessierten Kameraden 
ich das Protokoll aufzuheben und die einleitenden 
Bemerkunoden einprägen au wollen. 
Im Jahre 1919, dem Jahr der Einführung der ge— 
etzlichen Sieben-Stunden-Schicht, streikten in den Be— 
urken Südwales, den Midlands und Vorktfhirte in der 
etzten Märzwoche etwa 100 000 Mann wegen einer 
Lohnerhöhung, der Arbeitszeitverkürzung und der 
dationälisierüng der Gruben. Am 12. März brach imn 
sottingham ein Teilstreik von 40 000 Bergarbeitern 
ius, die einen Schichtlohn von 88 Schilling (S 8,25 
Nark) für besonders ungünstige Abbaustätten ver— 
—X 
bewilligt. Später kam es in diesem Bezirke sowie in 
derbyshire und Lancashire nochmals zu einem kurzen 
ktreik wegen der Hauerlöhne,der jedoch nach einer 
—ER 
en zweiten nationalen Bergarbeiter— 
treik, an dem die Gesamtbelegschaft aller Gruben 
es Landes in Höhe von 1100000 Mann beteiligt 
dar. Die Belegschaften verlangten damals eine all— 
lemeine Erhöhung des Schichtlohnes um 2 Schilling 
S 2 Mark) für erwachsene und 1 Schilling für 
ugendliche Arbeiter. Dieser Streik, der nur 15 Tage 
edauert hat, wurde beigelegt durch ein Abkommen 
dei dem sich die Löhne der Bergarleiter und die Ge— 
Tune der Zechen nach dem Wert der ausgeführten 
hohle richten sollten. Ein halbes Jahr später solgte 
unn dergroßenationale Bergarbeiter— 
ik vom 1. Apriubis 4. Juli 1921, der 
h allgemein in Erinnerung sein dürfte. Bei ihm 
ehte es sich bekanntlich um die Nationalisierung der 
uben und um die Einfühbrung eines nationalen 
en gesamten britischen Kohlenbergbau umfassenden 
hnabkommens. Letzteres wurtde eingeführt, dis 
otionalifierung der Gruben dagegen abgelehnt 
Fesem bisher in der Geschichte des dritischen Berg 
laues hedeuendsten Streit, an dem die Geiamtbeleß 
Protokoll 
über die Regelung des Arbeiterverkehrs an der 
deutich⸗saarländiichen Grenze. 
Die Regierungskommission des Saargebietes, die 
Deutsche und die französische Regierung sind der Aeber— 
zeugung gewesen, daß der an der deuitsch-sgarländischen 
Brenze hertichende rkege Verkeht von Arbeirern und An— 
gestellten, insbesondere dert im deutschen Zollgebiet woh— 
nenden, im Saargebiet beschäftigten Arbeitet und Ange— 
teilten, sowohl im Interesse dieser Personen selbst wie im 
allgemeinen wirtschaitlichen und soztalen Interesse der 
Einräumung einiger besonderer Erleichterungen, nament— 
lich im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse, vor— 
vehaltlich etwaiger spätetet Aenderung, Einschränkung 
oder Aufhebung, bedarf, und haben demgemäß solgendes 
gerahredet: 
Seite 3. 
Abschnitt J. 
Versönliche Erleichterungen. 
Artikel 1. 
Die in dem einen Gebiet wohnenden und im anderen 
Hebiet beschäftigten Arbeiter und Angestellten jeder Art 
ohne Unterschied, ob sie nach Tages-, Wochen- oder Monats 
schluß von ihrer Arbeitsstätte an ihten Wohnort zurück 
klehren, haben das Recht, sich in das gegenüberliegende 
Gebiet zu begeben und sich dort eine angemessene Zeit auf— 
zuhalten. * 
Diese Bestimmung ailt auch für den Besuch von Kran— 
tenhäusern und Heilanstalten. 
Als Ausweis gilt allgemein, un im Eisenbahnverkehr 
die auf beiden Seiten der Erenze übliche Ausweiskarte. 
Die allgemeinen Vorschriften über das Meldewesen, 
insbesondete über den dauernden Aufenthalt im Saarge⸗ 
hiet, und über die Ausstellung von Arbeiter-Legitimations— 
karten werden durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Abschnitt II. 
Sachliche Erleichterungen. 
Artikel 2. 
Die Arbeiter und Angestellten find dereguen frei von 
Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Aus—⸗ 
uhrverboten auf dem Wege zu und von ihrer Arbeits— 
jstätte Fahrräder zu benutzen unter Beobachtung der von 
den beiderseitigen Zollbehörden dieserhalb vorgesebenen 
Ueberwachungs naßnahmen. 
Artikel 3. 
Die Arbeiter und Angestellten dürfen die zu ihrem 
eigenen Verbrauch während des Aufenthalts an der Ar⸗ 
beitsstätte bestimmten Lebeus- und Geuußmittel (Mund⸗ 
vorrat in roher oder zubereiteter Form) in angemessenen 
Mengen krei von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von 
Ein- und Ausfuhrverboten mitnehmen. 
Sie sind verpilichtet, sich bei Inanspruchnahme der Ver—⸗ 
zünstigung auf Verlangen der Zollbeamten durch Vor⸗ 
zeigung ihrer Ausweiskarte und ihres Arbeiterausweises 
auszuweisen; der Arbeiterausweis ist von dem Arbeit⸗ 
geber auszustellen und von der für den Wohnort des Ar⸗ 
beiters oder Angestellten zuständigen Ortsbehörde mit der 
Reicheinigung der Richtiskeit zu versehen. 
Artikel 4. 
Die Arbeiter und Angestellten sind berechtigt, irei von 
Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Aus⸗ 
fuhrverboten die nachstehend aufgeführten Lebens- und 
Henußmittel sowie Bedarfsgegenstände zum ausschließ⸗ 
lichen Verbrauch oder Gebrauch innerhalb des eigenen 
Hausstandes aus dem anderen Gebiet nach ihrem Wohnort 
mitzunehmen: 
1. Lebeng⸗ und Genukmittel sowie Saushaltsseif⸗: 
————————— 
fur Arbeiter 
und Angestellte 
— mite ohne 
eigenem eigenen 
—8— Haus⸗ 
stand halt 
— kæe 
a) o oder einfach zubereitetes Fleisch 
chweinespeck und Wurstwaren, zu⸗ 
sanuen in einer Höchstmenge bis 
Müllereierzeugnisse und gewöhnliches 
Vackwert, zusaͤmmen in einer Höqhfi⸗ 
menge bis A— 9 1,50 
Teigwaren, (Nudeln und dergl.), in 
einer Hödstmenge bis 0,50 0,26 
d) Butter, Margarine, Fett, Speises — 
zusammen in einer Hochstmenge bis 1 0, bo 
e) Kartoffeln, in einer Höchstmenge bis 10 5 
s) Kaffee (gebrannt oder roh), in einer 
Höchstmenge biiisss 0, 30 0,2 
8) Zucker, in einer Höchstmenge bis .. 1 0,60 
h) Hausbaltsseife in einer Höchstnengebis J 0,801 0 25 
Die unter —d auigeführten Gegenstände dürfen nur 
zweimal, die unter e—n auigeführten nur einmal wöchent⸗— 
lich über die Grenze gebracht werden. 
Die beiderjeitigen Zollbehörden können die vorstehende 
Liste im gegenseitigen Einvernehmen einschränken oder bei 
Feststellung eines dringenden Bedürfnisses ergänzen, sei es 
durch Erhöhung der vorgesehenen Mengen, sei es durch 
Aufnahme anderer Lebens- und Genußmittel. 
2. Gegenstände des notwendigen gewöhnlichen hauswirt⸗ 
schaftlichen Bedaris (unter Ausschluß aller Luxusgegen⸗ 
stände, z. B. Kleidungsstücke aus Seide oder n seshe 
Stiefel aus Lackleder, Wäschestücke mit Spitzen usw.) 
a) Kleidungsstücke: 
Für jeden Angehörigen des eigenen Saushalts: 
1Anzug (Oder Kleid) 
1 Hut (o der Mütze) 
1Paar Stieiel 
2 F (Leibwãsche) 
4 Paar Strümpie 
für den Zeitraum eines Jahres. 
Die Arbeiter und Angöstellten dürfen für ihre eigene 
Person die vorerwähnten Gegenstände je einmal im Zeit⸗ 
raum von b Monaten mitbringen 
b) Grobe, gewöhnliche Haus-, Küchen- und sonstige 
Wirtischaftsgeräte aus rohem oder bearbeitetem Eisen 
(weder vernickelt noch mit Nickel, Kupfer, Kupfer— 
legierungen oder Aluminium überzogen) oder aus 
Solz, Ton. Steingut und Glas Micht geschliffen, 
geützt oder in ähnlichet Weise bearbeitet), fernet 
Besen und grobe Bürsten sowie grobe, rohe Korb— 
flechtetwaren aus pilanzlichen Flechtstoifen (mit 
Ausnahme jolcher aus Gesornstjasern). 
Rur jür Arbeiter und Angestellle mit eigenem Haushalt, 
in einer Gesamtnenge bis zu 4 Kilogramm monatlich. 
Die Ein- bezw. Ausfiuhr hat zu erfolcen an einem von 
den vwoadert ger Zollbehörden zu bistisranncuden Tage 
dert ersten Woche des Monats.
	        
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